VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Erfassung
eines Aufwands
68.
Ausgaben für einen
immateriellen Posten sind in der Periode als Aufwand zu
erfassen, in der sie anfallen, es sei denn,
dass:
(a)
sie Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
immateriellen Vermögenswertes sind, der die Ansatzkriterien erfüllt
(siehe Paragraphen 18-67); oder
(b)
der Posten bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird
und nicht als immaterieller Vermögenswert angesetzt
werden kann. Ist dies der Fall, sind diese Ausgaben (in den
Kosten des Unternehmenszusammenschlusses enthalten)
in den dem Geschäfts- oder Firmenswert zum Erwerbszeitpunkt
zuzurechnenden Betrag einzubeziehen
(siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
69.
Manchmal entstehen Ausgaben, um für ein Unternehmen einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Allerdings wird
dabei kein immaterieller Vermögenswert oder sonstiger
Vermögenswert erworben oder geschaffen, der angesetzt werden
kann. In diesen Fällen werden die Ausgaben in der Periode als
Aufwand erfasst, in der sie anfallen. Beispielsweise werden
Ausgaben für Forschung, außer wenn sie Teil der Kosten eines
Unternehmenszusammenschlusses sind,
in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen (siehe
Paragraph 54). Weitere Beispiele für Kosten, die in der Periode
als Aufwand erfasst werden, in der sie anfallen, sind:
(a)
Ausgaben für die Gründung und den Anlauf eines
Geschäftsbetriebes (d.h. Gründungs- und Anlaufkosten), es
sei denn, diese Ausgaben sind in
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands
der Sachanlagen gemäß IAS 16 Sachanlagen
enthalten. Zu Gründungs- und Anlaufkosten zählen
Gründungskosten wie Rechts- und sonstige
Kosten, die bei der Gründung einer juristischen Einheit
anfallen, Ausgaben für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte
oder eines neuen Geschäftes (d.h. Eröffnungskosten) oder
Kosten für die Aufnahme neuer Tätigkeitsbereiche oder
die Einführung neuer Produkte oder Verfahren (d.h.
Anlaufkosten).
(b)
Ausgaben für Aus- und Weiterbildungsaktivitäten.
(c)
Ausgaben für Werbekampagnen und Maßnahmen der
Verkaufsförderung.
(d)
Ausgaben für die Verlegung oder Umorganisation von
Unternehmensteilen oder des gesamten Unternehmens.
70.
Paragraph 68 schließt die Erfassung einer Vorauszahlung nicht
aus, wenn die Zahlung für die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen vor der tatsächlichen
Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erfolgte.
Keine
Erfassung früherer Aufwendungen als Vermögenswert
71.
Ausgaben für einen immateriellen Posten, die
ursprünglich als Aufwand erfasst wurden, sind zu einem
späteren Zeitpunkt
nicht als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
immateriellen Vermögenswertes anzusetzen.
Folgebewertung
72.
Ein Unternehmen hat als seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode entweder das Anschaffungskostenmodell entsprechend
Paragraph 74 oder das Neubewertungsmodell entsprechend
Paragraph 75 zu wählen. Wird ein immaterieller Vermögenswert
unter Verwendung des Neubewertungsmodells bilanziert, sind
alle anderen Vermögenswerte seiner
Gruppe ebenfalls nach demselben Modell zu bilanzieren, es sei
denn, dass kein aktiver Markt für diese Vermögenswerte
existiert.
73.
Eine Gruppe immaterieller Vermögenswerte ist eine
Zusammenfassung von Vermögenswerten, die hinsichtlich ihrer Art
und ihrem Verwendungszweck innerhalb des Unternehmens ähnlich
sind. Zur Vermeidung einer selektiven Neubewertung von
Vermögenswerten und der Darstellung von Beträgen in den
Abschlüssen, die eine Mischung aus Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und neu bewerteten Beträgen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten darstellen, werden die
Posten innerhalb einer Gruppe immaterieller Vermögenswerte
gleichzeitig neu bewertet.
Anschaffungskostenmodell
74.
Nach erstmaligem Ansatz ist ein immaterieller
Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen,
abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen.
Neubewertungsmodell
75.
Nach erstmaligem Ansatz ist ein immaterieller
Vermögenswert mit einem Neubewertungsbetrag fortzuführen,
der sein
beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung ist,
abzüglich späterer kumulierter Abschreibungen und
späterer kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Im Rahmen
der unter diesen Standard fallenden Neubewertungen ist
der beizulegende Zeitwert unter Bezugnahme auf einen aktiven
Markt zu ermitteln. Neubewertungen sind
mit einer solchen Regelmäßigkeit vorzunehmen, dass der
Buchwert des Vermögenswertes nicht wesentlich
von seinem beizulegenden Zeitwert abweicht.
76.
Das Neubewertungsmodell untersagt:
(a)
die Neubewertung immaterieller Vermögenswerte, die zuvor
nicht als Vermögenswerte angesetzt wurden; oder
(b)
den erstmaligen Ansatz immaterieller Vermögenswerte mit von
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abweichenden
Beträgen.
77.
Das Neubewertungsmodell wird angewendet, wenn ein
Vermögenswert zunächst mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angesetzt
wurde. Wird allerdings nur ein Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswertes
angesetzt, da der Vermögenswert die Ansatzkriterien erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfüllte
(siehe Paragraph 65), kann das Neubewertungsmodell auf den
gesamten Vermögenswert angewendet werden. Zudem
kann das Neubewertungsmodell auf einen immateriellen
Vermögenswert angewendet werden, der durch eine Zuwendung
der öffentlichen Hand zuging und zu einem Nominalwert
angesetzt wurde (siehe Paragraph 44).
78.
Normalerweise existiert ein, den in Paragraph 8 beschriebenen
Merkmalen entsprechender, aktiver Markt für einen immateriellen
Vermögenswert nicht, obwohl dies dennoch vorkommen kann. Zum
Beispiel kann in manchen Ländern ein
aktiver Markt für frei übertragbare Taxilizenzen,
Fischereilizenzen oder Produktionsquoten bestehen. Allerdings
gibt es keinen aktiven Markt für
Markennamen, Drucktitel bei Zeitungen, Musik- und
Filmverlagsrechte, Patente oder Warenzeichen,
da jeder dieser Vermögenswerte einzigartig ist. Und obwohl
immaterielle Vermögenswerte gekauft und verkauft
werden, werden Verträge zwischen einzelnen Käufern und
Verkäufern ausgehandelt, und Transaktionen finden relativ
selten statt. Aus diesen Gründen gibt der für einen
Vermögenswert gezahlte Preis möglicherweise keinen ausreichenden
substanziellen Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert eines
anderen. Darüber hinaus stehen der Öffentlichkeit die
Preise oft nicht zur Verfügung.
79.
Die Häufigkeit von Neubewertungen ist abhängig vom Ausmaß
der Schwankung (Volatilität) des beizulegenden Zeitwertes der
einer Neubewertung unterliegenden immateriellen
Vermögenswerte. Weicht der beizulegende Zeitwert eines neu
bewerteten Vermögenswertes wesentlich von seinem Buchwert ab,
ist eine weitere Neubewertung notwendig. Manche immaterielle
Vermögenswerte können bedeutende und starke Schwankungen
ihres beizulegenden Zeitwertes erfahren, wodurch
eine jährliche Neubewertung erforderlich wird. Derartig
häufige Neubewertungen sind bei immateriellen Vermögenswerten
mit nur unbedeutenden Bewegungen des beizulegenden Zeitwertes
nicht notwendig.
80.
Wird ein immaterieller Vermögenswert neu bewertet, werden die
kumulierten Abschreibungen zum Zeitpunkt der Neubewertung entweder:
(a)
im Verhältnis zur Änderung des Bruttobuchwertes des
Vermögenswertes angepasst, so dass der Buchwert des Vermögenswertes
nach der Neubewertung seinem Neubewertungsbetrag entspricht; oder
(b)
gegen den Bruttobuchwert des Vermögenswertes ausgebucht und
der Nettobetrag dem Neubewertungsbetrag des Vermögenswertes
angepasst.
81.
Kann ein immaterieller Vermögenswert einer Gruppe von
neu bewerteten immateriellen Vermögenswerten auf Grund
der fehlenden Existenz eines aktiven Marktes für diesen
Vermögenswert nicht neu bewertet werden, ist der Vermögenswert
mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen,
abzüglich aller kumulierten Abschreibungen
und Wertminderungsaufwendungen.
82.
Kann der beizulegende Zeitwert eines neu bewerteten
immateriellen Vermögenswertes nicht länger unter Bezugnahme auf
einen aktiven Markt bestimmt werden, entspricht der Buchwert
des Vermögenswertes seinem Neubewertungsbetrag, der
zum Zeitpunkt der letzten Neubewertung unter Bezugnahme auf
den aktiven Markt ermittelt wurde,
abzüglich aller späteren kumulierten Abschreibungen und
Wertminderungsaufwendungen.
83.
Die Tatsache, dass ein aktiver Markt nicht länger für einen
neu bewerteten immateriellen Vermögenswert besteht, kann darauf
schließen lassen, dass der Vermögenswert möglicherweise in
seinem Wert gemindert ist und gemäß IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten geprüft
werden muss.
84.
Kann der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zu einem
späteren Bewertungsstichtag unter Bezugnahme auf einen
aktiven Markt bestimmt werden, wird ab diesem Zeitpunkt das
Neubewertungsmodell angewendet.
85.
Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des
Buchwertes eines immateriellen Vermögenswertes, ist die
Wertsteigerung direkt
in das Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage
einzustellen. Allerdings wird der Wertzuwachs in
dem Umfang erfolgswirksam erfasst, soweit er eine in der
Vergangenheit erfolgswirksam erfasste Abwertung
desselben Vermögenswertes auf Grund einer Neubewertung
rückgängig macht.
86.
Führt eine Neubewertung zu einer Verringerung
des Buchwertes eines immateriellen Vermögenswertes, ist die
Wertminderung erfolgswirksam
zu erfassen. Eine Verminderung ist jedoch direkt vom
Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage
zu erfassen, soweit sie den Betrag der entsprechenden
Neubewertungsrücklage nicht übersteigt.
87.
Die im Eigenkapital eingestellte kumulative
Neubewertungsrücklage kann bei Realisierung direkt in die
Gewinnrücklagen umgebucht
werden. Die gesamte Rücklage kann bei Stilllegung oder
Veräußerung des Vermögenswertes realisiert werden.
Ein Teil der Rücklage kann jedoch realisiert werden, während
der Vermögenswert vom Unternehmen genutzt
wird; in solch einem Fall entspricht der realisierte
Rücklagenbetrag dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abschreibung
auf Basis des neu bewerteten Buchwertes des Vermögenswertes
und der Abschreibung, die auf Basis der historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes
erfasst worden wäre. Die Umbuchung von der
Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen erfolgt nicht
über die Gewinn- und Verlustrechnung.