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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Forschungsphase
54.
Ein aus der Forschung (oder
der Forschungsphase eines internen Projektes) entstehender
immaterieller Vermögenswert darf
nicht angesetzt werden. Ausgaben für Forschung (oder in der
Forschungsphase eines internen Projektes) sind
in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen.
55.
Ein Unternehmen kann in der Forschungsphase eines Projektes
nicht nachweisen, dass ein immaterieller Vermögenswert existiert,
der einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen
erzeugen wird. Daher werden diese Ausgaben in
der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen.
56.
Beispiele für Forschungsaktivitäten sind:
(a)
Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse
ausgerichtet sind;
(b)
die Suche nach sowie die Abschätzung und endgültige
Auswahl von Anwendungen für Forschungsergebnisse und anderem
Wissen;
(c)
die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen,
Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen; und
(d)
die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und
endgültige Auswahl von möglichen Alternativen für neue
oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte,
Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen.
Entwicklungsphase
57.
Ein aus der
Entwicklung (oder der Entwicklungsphase eines internen
Projektes) entstehender immaterieller Vermögenswert
ist dann, aber nur dann, anzusetzen, wenn ein Unternehmen alle
folgenden Nachweise erbringen kann:
(a)
die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des
immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder
zum Verkauf zur Verfügung stehen wird.
(b)
seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu
stellen sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen.
(c)
seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen
oder zu verkaufen.
(d)
wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Nachgewiesen
werden kann von dem Unternehmen u.a. die Existenz eines
Marktes für die Produkte des immateriellen Vermögenswertes
oder den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er
intern genutzt werden soll, der
Nutzen des immateriellen Vermögenswertes.
(e)
die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und
sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und
den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu
können.
(f)
seine Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert
während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich
zu bewerten.
58.
In der Entwicklungsphase eines internen Projektes kann ein
Unternehmen in manchen Fällen einen immateriellen Vermögenswert
identifizieren und nachweisen, dass der Vermögenswert einen
voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen
erzeugen wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die
Entwicklungsphase eines Projektes weiter vorangeschritten ist
als die Forschungsphase.
59.
Beispiele für Entwicklungsaktivitäten sind:
(a)
der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen
und Modellen vor Aufnahme der eigentlichen Produktion oder
Nutzung;
(b)
der Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen,
Prägestempeln und Gussformen unter Verwendung neuer Technologien;
(c)
der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb einer
Pilotanlage, die von ihrer Größe her für eine
kommerzielle Produktion
wirtschaftlich ungeeignet ist; und
(d)
der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer gewählten
Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen,
Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen.
60.
Um zu zeigen, wie ein immaterieller Vermögenswert einen
voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird,
beurteilt ein Unternehmen den aus dem Vermögenswert zu
erzielenden künftigen wirtschaftlichen Nutzen unter
Verwendung der Grundsätze in IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten. Wird der Vermögenswert nur in
Verbindung mit anderen
Vermögenswerten einen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen,
wendet das Unternehmen das Konzept der
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gemäß IAS 36 an.
61.
Die Verfügbarkeit von Ressourcen zur Vollendung, Nutzung und
Erlangung eines Nutzens aus einem immateriellen Vermögenswert
kann beispielsweise anhand eines Unternehmensplanes
nachgewiesen werden, der die benötigten technischen, finanziellen
und sonstigen Ressourcen sowie die Fähigkeit des Unternehmens
zur Sicherung dieser Ressourcen zeigt.
In einigen Fällen weist ein Unternehmen die Verfügbarkeit
von Fremdkapital mittels einer vom Kreditgeber erhaltenen
Absichtserklärung, den Plan zu finanzieren, nach.
62.
Die Kostenrechnungssysteme eines Unternehmens können oftmals
die Kosten für die Selbstschaffung eines immateriellen Vermögenswertes
verlässlich ermitteln, wie beispielsweise Gehälter und
sonstige Ausgaben, die bei der Sicherung von
Urheberrechten oder Lizenzen oder bei der Entwicklung von
Computersoftware anfallen.
63.
Selbst geschaffene
Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie
ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte dürfen
nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden.
64.
Kosten für selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten sowie dem Wesen nach ähnliche Sachverhalte
können nicht von den Kosten für die Entwicklung des
Unternehmens als Ganzes unterschieden werden. Aus
diesem Grund werden solche Sachverhalte nicht als immaterielle
Vermögenswerte angesetzt.
Herstellungskosten
eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes
65.
Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögenswertes im Sinne des Paragraphen 24 entsprechen
der Summe der Kosten, die ab dem
Zeitpunkt anfallen, wenn der immaterielle Vermögenswert die
in den Paragraphen 21, 22 und 57
beschriebenen Ansatzkriterien erstmals erfüllt. Paragraph 71
untersagt die Nachaktivierung von
Kosten, die vorher als Aufwand erfasst wurden.
66.
Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögenswertes umfassen alle direkt zurechenbaren Kosten,
die zur Schaffung, Herstellung und Vorbereitung des
Vermögenswertes erforderlich sind, damit er für den vom Management
beabsichtigten Gebrauch betriebsbereit ist. Beispiele für
direkt zurechenbare Kosten sind:
(a)
Kosten für Materialien und Dienstleistungen, die bei der
Erzeugung des immateriellen Vermögenswertes genutzt oder
verbraucht werden;
(b)
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer definiert), die bei der Erzeugung
des immateriellen Vermögenswertes anfallen;
(c)
Registrierungsgebühren eines Rechtsanspruches; und
(d)
Abschreibung auf Patente und Lizenzen, die zur Erzeugung des
immateriellen Vermögenswertes genutzt werden.
IAS
23 Fremdkapitalkosten bestimmt Kriterien für die
Erfassung von Zinsen als Kostenbestandteil eines selbst
geschaffenen immateriellen
Vermögenswertes.
67.
Zu den Kostenbestandteilen eines selbst geschaffenen
immateriellen Vermögenswertes zählen nicht:
(a)
Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten sowie sonstige
Gemeinkosten, es sei denn, diese Kosten können direkt der
Vorbereitung zur Nutzung des Vermögenswertes zugeordnet
werden;
(b)
identifizierte Ineffizienzen und anfängliche
Betriebsverluste, die auftreten, bevor der Vermögenswert
seine geplante Ertragskraft
erreicht hat; und
(c)
Ausgaben für die Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit
dem Vermögenswert.
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Beispiel
zu Paragraph 65
Ein
Unternehmen entwickelt einen neuen Produktionsprozess.
Die in 20X5 angefallenen Ausgaben beliefen sich auf 1
000 WE (*), wovon 900 WE vor dem 1. Dezember 20X5 und
100 WE zwischen dem 1. Dezember 20X5 und dem 31.
Dezember 20X5 anfielen. Das Unternehmen kann beweisen,
dass der Produktionsprozess zum 1. Dezember 20X5 die
Kriterien für einen Ansatz als immaterieller
Vermögenswert erfüllte. Der erzielbare Betrag des in
diesem Prozess verankerten Know-hows (einschließlich
künftiger Zahlungsmittelabflüsse, um den Prozess vor
seiner eigentlichen Nutzung fertig zu stellen) wird auf
500 WE geschätzt.
Ende
20X5 wird der Produktionsprozess als immaterieller
Vermögenswert mit Herstellungskosten in Höhe von 100
WE angesetzt (Ausgaben, die seit dem Zeitpunkt der
Erfüllung der Ansatzkriterien, d.h. dem 1. Dezember
20X5, angefallen sind). Die Ausgaben in Höhe von 900
WE, die vor dem 1. Dezember 20X5 angefallen waren,
werden als Aufwand erfasst, da die Ansatzkriterien erst
ab dem 1. Dezember 20X5 erfüllt wurden. Diese Ausgaben
sind Teil der in der Bilanz angesetzten Ausgaben des
Produktionsprozesses.
In
20X6 betragen die angefallenen Ausgaben 2 000 WE. Ende
20X6 wird der erzielbare Betrag des in diesem Prozess
verankerten Know-hows (einschließlich künftiger
Zahlungsmittelabflüsse, um den Prozess vor seiner
eigentlichen Nutzung fertig zu stellen) auf 1 900 WE
geschätzt.
Ende
20X6 belaufen sich die Ausgaben für den
Produktionsprozess auf 2 100 WE (Ausgaben 100 WE werden
Ende 20X5 erfasst plus Ausgaben 2 000 WE in 20X6). Das
Unternehmen erfasst einen Wertminderungsaufwand in Höhe
von 200 WE, um den Buchwert des Prozesses vor dem
Wertminderungsaufwand (2 100 WE) an seinen erzielbaren
Betrag (1 900 WE) anzupassen. Dieser
Wertminderungsaufwand wird in einer Folgeperiode wieder
aufgehoben, wenn die in IAS 36 dargelegten Anforderungen
für die Wertaufholung erfüllt sind. |
(*)
In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) ausgedrückt.
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