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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Definitionen
8. Die in IAS 32 definierten Begriffe werden in diesem
Standard mit der in Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen
Bedeutung verwendet. IAS 32 definiert die folgenden
Begriffe:
— Finanzinstrument
— finanzieller Vermögenswert
— finanzielle Verbindlichkeit
— Eigenkapitalinstrument
und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.
9.
Die folgenden
Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen
Bedeutung verwendet:
Definition eines Derivats
Ein
Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag,
der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards
(siehe Paragraphen 2-7) fällt und alle der drei
nachstehenden Merkmale aufweist:
(a) sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines
bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments,
Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes,
Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen
Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer
nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine Partei des Vertrages ist (auch „Basis“ genannt);
(b) es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die
im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu
erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der
Marktbedingungen reagieren, geringer ist;
und
(c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Definitionen der vier Kategorien von Finanzinstrumenten
Ein
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter
finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle
Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw.
eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden
folgenden Bedingungen erfüllt.
(a) Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein
finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle
Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten
eingestuft, wenn er/sie:
(i) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder
eingegangen wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu
verkaufen oder zurückzukaufen;
(ii) Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und
gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in
der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige
Gewinnmitnahmen bestehen;
oder
(iii) ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die
als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als
solche effektiv sind).
(b) […]. Jeder finanzielle Vermögenswert […] im
Geltungsbereich dieses Standards kann beim erstmaligen
Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
bewertende/r finanzieller Vermögenswert […] designiert
werden, mit Ausnahme von Anlagen in
Eigenkapitalinstrumenten, für die kein auf einem aktiven
Markt notierter Marktpreis existiert und deren beizulegender
Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann (siehe
Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraphen AG80 und AG81).
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind
nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder
bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das
Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann
(siehe Anhang A Paragraphen AG16-AG25), mit Ausnahme von:
(a) denjenigen, die das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
designiert;
(b) denjenigen, die das Unternehmen als zur Veräußerung
verfügbar bestimmt;
und
(c) denjenigen, die die Definition von Krediten und
Forderungen erfüllen.
Ein Unternehmen darf keine finanziellen Vermögenswerte als
bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im
laufenden oder während der vorangegangenen zwei
Geschäftsjahre mehr als einen unwesentlichen Teil der bis
zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen vor
Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat
(,unwesentlicher Teil‘ bezieht sich hierbei auf den
Gesamtbetrag der bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen), mit Ausnahme von Verkäufen oder
Umgliederungen, die:
(i) so nahe am Endfälligkeits- oder Ausübungstermin des
finanziellen Vermögenswertes liegen (z.B. weniger als drei
Monate vor Ablauf), dass Veränderungen des Marktzinses keine
wesentlichen Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des
finanziellen Vermögenswertes haben würden;
(ii) stattfinden, nachdem das Unternehmen nahezu den
gesamten ursprünglichen Kapitalbetrag des finanziellen
Vermögenswertes durch planmäßige oder vorzeitige Zahlungen
eingezogen hat;
oder
(iii) einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen sind, der
sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger
Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen
werden konnte.
Kredite und Forderungen sind nicht derivative
finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren
Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind,
mit Ausnahme von:
(a) denjenigen, die das Unternehmen sofort oder kurzfristig
zu verkaufen beabsichtigt und die dann als zu Handelszwecken
gehalten einzustufen sind, und denjenigen, die das
Unternehmen beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten designiert;
(b) denjenigen, die das Unternehmen nach erstmaligem Ansatz
als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert; oder
(c) denjenigen, für die der Inhaber seine ursprüngliche
Investition infolge anderer Gründe als einer
Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig
wiedererlangen könnte und die dann als zur Veräußerung
verfügbar einzustufen sind.
Ein erworbener Anteil an einem Pool von Vermögenswerten, die
weder Kredite noch Forderungen darstellen (beispielsweise
ein Anteil an einem offenen Investmentfonds oder einem
ähnlichen Fonds), zählt nicht als Kredit oder Forderung.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
sind jene nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte, die
als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind und nicht
als (a) Kredite und Forderungen, (b) bis zur Endfälligkeit
gehaltene Investitionen oder (c) finanzielle Vermögenswerte,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, eingestuft sind.
Definitionen in Bezug auf Ansatz und Bewertung
Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim
erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgungen,
zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer
etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und
dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung
der Effektivzinsmethode sowie abzüglich etwaiger Minderung
(entweder direkt oder mithilfe eines
Wertberichtigungskontos) für Wertminderungen oder
Uneinbringlichkeit.
Die
Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung der
fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
(oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten) und der Allokation von
Zinserträgen und Zinsaufwendungen auf die jeweiligen
Perioden. Der Effektivzinssatz ist derjenige
Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-
und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des
Finanzinstruments oder eine kürzere Periode, sofern
zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen
Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit
abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes
hat ein Unternehmen zur Schätzung der Cashflows alle
vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments zu
berücksichtigen (z.B. Vorauszahlungen, Kauf- und andere
Optionen), nicht jedoch künftigen Kreditausfälle. In diese
Berechnung fließen alle unter den Vertragspartnern gezahlten
oder erhaltenen Gebühren und sonstige Entgelte ein, die ein
integraler Teil des Effektivzinssatzes (siehe IAS 18), der
Transaktionskosten und aller anderen Agien und Disagien
sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Cashflows und die
erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente
verlässlich geschätzt werden kann. In den seltenen Fällen,
in denen es jedoch nicht möglich ist, die Cashflows oder die
erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer
Gruppe von Finanzinstrumenten) verlässlich zu bestimmen, hat
das Unternehmen die vertraglichen Cashflows über die gesamte
vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe
von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.
Unter
Ausbuchung versteht man die Entfernung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus
der Bilanz eines Unternehmens.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte
(*).
(*) Die Paragraphen 48, 49
und AG69-AG82 aus Anhang A enthalten Anforderungen zur
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit.
Unter einem marktüblichen Kauf oder Verkauf versteht
man einen Kauf oder Verkauf eines finanziellen
Vermögenswertes im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen
die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums
vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder
Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird.
Transaktionskosten
sind zusätzlich anfallende Kosten, die dem Erwerb, der
Emission oder der Veräußerung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
unmittelbar zurechenbar sind (siehe Anhang A Paragraph
AG13). Zusätzlich anfallende Kosten sind solche, die nicht
entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument
nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte.
Definitionen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Eine
feste Verpflichtung ist eine rechtlich bindende
Vereinbarung zum Austausch einer bestimmten Menge an
Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und einem
festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitpunkten.
Eine
erwartete Transaktion ist eine noch nicht kontrahierte,
aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion.
Ein
Sicherungsinstrument ist ein designierter derivativer oder
(im Falle einer Absicherung von Währungsrisiken) nicht
derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. eine nicht
derivative finanzielle Verbindlichkeit, von deren
beizulegendem Zeitwert oder Cashflows erwartet wird, dass
sie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der
Cashflows eines designierten Grundgeschäfts kompensieren (in
den Paragraphen 72-77 und Anhang A Paragraphen AG94-AG97
wird die Definition eines Sicherungsinstruments weiter
ausgeführt).
Ein
Grundgeschäft ist ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit,
eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder
eine Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb, durch das (a) das Unternehmen dem Risiko
einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der
künftigen Cashflows ausgesetzt ist und das (b) als gesichert
designiert wird (in den Paragraphen 78-84 und Anhang A
Paragraphen AG98-AG101 wird die Definition des
Grundgeschäfts weiter ausgeführt).
Die
Wirksamkeit einer Sicherung bezeichnet den Grad, mit dem
die einem gesicherten Risiko zurechenbaren Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des
Grundgeschäfts durch Änderungen des beizulegenden Zeitwertes
oder der Cashflows des Sicherungsinstruments kompensiert
werden (siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113).
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