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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Eingebettete
Derivate
10.
Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines strukturierten
(zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht
derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein
Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen
Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat. Ein
eingebettetes Derivat verändert einen
Teil oder alle Cashflows aus einem Kontrakt in Abhängigkeit
von einem bestimmten Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis,
Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder
-index oder einer
anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer
nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine
Partei des Vertrages ist. Ein
Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden ist, jedoch
unabhängig von diesem Instrument vertraglich übertragbar
ist oder mit einer von diesem Instrument abweichenden
Vertragspartei abgeschlossen wurde, ist kein eingebettetes derivatives
Finanzinstrument, sondern ein eigenständiges
Finanzinstrument.
11.
Ein eingebettetes
Derivat ist von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe
des vorliegenden Standards dann und
nur dann als Derivat zu bilanzieren, wenn:
(a)
die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten
Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen
und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Anhang A
Paragraphen AG30 und AG33);
(b)
ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen
wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats
erfüllen würde;
und
(c)
das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, dessen Änderungen
erfolgswirksam erfasst werden (d.h. ein Derivat, das in
einem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer
finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist
nicht zu trennen).
Wird
ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag
gemäß vorliegendem Standard zu bilanzieren, wenn es
sich um ein Finanzinstrument handelt, und entsprechend den
Bestimmungen anderer Standards, wenn es sich nicht
um ein Finanzinstrument handelt. Der vorliegende Standard
regelt nicht, ob ein eingebettetes Derivat im Abschluss
gesondert auszuweisen ist.
12.
Wenn ein Unternehmen nach
Maßgabe des vorliegenden Standards verpflichtet ist, ein
eingebettetes Derivat getrennt
von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte
Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb
noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann
ist der gesamte zusammengesetzte Vertrag wie
ein zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert
oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu behandeln.
13.
Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, den
beizulegenden Zeitwert eines eingebetteten Derivats auf
Grundlage seiner
Ausstattungsmerkmale verlässlich zu bestimmen (weil das
eingebettete Derivat beispielsweise auf einem nicht
notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann entspricht der
beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der
Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des
strukturierten Finanzinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert des Basisvertrags, wenn
diese gemäß dem vorliegenden Standard bestimmt werden
können. Wenn das Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser
Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12
Anwendung, und das zusammengesetzte Finanzinstrument wird als
zu Handelszwecken gehalten behandelt.
Ansatz und
Ausbuchung
Erstmaliger
Ansatz
14.
Ein Unternehmen hat
einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle
Verbindlichkeit dann und nur dann in seiner
Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei der
Regelungen des Finanzinstruments wird. (Zum marktüblichen
Erwerb eines finanziellen Vermögenswertes siehe Paragraph
38.)
Ausbuchung
eines finanziellen Vermögenswertes
15.
Bei Konzernabschlüssen werden die Paragraphen 16-23 und
Anhang A Paragraphen AG34-AG52 auf Konzernebene angewendet.
Folglich konsolidiert ein Unternehmen zuerst alle
Tochterunternehmen gemäß IAS 27 und SIC-12 Konsolidierung
– Zweckgesellschaften
und
wendet dann die Paragraphen 16-23 und Anhang A Paragraphen
AG34-AG52 auf die daraus
resultierende Unternehmensgruppe an.
16.
Vor der
Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Ausbuchung gemäß
den Paragraphen 17-23 zulässig ist, bestimmt ein
Unternehmen, ob diese Paragraphen auf einen Teil des
finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe
ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) oder auf einen
finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller
Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden ist, und zwar
wie folgt.
(a)
Die Paragraphen 17-23 sind dann und nur dann auf einen Teil
eines finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil
einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte)
anzuwenden, wenn der Teil, der für eine Ausbuchung in
Erwägung gezogen wird, eine der drei folgenden
Voraussetzungen erfüllt.
(i)
Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Cashflows eines
finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe
ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein
Unternehmen beispielsweise einen Zinsstrip eingeht,
wobei die Vertragspartei das Recht auf die Zinszahlungen,
jedoch nicht auf die Tilgungen aus dem
Schuldinstrument erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf
die Zinszahlungen anzuwenden.
(ii)
Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro
rata) Teil an den Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes
(oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller
Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine
Vereinbarung eingeht, bei der die Vertragspartei die
Rechte auf 90 Prozent aller Cashflows eines
Schuldinstruments erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf
90 Prozent dieser Cashflows anzuwenden. Gibt
es mehr als eine Vertragspartei, wird nicht von jeder
Vertragspartei verlangt, einen entsprechenden
Anteil an den Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das
übertragende Unternehmen einen
exakt proportionalen Teil hat.
(iii)
Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro
rata) Teil an speziell abgegrenzten Cashflows eines
finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe
ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen
beispielsweise eine Vereinbarung eingeht, bei der die
Vertragspartei die Rechte auf 90 Prozent der
Zinszahlungen eines Schuldinstruments erhält, sind die
Paragraphen 17-23 auf 90 Prozent dieser Zinszahlungen
anzuwenden. Gibt es mehr als eine Vertragspartei, wird
nicht von jeder Vertragspartei verlangt,
einen proportionalen Teil an den speziell abgegrenzten
Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das
übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Teil
hat.
(b)
In allen anderen Fällen sind die Paragraphen 17-23 auf den
finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder
auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in
ihrer Gesamtheit) anzuwenden. Wenn ein Unternehmen
beispielsweise (i) die Rechte an den ersten oder letzten 90
Prozent der Zahlungseingänge aus einem
finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe finanzieller
Vermögenswerte), oder (ii) die Rechte an 90 Prozent
der Cashflows aus einer Gruppe von Forderungen überträgt,
dazu jedoch eine Garantie abgibt, dem Käufer
jegliche Zahlungsausfälle bis in Höhe von 8 Prozent des
Kapitalbetrags der Forderungen zu erstatten, sind
die Paragraphen 17-23 auf den finanziellen Vermögenswert in
seiner Gesamtheit (oder die Gruppe ähnlicher finanzieller
Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit) anzuwenden.
In
den Paragraphen 17-26 bezieht sich der Begriff, „finanzieller
Vermögenswert“ entweder auf einen Teil eines finanziellen
Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher
finanzieller Vermögenswerte) wie oben in (a) beschrieben
oder anderenfalls auf einen finanziellen Vermögenswert in
seiner Gesamtheit (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller
Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit).
17.
Ein Unternehmen hat
einen finanziellen Vermögenswert dann und nur dann
auszubuchen, wenn:
(a)
die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus einem
finanziellen Vermögenswert auslaufen;
oder
(b)
es den finanziellen Vermögenswert, wie in den Paragraphen
18 und 19 dargestellt, überträgt und die Übertragung die
Kriterien einer Ausbuchung gemäß Paragraph 20 erfüllt.
(Zum
marktüblichen Verkauf von finanziellen Vermögenswerten
siehe Paragraph 38.)
18.
Ein Unternehmen
überträgt dann und nur dann einen finanziellen
Vermögenswert, wenn es entweder:
(a)
die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus dem
finanziellen Vermögenswert überträgt;
oder
(b)
die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus
finanziellen Vermögenswerten zurückbehält, jedoch eine
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an
einen oder mehrere Empfänger im Rahmen einer Vereinbarung,
die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übernimmt.
19.
Behält ein
Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von
Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert (dem
„ursprünglichen Vermögenswert“) zurück, übernimmt
jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung dieser
Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen (die „eventuellen
Empfänger“), hat das Unternehmen die Transaktion
dann und nur dann als eine Übertragung eines finanziellen
Vermögenswertes zu behandeln, wenn alle drei
nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
(a)
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen
Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht
entsprechende Beträge von dem
ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt. Von dem
Unternehmen geleistete kurzfristige
Vorauszahlungen, die das Recht auf volle Rückerstattung des
geliehenen Betrags zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen
zum Marktzinssatz beinhalten, verletzen diese Bedingung
nicht.
(b)
Gemäß den Bedingungen des Übertragungsvertrags ist es dem
Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert
zu verkaufen oder zu verpfänden, es sei denn als Sicherheit
gegenüber den eventuellen Empfängern, um
die Verpflichtung, Ihnen die Cashflows zu zahlen, zu
erfüllen.
(c)
Das Unternehmen ist verpflichtet, alle Cashflows, die es
für die eventuellen Empfänger einnimmt, ohne wesentliche Verzögerung
weiterzuleiten. Ein Unternehmen ist außerdem nicht befugt,
solche Cashflows innerhalb der kurzen
Erfüllungsperiode vom Inkassotag bis zum geforderten
Überweisungstermin an die eventuellen Empfänger zu
reinvestieren, außer in Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente (wie in IAS 7
Kapitalflussrechnungen definiert),
wobei die Zinsen aus solchen Finanzinvestitionen an die
eventuellen Empfänger weiterzuleiten sind.
20.
Überträgt ein
Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (siehe Paragraph
18), hat es das Ausmaß festzustellen, in
dem es die Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des
finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, zurückbehält.
In diesem Fall gilt folgendes:
(a)
Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und
Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes
verbunden sind, überträgt, hat es den finanziellen
Vermögenswert auszubuchen und jegliche bei
dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und
Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten anzusetzen.
(b)
Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und
Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes
verbunden sind, behält, hat es den finanziellen
Vermögenswert weiterhin zu erfassen.
(c)
Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und
Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes
verbunden sind, weder überträgt noch behält, hat es zu
bestimmen, ob es die Verfügungsmacht des
finanziellen Vermögenswertes behalten hat. In diesem Fall
gilt folgendes:
(i)
Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten
hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und
sind jegliche bei dieser Übertragung entstandenen oder
behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert
als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.
(ii)
Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten hat, ist
der finanzielle Vermögenswert in dem Umfang
seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen (siehe
Paragraph 30).
21.
Die Übertragung von Risiken und Chancen (siehe Paragraph 20)
wird durch einen Vergleich der Risikopositionen des Unternehmens
im Hinblick auf Veränderungen in der Höhe und dem
Eintrittszeitpunkt der Netto-Cashflows des übertragenen Vermögenswertes
vor und nach der Übertragung festgestellt. Ein Unternehmen
hat im Wesentlichen alle Risiken und
Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen
Vermögenswertes verbunden sind, behalten, wenn sich seine Risikoposition
im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der künftigen
Netto-Cashflows durch die Übertragung nicht
wesentlich geändert hat (weil z.B. das Unternehmen einen
finanziellen Vermögenswert gemäß einer Vereinbarung über
dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis
zuzüglich einer Verzinsung veräußert hat). Ein
Unternehmen hat im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am
Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes übertragen,
wenn seine Risikoposition im Hinblick auf solche Schwankungen
nicht mehr signifikant ist im Vergleich zu
der gesamten Schwankungsbreite des Barwertes der mit dem
finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Netto-Cashflows
(weil z.B. das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert
lediglich mit der Option verkauft hat, ihn
zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs
zurückzukaufen, oder weil es einen exakt proportionalen Teil
der Cashflows eines größeren finanziellen Vermögenswertes
im Rahmen einer Vereinbarung, wie einer Kredit-Unterbeteiligung,
die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übertragen hat.
22.
Oft ist es offensichtlich, ob ein Unternehmen im Wesentlichen
alle Risiken und Chancen am Eigentum übertragen oder behalten
hat, und es bedarf keiner weiteren Berechnungen. In anderen
Fällen wird es notwendig sein, die Risikoposition des
Unternehmens im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der
künftigen Netto-Cashflows vor und nach der Übertragung
zu berechnen und zu vergleichen. Zur Berechnung und zum
Vergleich wird ein angemessener aktueller Marktzins
als Abzinsungssatz benutzt. Jede für möglich gehaltene
Schwankung der Netto-Cashflows wird berücksichtigt, wobei
den Ergebnissen mit einer größeren
Eintrittswahrscheinlichkeit mehr Gewicht beigemessen wird.
23.
Ob das Unternehmen die Verfügungsmacht des übertragenen
Vermögenswertes behalten hat (siehe Paragraph 20(c), hängt
von der Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert zu
verkaufen. Wenn der Empfänger den Vermögenswert faktisch
in seiner Gesamtheit an eine nicht verbundene dritte Partei
verkaufen kann und diese Fähigkeit einseitig ausüben
kann, ohne zusätzliche Einschränkungen der Übertragung
aufzuerlegen, hat das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht
behalten. In allen anderen Fällen hat das Unternehmen die
Verfügungsmacht behalten.
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