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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Immaterielle
Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer
Abschreibungsperiode
und Abschreibungsmethode
97.
Das Abschreibungsvolumen
eines immateriellen Vermögenswertes mit einer begrenzten
Nutzungsdauer ist planmäßig über
seine Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibung beginnt,
sobald der Vermögenswert verwendet werden kann,
d.h. wenn er sich an seinem Standort und in dem vom Management
beabsichtigten betriebsbereiten Zustand
befindet. Die Abschreibung ist zu dem früheren der Zeitpunkte
einzustellen, an dem der Vermögenswert gemäß
IFRS 5 Langfristige zur
Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche als
zum Verkauf gehalten eingestuft (oder in eine
Veräußerungsgruppe eingeschlossen wird, die als zum Verkauf gehalten
eingestuft ist) oder ausgebucht wird. Die Abschreibungsmethode
hat dem erwarteten Verbrauch des zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das
Unternehmen zu entsprechen. Kann dieser Verlauf
nicht verlässlich bestimmt werden, ist die lineare
Abschreibungsmethode anzuwenden. Die für jede Periode anfallenden
Abschreibungen sind erfolgswirksam zu erfassen, es sei denn,
dieser oder ein anderer Standard erlaubt oder
fordert, dass sie in den Buchwert eines anderen
Vermögenswertes einzubeziehen sind.
98.
Für die systematische Verteilung des Abschreibungsvolumens
eines Vermögenswertes über dessen Nutzungsdauer können verschiedene
Abschreibungsmethoden herangezogen werden. Zu diesen Methoden
zählen die lineare und degressive Abschreibung
sowie die leistungsabhängige Abschreibung. Die anzuwendende
Methode wird auf der Grundlage des
erwarteten Abschreibungsverlaufes dieses Vermögenswertes
ausgewählt und von Periode zu Periode stetig angewendet, es
sei denn, der erwartete Abschreibungsverlauf ändert sich. Es
liegen selten, wenn überhaupt, überzeugende substanzielle
Hinweise zur Rechtfertigung einer Abschreibungsmethode für
immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer
vor, die zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag
führt als die lineare Methode.
99.
Abschreibungen werden allgemein erfolgswirksam erfasst.
Manchmal wird jedoch der zukünftige wirtschaftliche Nutzen eines
Vermögenswertes durch die Herstellung anderer Vermögenswerte
verbraucht. In diesem Fall stellt der Abschreibungsbetrag
einen Teil der Herstellungskosten des anderen Vermögenswertes
dar und wird in dessen Buchwert einbezogen.
Beispielsweise wird die Abschreibung auf immaterielle
Vermögenswerte, die in einem Herstellungsprozess verwendet
werden, in den Buchwert der Vorräte einbezogen (siehe IAS 2 Vorräte).
Restwert
100.
Der Restwert eines
immateriellen Vermögenswertes mit einer begrenzten
Nutzugsdauer ist mit Null anzusetzen, es sei
denn, dass:
(a)
eine Verpflichtung seitens einer dritten Partei besteht, den
Vermögenswert am Ende seiner Nutzungsdauer zu erwerben; oder
(b)
ein aktiver Markt für den Vermögenswert besteht, und:
(i)
der Restwert unter Bezugnahme auf diesen Markt ermittelt
werden kann; und
(ii)
es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markt am Ende der
Nutzungsdauer des Vermögenswertes bestehen
wird.
101.
Das Abschreibungsvolumen eines Vermögenswertes mit einer
begrenzten Nutzungsdauer wird nach Abzug seines Restwertes
ermittelt. Ein anderer Restwert als Null impliziert, dass ein
Unternehmen von einer Veräußerung des immateriellen Vermögenswertes
vor dem Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer ausgeht.
102.
Eine Schätzung des Restwertes eines Vermögenswertes beruht
auf dem bei Abgang erzielbaren Betrag unter Verwendung von
Preisen, die zum geschätzten Zeitpunkt des Verkaufs eines
ähnlichen Vermögenswertes galten, der das Ende seiner
Nutzungsdauer erreicht hat und unter ähnlichen Bedingungen
zum Einsatz kam wie der künftig einzusetzende Vermögenswert.
Der Restwert wird mindestens am Ende jedes Geschäftsjahres
überprüft. Eine Änderung des Restwertes eines
Vermögenswertes wird als Änderung einer Schätzung gemäß
IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen
von Schätzungen und Fehler angesetzt.
103.
Der Restwert eines Vermögenswertes kann bis zu einem Betrag
ansteigen, der entweder dem Buchwert entspricht oder ihn
übersteigt. Wenn dies der Fall ist, fällt der
Abschreibungsbetrag des Vermögenswertes auf Null, solange der
Restwert anschließend nicht
unter den Buchwert des Vermögenswertes gefallen ist.
Überprüfung
der Abschreibungsperiode und der Abschreibungsmethode
104.
Die
Abschreibungsperiode und die Abschreibungsmethode sind für
einen immateriellen Vermögenswert mit einer begrenzten
Nutzungsdauer mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahres zu
überprüfen. Unterscheidet sich die erwartete
Nutzungsdauer des Vermögenswertes von vorangegangenen
Schätzungen, ist die Abschreibungsperiode entsprechend
zu ändern. Hat sich der erwartete Abschreibungsverlauf des
Vermögenswertes geändert, ist eine andere
Abschreibungsmethode zu wählen, um dem veränderten Verlauf
Rechnung zu tragen. Derartige Änderungen sind
als Änderungen einer Schätzung gemäß IAS 8 zu
berücksichtigen.
105.
Während der Lebensdauer eines immateriellen Vermögenswertes
kann es sich zeigen, dass die Schätzung hinsichtlich seiner
Nutzungsdauer nicht sachgerecht ist. Beispielsweise kann die
Erfassung eines Wertminderungsaufwands darauf hindeuten,
dass die Abschreibungsperiode geändert werden muss.
106.
Der Verlauf des künftigen wirtschaftlichen Nutzens, der einem
Unternehmen aus einem immateriellen Vermögenswert voraussichtlich
zufließen wird, kann sich mit der Zeit ändern.
Beispielsweise kann es sich zeigen, dass eine degressive Abschreibung
geeigneter ist als eine lineare. Ein anderes Beispiel ist,
wenn sich die Nutzung der mit einer Lizenz verbundenen
Rechte verzögert, bis in Bezug auf andere Bestandteile des
Unternehmensplanes Maßnahmen ergriffen worden
sind. In diesem Fall kann der wirtschaftliche Nutzen aus dem
Vermögenswert höchstwahrscheinlich erst in späteren
Perioden erzielt werden.
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