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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Eingebettete Derivate

10. Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat. Ein eingebettetes Derivat verändert einen Teil oder alle Cashflows aus einem Kontrakt in Abhängigkeit von einem bestimmten Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrages ist. Ein Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden ist, jedoch unabhängig von diesem Instrument vertraglich übertragbar ist oder mit einer von diesem Instrument abweichenden Vertragspartei abgeschlossen wurde, ist kein eingebettetes derivatives Finanzinstrument, sondern ein eigenständiges Finanzinstrument.

11. Ein eingebettetes Derivat ist von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden Standards dann und nur dann als Derivat zu bilanzieren, wenn:

(a) die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Anhang A Paragraphen AG30 und AG33);

(b) ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde; und

(c) das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, dessen Änderungen erfolgswirksam erfasst werden (d.h. ein Derivat, das in einem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht zu trennen).

Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag gemäß vorliegendem Standard zu bilanzieren, wenn es sich um ein Finanzinstrument handelt, und entsprechend den Bestimmungen anderer Standards, wenn es sich nicht um ein Finanzinstrument handelt. Der vorliegende Standard regelt nicht, ob ein eingebettetes Derivat im Abschluss gesondert auszuweisen ist.

12. Wenn ein Unternehmen nach Maßgabe des vorliegenden Standards verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann ist der gesamte zusammengesetzte Vertrag wie ein zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu behandeln.

13. Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert eines eingebetteten Derivats auf Grundlage seiner Ausstattungsmerkmale verlässlich zu bestimmen (weil das eingebettete Derivat beispielsweise auf einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des strukturierten Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags, wenn diese gemäß dem vorliegenden Standard bestimmt werden können. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung, und das zusammengesetzte Finanzinstrument wird als zu Handelszwecken gehalten behandelt.

Ansatz und Ausbuchung

Erstmaliger Ansatz

14. Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit dann und nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. (Zum marktüblichen Erwerb eines finanziellen Vermögenswertes siehe Paragraph 38.)

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

15. Bei Konzernabschlüssen werden die Paragraphen 16-23 und Anhang A Paragraphen AG34-AG52 auf Konzernebene angewendet. Folglich konsolidiert ein Unternehmen zuerst alle Tochterunternehmen gemäß IAS 27 und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften und wendet dann die Paragraphen 16-23 und Anhang A Paragraphen AG34-AG52 auf die daraus resultierende Unternehmensgruppe an.

16. Vor der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Ausbuchung gemäß den Paragraphen 17-23 zulässig ist, bestimmt ein Unternehmen, ob diese Paragraphen auf einen Teil des finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) oder auf einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden ist, und zwar wie folgt.

(a) Die Paragraphen 17-23 sind dann und nur dann auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) anzuwenden, wenn der Teil, der für eine Ausbuchung in Erwägung gezogen wird, eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt.

(i) Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Zinsstrip eingeht, wobei die Vertragspartei das Recht auf die Zinszahlungen, jedoch nicht auf die Tilgungen aus dem Schuldinstrument erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf die Zinszahlungen anzuwenden.

(ii) Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Teil an den Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung eingeht, bei der die Vertragspartei die Rechte auf 90 Prozent aller Cashflows eines Schuldinstruments erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf 90 Prozent dieser Cashflows anzuwenden. Gibt es mehr als eine Vertragspartei, wird nicht von jeder Vertragspartei verlangt, einen entsprechenden Anteil an den Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Teil hat.

(iii) Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Teil an speziell abgegrenzten Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung eingeht, bei der die Vertragspartei die Rechte auf 90 Prozent der Zinszahlungen eines Schuldinstruments erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf 90 Prozent dieser Zinszahlungen anzuwenden. Gibt es mehr als eine Vertragspartei, wird nicht von jeder Vertragspartei verlangt, einen proportionalen Teil an den speziell abgegrenzten Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Teil hat.

(b) In allen anderen Fällen sind die Paragraphen 17-23 auf den finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit) anzuwenden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise (i) die Rechte an den ersten oder letzten 90 Prozent der Zahlungseingänge aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte), oder (ii) die Rechte an 90 Prozent der Cashflows aus einer Gruppe von Forderungen überträgt, dazu jedoch eine Garantie abgibt, dem Käufer jegliche Zahlungsausfälle bis in Höhe von 8 Prozent des Kapitalbetrags der Forderungen zu erstatten, sind die Paragraphen 17-23 auf den finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit) anzuwenden.

In den Paragraphen 17-26 bezieht sich der Begriff, „finanzieller Vermögenswert“ entweder auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) wie oben in (a) beschrieben oder anderenfalls auf einen finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit).

17. Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert dann und nur dann auszubuchen, wenn: 

(a) die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert auslaufen; oder

(b) es den finanziellen Vermögenswert, wie in den Paragraphen 18 und 19 dargestellt, überträgt und die Übertragung die Kriterien einer Ausbuchung gemäß Paragraph 20 erfüllt. 

(Zum marktüblichen Verkauf von finanziellen Vermögenswerten siehe Paragraph 38.)

18. Ein Unternehmen überträgt dann und nur dann einen finanziellen Vermögenswert, wenn es entweder:

(a) die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt; oder

(b) die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus finanziellen Vermögenswerten zurückbehält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übernimmt.

19. Behält ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert (dem „ursprünglichen Vermögenswert“) zurück, übernimmt jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen (die „eventuellen Empfänger“), hat das Unternehmen die Transaktion dann und nur dann als eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes zu behandeln, wenn alle drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.

(a) Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge von dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt. Von dem Unternehmen geleistete kurzfristige Vorauszahlungen, die das Recht auf volle Rückerstattung des geliehenen Betrags zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zum Marktzinssatz beinhalten, verletzen diese Bedingung nicht.

(b) Gemäß den Bedingungen des Übertragungsvertrags ist es dem Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden, es sei denn als Sicherheit gegenüber den eventuellen Empfängern, um die Verpflichtung, Ihnen die Cashflows zu zahlen, zu erfüllen.

(c) Das Unternehmen ist verpflichtet, alle Cashflows, die es für die eventuellen Empfänger einnimmt, ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Ein Unternehmen ist außerdem nicht befugt, solche Cashflows innerhalb der kurzen Erfüllungsperiode vom Inkassotag bis zum geforderten Überweisungstermin an die eventuellen Empfänger zu reinvestieren, außer in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (wie in IAS 7 Kapitalflussrechnungen definiert), wobei die Zinsen aus solchen Finanzinvestitionen an die eventuellen Empfänger weiterzuleiten sind.

20. Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (siehe Paragraph 18), hat es das Ausmaß festzustellen, in dem es die Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, zurückbehält. In diesem Fall gilt folgendes:

(a) Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, überträgt, hat es den finanziellen Vermögenswert auszubuchen und jegliche bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

(b) Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, behält, hat es den finanziellen Vermögenswert weiterhin zu erfassen. 

(c) Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, weder überträgt noch behält, hat es zu bestimmen, ob es die Verfügungsmacht des finanziellen Vermögenswertes behalten hat. In diesem Fall gilt folgendes:

(i) Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und sind jegliche bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

(ii) Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert in dem Umfang seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen (siehe Paragraph 30).

21. Die Übertragung von Risiken und Chancen (siehe Paragraph 20) wird durch einen Vergleich der Risikopositionen des Unternehmens im Hinblick auf Veränderungen in der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt der Netto-Cashflows des übertragenen Vermögenswertes vor und nach der Übertragung festgestellt. Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, behalten, wenn sich seine Risikoposition im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der künftigen Netto-Cashflows durch die Übertragung nicht wesentlich geändert hat (weil z.B. das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß einer Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung veräußert hat). Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes übertragen, wenn seine Risikoposition im Hinblick auf solche Schwankungen nicht mehr signifikant ist im Vergleich zu der gesamten Schwankungsbreite des Barwertes der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Netto-Cashflows (weil z.B. das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert lediglich mit der Option verkauft hat, ihn zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs zurückzukaufen, oder weil es einen exakt proportionalen Teil der Cashflows eines größeren finanziellen Vermögenswertes im Rahmen einer Vereinbarung, wie einer Kredit-Unterbeteiligung, die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übertragen hat.

22. Oft ist es offensichtlich, ob ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum übertragen oder behalten hat, und es bedarf keiner weiteren Berechnungen. In anderen Fällen wird es notwendig sein, die Risikoposition des Unternehmens im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der künftigen Netto-Cashflows vor und nach der Übertragung zu berechnen und zu vergleichen. Zur Berechnung und zum Vergleich wird ein angemessener aktueller Marktzins als Abzinsungssatz benutzt. Jede für möglich gehaltene Schwankung der Netto-Cashflows wird berücksichtigt, wobei den Ergebnissen mit einer größeren Eintrittswahrscheinlichkeit mehr Gewicht beigemessen wird. 

23. Ob das Unternehmen die Verfügungsmacht des übertragenen Vermögenswertes behalten hat (siehe Paragraph 20(c), hängt von der Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert zu verkaufen. Wenn der Empfänger den Vermögenswert faktisch in seiner Gesamtheit an eine nicht verbundene dritte Partei verkaufen kann und diese Fähigkeit einseitig ausüben kann, ohne zusätzliche Einschränkungen der Übertragung aufzuerlegen, hat das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten. In allen anderen Fällen hat das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten.

 

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