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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Wertminderung
und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten
58.
Ein Unternehmen hat
an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise
darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung
eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von
finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Bestehen
derartige Hinweise, hat das Unternehmen Paragraph 63 (für mit
fortgeführten Anschaffungskosten bewertete
finanzielle Vermögenswerte) oder Paragraph 67 (für zur
Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) anzuwenden,
um den Betrag einer Wertberichtigung zu bestimmen.
59.
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von
finanziellen Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und Wertminderungen
sind nur dann entstanden, wenn infolge eines oder mehrerer
Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz
des Vermögenswertes eintraten (ein „Schadensfall“), ein
objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser
Schadensfall (oder -fälle) eine Auswirkung auf die erwarteten
künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswertes oder
der Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hat, die sich
verlässlich schätzen lässt. Es kann sein, dass es nicht
möglich ist, ein einzelnes, singuläres Ereignis als Grund
für die Wertminderung zu identifizieren. Vielmehr könnte ein
Zusammentreffen mehrerer Ereignisse die Wertminderung
verursacht haben. Verluste aus künftig erwarteten
Ereignissen, dürfen ungeachtete
ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden.
Objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines
finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von
Vermögenswerten schließen beobachtbare Daten
zu den folgenden Schadensfällen, die dem Inhaber des
Vermögenswertes zur Kenntnis gelangen, ein:
(a)
erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder
des Schuldners;
(b)
ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug
von Zins- oder Tilgungszahlungen;
(c)
Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den
Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher
Gründe im Zusammenhang mit den
finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der
Kreditgeber ansonsten nicht gewähren
würde;
(d)
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in
Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
(e)
das Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen
finanziellen Vermögenswert infolge finanzieller Schwierigkeiten;
oder
(f)
beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der
erwarteten künftigen Cashflows aus einer Gruppe von
finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz
hinweisen, obwohl die Verringerung noch nicht einzelnen
finanziellen Vermögenswerten der Gruppe zugeordnet werden
kann, einschließlich:
(i)
nachteilige Veränderungen beim Zahlungsstand von
Kreditnehmern in der Gruppe (z.B. eine größere Anzahl an
Zahlungsaufschüben oder eine größere Anzahl von
Kreditkarteninhabern, die ihr Kreditlimit erreicht haben
und den niedrigsten Monatsbetrag zahlen); oder
(ii)
volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche
Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der
Gruppe korrelieren (z.B. eine Steigerung der
Arbeitslosenquote in der Region des Kreditnehmers, ein
Verfall der Immobilienpreise
für Hypotheken in dem betreffenden Gebiet, eine
Ölpreisreduzierung für Kredite an
Erdölproduzenten oder nachteilige Veränderungen in den
Branchenbedingungen, die die Kreditnehmer der Gruppe
beinträchtigen).
60.
Das Verschwinden eines aktiven Marktes infolge der Einstellung
des öffentlichen Handels mit Wertpapieren eines Unternehmens ist
kein Hinweis auf eine Wertminderung. Auch die Herabstufung des
Bonitätsratings eines Unternehmens ist für
sich genommen kein Hinweis auf eine Wertminderung, es kann
jedoch zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein
Hinweis auf eine Wertminderung sein. Eine Abnahme des
beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes
unter seine Anschaffungskosten oder fortgeführten
Anschaffungskosten ist nicht notwendigerweise ein
Hinweis auf eine Wertminderung (z.B. eine Abnahme des
beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Schuldinstruments, die
durch einen Anstieg des risikolosen Zinssatzes entsteht).
61.
Zusätzlich zu den Arten von Ereignissen aus Paragraph 59
schließt ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines
gehaltenen Eigenkapitalinstruments Informationen über
signifikante Änderungen mit nachteiligen Folgen ein, die in
dem technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder
rechtlichen Umfeld, in welchem der Emittent tätig ist, eingetreten
sind und deutet darauf hin, dass die Ausgabe für das
Eigenkapitalinstrument nicht zurückerlangt werden könnte.
Eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des
beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen
Eigenkapitalinstruments unter
dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis
auf eine Wertminderung.
62.
In manchen Fällen mögen die beobachtbaren Daten, die für
die Schätzung der Höhe der Wertberichtigung eines
finanziellen Vermögenswertes
erforderlich sind, nur begrenzt vorhanden oder nicht länger
in vollem Umfang relevant für die
gegenwärtigen Umstände sein. Dies kann beispielsweise der
Fall sein, wenn ein Kreditnehmer in finanziellen
Schwierigkeiten ist und nur
wenige historische Daten über vergleichbare Kreditnehmer
vorliegen. Ein Unternehmen greift zur Schätzung
der Höhe einer Wertberichtigung in diesen Fällen auf seine
Erfahrungen zurück. In ähnlicher Weise greift ein
Unternehmen auf Erfahrungen zurück, um die beobachtbaren
Daten auf eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten zur
Widerspiegelung der gegenwärtigen Umstände anzupassen (siehe
Paragraph AG89). Die Verwendung vernünftiger Schätzungen
ist bei der Aufstellung von Abschlüssen unumgänglich und
beeinträchtigt deren Verlässlichkeit nicht.
Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten
bilanziert werden
63.
Gibt es einen objektiven
Hinweis, dass eine Wertminderung bei mit fortgeführten
Anschaffungskosten bilanzierten Krediten
und Forderungen oder bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen eingetreten ist, ergibt sich
die Höhe des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des
Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten künftigen
Cashflows (mit Ausnahme künftiger, noch nicht erlittener
Kreditausfälle), abgezinst mit dem ursprünglichen
Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes (d.h. dem
bei erstmaligem Ansatz ermittelten Zinssatz).
Der Buchwert des Vermögenswertes ist entweder direkt oder
unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos zu
reduzieren. Der Verlustbetrag ist ergebniswirksam zu erfassen.
64.
Ein Unternehmen stellt zunächst fest, ob ein objektiver
Hinweis auf Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten, die
für sich gesehen bedeutsam sind, individuell und bei
finanziellen Vermögenswerten, die für sich gesehen nicht bedeutsam
sind (siehe Paragraph 59), individuell oder gemeinsam besteht.
Stellt ein Unternehmen fest, dass für einen einzeln
untersuchten finanziellen Vermögenswert, sei er bedeutsam
oder nicht, kein objektiver Hinweis auf Wertminderung besteht,
nimmt es den Vermögenswert in eine Gruppe finanzieller
Vermögenswerte mit vergleichbaren Ausfallrisikoprofilen auf
und untersucht sie gemeinsam auf Wertminderung.
Vermögenswerte, die einzeln auf Wertminderung untersucht
werden und für die eine Wertberichtigung neu bzw. weiterhin
erfasst wird, werden nicht in eine gemeinsame
Wertminderungsbeurteilung einbezogen.
65.
Verringert sich die
Höhe der Wertberichtigung in einer der folgenden
Berichtsperioden und kann diese Verringerung objektiv
auf einen nach der Erfassung der Wertminderung aufgetretenen
Sachverhalt zurückgeführt werden (wie
beispielsweise die Verbesserung des Bonitätsratings eines
Schuldners), ist die früher erfasste Wertberichtigung entweder
direkt oder durch Anpassung des Wertberichtigungskontos
rückgängig zu machen. Dieser Vorgang darf zum
Zeitpunkt der Wertaufholung jedoch nicht zu einem Buchwert des
finanziellen Vermögenswertes führen, der den
Betrag der fortgeführten Anschaffungskosten, der sich ergeben
hätte, wenn die Wertminderung nicht erfasst worden
wäre, übersteigt. Der Betrag der Wertaufholung ist
ergebniswirksam zu erfassen.
Finanzielle
Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden
66.
Bestehen objektive Hinweise
darauf, dass eine Wertminderung bei einem nicht notierten
Eigenkapitalinstrument, das nicht
zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein
beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden
kann, oder bei einem derivativen Vermögenswert, der mit
diesem nicht notierten Eigenkapitalinstrument verknüpft
ist und nur durch Andienung erfüllt werden kann, aufgetreten
ist, ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung als
Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen
Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten
künftigen Cashflows, die mit der aktuellen Marktrendite eines
vergleichbaren finanziellen Vermögenswerts abgezinst
werden (siehe Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraph AG80 und
AG81). Solche Wertberichtigungen dürfen
nicht rückgängig gemacht werden.
Zur Veräußerung
verfügbare finanzielle Vermögenswerte
67.
Wenn ein Rückgang
des beizulegenden Zeitwertes eines zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswertes direkt
im Eigenkapital erfasst wurde und ein objektiver Hinweis
besteht, dass der Vermögenswert wertgemindert ist
(siehe Paragraph 59), ist der direkt im Eigenkapital
angesetzte kumulierte Verlust aus dem Eigenkapital zu
entfernen und ergebniswirksam zu erfassen, auch wenn der
finanzielle Vermögenswert nicht ausgebucht wurde.
68.
Die Höhe des aus
dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und
ergebniswirksam erfassten kumulierten Verlusts
entspricht der Differenz zwischen den Anschaffungskosten
(abzüglich etwaiger Tilgungen und Amortisationen) und
dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich etwaiger,
bereits früher ergebniswirksam erfasster Wertberichtigungen
dieses finanziellen Vermögenswertes.
69.
Ergebniswirksam
erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes
Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar
eingestuft wird, dürfen nicht ergebniswirksam rückgängig
gemacht werden.
70.
Wenn der beizulegende
Zeitwert eines Schuldinstruments, das als zur Veräußerung
verfügbar eingestuft wurde, in einer
nachfolgenden Berichtsperiode ansteigt und sich der Anstieg
objektiv auf ein Ereignis zurückführen lässt, das nach
der ergebniswirksamen Verbuchung der Wertminderung auftritt,
ist die Wertberichtigung rückgängig zu machen
und der Betrag der Wertaufholung ergebniswirksam zu erfassen.
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