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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Nutzungsdauer
88.
Ein Unternehmen hat
festzustellen, ob die Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes begrenzt oder unbegrenzt ist,
und wenn begrenzt, dann die Laufzeit dieser Nutzungsdauer bzw.
die Anzahl der Produktions- oder ähnlichen Einheiten,
die diese Nutzungsdauer bestimmen. Ein immaterieller
Vermögenswert ist von einem Unternehmen so
anzusehen, als habe er eine unbegrenzte Nutzungsdauer, wenn es
aufgrund einer Analyse aller relevanten Faktoren
keine vorhersehbare Begrenzung der Periode gibt, in der der
Vermögenswert voraussichtlich Netto-Cashflows für das
Unternehmen erzeugen wird.
89.
Die Bilanzierung eines immateriellen Vermögenswertes basiert
auf seiner Nutzungsdauer. Ein immaterieller Vermögenswert mit
einer begrenzten Nutzungsdauer wird abgeschrieben (siehe
Paragraphen 97-106), hingegen ein immaterieller Vermögenswert
mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer nicht (siehe Paragraphen
107-110). Die erläuternden Beispiele zu
diesem Standard veranschaulichen die Bestimmung der
Nutzungsdauer für verschiedene immaterielle Vermögenswerte und
die daraus folgende Bilanzierung dieser Vermögenswerte, je
nach ihrer festgestellten Nutzungsdauer.
90.
Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes werden viele Faktoren in Betracht gezogen, so
auch:
(a)
die voraussichtliche Nutzung des Vermögenswertes durch das
Unternehmen und die Frage, ob der Vermögenswert unter
einem anderen Management effizient eingesetzt werden
könnte;
(b)
für den Vermögenswert typische Produktlebenszyklen und
öffentliche Informationen über die geschätzte Nutzungsdauer
von ähnlichen Vermögenswerten, die auf ähnliche Weise
genutzt werden;
(c)
technische, technologische, kommerzielle oder andere Arten
der Veralterung;
(d)
die Stabilität der Branche, in der der Vermögenswert zum
Einsatz kommt, und Änderungen in der Gesamtnachfrage nach
den Produkten oder Dienstleistungen, die mit dem
Vermögenswert erzeugt werden;
(e)
voraussichtliche Handlungen seitens der Wettbewerber oder
potenzieller Konkurrenten;
(f)
die Höhe der Erhaltungsausgaben, die zur Erzielung des
voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzens aus dem
Vermögenswert erforderlich sind sowie die Fähigkeit und
Intention des Unternehmens, dieses Niveau zu erreichen;
(g)
der Zeitraum der Beherrschung des Vermögenswertes und
rechtliche oder ähnliche Beschränkungen hinsichtlich der
Nutzung des Vermögenswertes, wie beispielsweise der
Verfalltermin zugrunde liegender Leasingverhältnisse; und
(h)
ob die Nutzungsdauer des Vermögenswertes von der
Nutzungsdauer anderer Vermögenswerte des Unternehmens abhängt.
91.
Der Begriff „unbegrenzt“ hat nicht dieselbe Bedeutung wie
„endlos“. Die Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes spiegelt nur die
Höhe der künftigen Erhaltungsausgaben wider, die zur
Erhaltung des Vermögenswertes auf dem Niveau
der Ertragskraft, die zum Zeitpunkt der Schätzung der
Nutzungsdauer des Vermögenswertes festgestellt wurde, erforderlich
sind sowie die Fähigkeit und Intention des Unternehmens,
dieses Niveau zu erreichen. Eine Schlussfolgerung, dass
die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes
unbegrenzt ist, darf nicht von den geplanten künftigen Ausgaben
abhängen, die diejenigen übersteigen, die zur Erhaltung des
Vermögenswertes auf diesem Niveau der Ertragskraft
erforderlich sind.
92.
Angesichts des durch die Vergangenheit belegten, rasanten
Technologiewandels sind Computersoftware und viele andere
immaterielle Vermögenswerte technologischer Veralterung
ausgesetzt. Es ist daher wahrscheinlich, dass ihre Nutzungsdauer
kurz ist.
93.
Die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes kann
sehr lang sein bzw. sogar unbegrenzt. Ungewissheit rechtfertigt,
die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes
vorsichtig zu schätzen, allerdings rechtfertigt sie nicht
die Wahl einer unrealistisch kurzen Nutzungsdauer.
94.
Die Nutzungsdauer eines
immateriellen Vermögenswertes, der aus vertraglichen oder
gesetzlichen Rechten entsteht, darf
den Zeitraum der vertraglichen oder anderen gesetzlichen
Rechte nicht überschreiten, kann jedoch kürzer sein, je
nachdem über welche Periode das Unternehmen diesen
Vermögenswert voraussichtlich einsetzt. Wenn die
vertraglichen oder anderen
gesetzlichen Rechte für eine begrenzte Dauer mit der
Möglichkeit der Verlängerung übertragen werden,
darf die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes die
Verlängerungsperiode(n) nur mit einschließen,
wenn es bewiesen ist, dass das Unternehmen die Verlängerung
ohne erhebliche Kosten unterstützt.
95.
Es kann sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Faktoren
geben, die die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes
beeinflussen. Wirtschaftliche Faktoren bestimmen den Zeitraum,
über den ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen
dem Unternehmen erwächst. Rechtliche Faktoren können den
Zeitraum begrenzen, über den ein Unternehmen den
Zugriff auf diesen Nutzen beherrscht. Die Nutzungsdauer
entspricht dem kürzeren der durch diese Faktoren bestimmten
Zeiträume.
96.
Das Vorhandensein u.a. folgender Faktoren deutet darauf hin,
dass ein Unternehmen die vertraglichen oder anderen gesetzlichen
Rechte ohne wesentliche Kosten verlängern könnte:
(a)
es gibt substanzielle Hinweise, die möglicherweise auf
Erfahrungen basieren, dass die vertraglichen oder anderen gesetzlichen
Rechte verlängert werden. Wenn die Verlängerung von der
Zustimmung eines Dritten abhängt, ist der
substanzielle Hinweis, dass der Dritte seine Zustimmung
geben wird, hier eingeschlossen;
(b)
es gibt substanzielle Hinweise, dass die erforderlichen
Vorraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind; und
(c)
die Verlängerungskosten sind für das Unternehmen
unwesentlich im Vergleich zu dem künftigen wirtschaftliche Nutzen,
der dem Unternehmen durch diese Verlängerung zufließen
wird.
Falls
die Verlängerungskosten im Vergleich zu dem künftigen
wirtschaftlichen Nutzen, der dem Unternehmen voraussichtlich durch
diese Verlängerung zufließen wird, erheblich sind, stellen
die Verlängerungskosten im Wesentlichen die Anschaffungskosten
dar, um zum Verlängerungszeitpunkt einen neuen immateriellen
Vermögenswert zu erwerben.
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