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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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ANHANG
A
Anleitungen
zur Anwendung
Dieser
Anhang ist Bestandteil des Standards.
Anwendungsbereich
(Paragraphen 2-7)
AG1.
Einige Verträge sehen eine Zahlung auf der Basis
klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer
Variablen vor. (Solche auf
klimatischen Variablen basierende Verträge werden
gelegentlich auch als „Wetterderivate bezeichnet“.)
Wenn diese Verträge nicht im Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge
liegen, fallen sie in den
Anwendungsbereich dieses Standards.
AG2.
Der vorliegende Standard ändert keine Vorschriften für
Versorgungspläne für Arbeitnehmer die in den
Anwendungsbereich von IAS 26 Bilanzierung
und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen fallen
und Verträge über Nutzungsentgelte, die
an das Umsatzvolumen oder die Höhe der Erträge aus
Dienstleistungen gekoppelt sind, welche gemäß IAS
18 Erträge bilanziert werden.
AG3.
Gelegentlich tätigt ein Unternehmen aus seiner Sicht „strategische
Investitionen“ in von anderen Unternehmen emittierte Eigenkapitalinstrumente
mit der Absicht, eine langfristige Geschäftsbeziehung mit dem
Unternehmen, in das investiert
wurde, aufzubauen oder zu vertiefen. Das Unternehmen des
Anteilseigners muss anhand von IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen
feststellen,
ob eine solche Finanzinvestition sachgerecht nach der
Equity-Methode zu bilanzieren ist.
In ähnlicher Weise wendet das Unternehmen des Anteilseigners
die Vorschriften aus IAS 31 Anteile
an Joint Ventures an,
um festzustellen, ob die Quotenkonsolidierung oder die
Equity-Methode die sachgerechte Bilanzierungsmethode ist.
Falls weder die Equity-Methode noch die Quotenkonsolidierung
sachgerecht sind, hat das Unternehmen eine
solche strategische Finanzinvestition nach dem vorliegenden
Standard zu bilanzieren.
AG4A.
Finanzielle Garantien können verschieden rechtliche Formen
haben, wie eine finanzielle Garantie, ein Akkreditiv, ein
Verzugs-Kreditderivat oder ein Versicherungsvertrag. Ihre
Behandlung in der Rechnungslegung hängt nicht
von ihrer rechtlichen Form ab. Die folgenden Beispiele
erläutern die entsprechende Behandlung (siehe Paragraphen
2(e) und 3):
(a)
Wenn der Vertrag kein Versicherungsvertrag gemäß der
Definition von IFRS 4 ist, wendet der Garantiegeber diesen
Standard an. Daher gehört eine finanzielle Garantie, die
Zahlungen für den Fall vorsieht, dass das
Bonitätsrating eines Schuldners unter ein bestimmtes Niveau
fällt, in den Anwendungsbereich dieses Standards.
(b)
Wenn der Garantiegeber die finanzielle Garantie übernimmt
oder zurückbehält, wenn er finanzielle Vermögenswerte
oder finanzielle Verbindlichkeiten, die in den
Anwendungsbereich dieses Standards fallen, an
eine andere Partei überträgt, wendet der Garantiegeber
diesen Standard an.
(c)
Wenn der Vertrag ein Versicherungsvertrag gemäß der
Definition von IFRS 4 ist, wendet der Garantiegeber IFRS
4 an, außer wenn (b) gilt.
(d)
Wenn der Garantiegeber eine finanzielle Garantie in Verbindung
mit dem Verkauf von Waren gibt, wendet der
Garantiegeber IAS 18 bei der Bestimmung an, wann die
resultierenden Erträge zu erfassen sind.
Definitionen
(Paragraphen 8-9)
Effektivzinssatz
AG5.
In einigen Fällen werden finanzielle Vermögenswerte mit
einem hohen Disagio erworben, das die angefallenen
Kreditausfälle widerspiegelt.
Diese angefallenen Kreditausfälle sind bei der Ermittlung des
Effektivzinssatzes in die geschätzten Cashflows
einzubeziehen.
AG6.
Bei der Anwendung der Effektivzinsmethode werden alle in die
Berechnung des Effektivzinssatzes einfließenden Gebühren,
gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten und
anderen Agien oder Disagien normalerweise über
die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments amortisiert.
Beziehen sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte,
Transaktionskosten, Agien oder Disagien jedoch auf einen
kürzeren Zeitraum, so ist dieser Zeitraum zu verwenden. Dies
ist dann der Fall, wenn die Variable, auf die sich die
Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten,
Agien oder Disagien beziehen, vor der voraussichtlichen
Fälligkeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse
angepasst wird. In einem solchen Fall ist als angemessene
Amortisationsperiode der Zeitraum bis zum
nächsten Anpassungstermin zu wählen. Spiegelt ein Agio oder
Disagio auf ein variabel verzinstes Finanzinstrument beispielsweise
die seit der letzten Zinszahlung angefallenen Zinsen oder die
Marktzinsänderungen seit der letzten
Anpassung des variablen Zinssatzes an die Marktverhältnisse
wider, so wird dieses bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Agio oder Disagio
für den Zeitraum bis zum nächsten
Zinsanpassungstermin gilt, da die Variable, auf die sich das
Agio oder Disagio bezieht (das heißt der Zinssatz), zu
diesem Zeitpunkt an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist
das Agio oder Disagio dagegen durch eine Änderung
des Bonitätsaufschlags auf die im Finanzinstrument angegebene
variable Verzinsung oder durch andere, nicht
an den Marktzins gekoppelte Variablen entstanden, erfolgt die
Amortisation über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments.
AG7.
Bei variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und
variabel verzinslichen finanziellen Verbindlichkeiten führt
die periodisch vorgenommene Neuschätzungder Cashflows, die
der Änderung der Marktverhältnisse Rechnung trägt,
zu einer Änderung des Effektivzinssatzes. Wird ein variabel
verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel
verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit einem
Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen
bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die
Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine
wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des
Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit.
AG8.
Ändert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der
Mittelabflüsse oder -zuflüsse, ist der Buchwert des
finanziellen Vermögenswertes
oder der finanziellen Verbindlichkeit (oder der Gruppe von
Finanzinstrumenten) so anzupassen, dass
er die tatsächlichen und geänderten geschätzten Cashflows wiedergibt.
Das Unternehmen berechnet den Buchwert
neu, indem es den Barwert der geschätzten künftigen
Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des
Finanzinstruments ermittelt. Die Anpassung wird als Ertrag
oder Aufwand im Periodenergebnis erfasst.
Derivate
AG9.
Typische Beispiele für Derivate sind Futures und Forwards
sowie Swaps und Optionen. Ein Derivat hat in der Regel einen
Nennbetrag in Form eines Währungsbetrags, einer Anzahl von
Aktien, einer Anzahl von Einheiten gemessen in
Gewicht oder Volumen oder anderer im Vertrag genannter
Einheiten. Ein Derivat beinhaltet jedoch nicht die
Verpflichtung aufseiten des
Inhabers oder Stillhalters, den Nennbetrag bei
Vertragsabschluss auch tatsächlich zu investieren oder
in Empfang zu nehmen. Alternativ könnte ein Derivat zur
Zahlung eines festen Betrags oder eines Betrages, der
sich infolge des Eintritts eines künftigen, vom Nennbetrag
unabhängigen Sachverhalts (jedoch nicht proportional
zu einer Änderung des Basiswerts) ändern kann, verpflichten.
So kann beispielsweise eine Vereinbarung zu
einer feste Zahlung von
WE 1 000 (*)
verpflichten, wenn der
6-Monats-LIBOR um 100 Basispunkte steigt. Eine
derartige Vereinbarung stellt auch ohne die Angabe eines
Nennbetrags ein Derivat dar.
(*)
In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) angegeben.
AG10.
Die Definition eines Derivats umfasst in diesem Standard
Verträge, die auf Bruttobasis durch Lieferung des zugrunde liegenden
Postens erfüllt werden (beispielsweise ein Forward-Geschäft
über den Kauf eines festverzinslichen Schuldinstruments). Ein
Unternehmen kann einen Vertrag über den Kauf oder Verkauf
eines nicht finanziellen Postens geschlossen
haben, der durch einen Ausgleich in bar oder anderen
Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten
erfüllt werden kann (beispielsweise ein Vertrag über den
Kauf oder Verkauf eines Rohstoffs zu einem
festen Preis zu einem zukünftigen Termin). Ein derartiger
Vertrag fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards, soweit
er nicht zum Zweck der Lieferung eines nicht finanziellen
Postens gemäß dem voraussichtlichen Einkaufs-,
Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen
wurde und in diesem Sinne weiter gehalten wird
(siehe Paragraphen 5-7).
AG11.
Ein spezifisches Merkmal eines Derivats besteht darin, dass es
eine Anschaffungsauszahlung erfordert, die im Vergleich zu
anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in
ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren,
geringer ist. Ein Optionsvertrag erfüllt diese Definition, da
die Prämie geringer ist als die Investition,
die für den Erwerb des zugrunde liegenden Finanzinstruments,
an das die Option gekoppelt ist, erforderlich wäre.
Ein Währungsswap, der zu Beginn einen Tausch verschiedener
Währungen mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert
erfordert, erfüllt diese Definition, da keine
Anschaffungsauszahlung erforderlich ist.
AG12.
Durch einen marktüblichen Kauf oder Verkauf entsteht zwischen
dem Handelstag und dem Erfüllungstag eine Festpreisverpflichtung,
welche die Definition eines Derivats erfüllt. Auf Grund der
kurzen Dauer der Verpflichtung wird
ein solcher Vertrag jedoch nicht als Derivat erfasst.
Stattdessen schreibt dieser Standard eine spezielle
Bilanzierung für solche „marktüblichen“
Verträge vor (siehe Paragraph 38 und AG53-AG56).
AG12A.
Die Definition eines Derivates bezieht sich auf
nicht-finanzielle Variablen, die nicht spezifisch für eine
Partei des
Vertrages sind. Diese beinhalten einen Index zu
Erdbebenschäden in einem bestimmten Gebiet und einen Index
zu Temperaturen in einer bestimmten Stadt. Nicht-finanzielle
Variablen, die spezifisch für eine Partei dieses
Vertrages sind, beinhalten den Eintritt oder Nichteintritt
eines Feuers, das einen Vermögenswert einer Vertragspartei
beschädigt oder zerstört. Eine Änderung des beizulegenden
Zeitwertes eines nicht-finanziellen Vermögenswertes
ist spezifisch für den Eigentümer, wenn der beizulegende
Zeitwert nicht nur Änderungen der
Marktpreise für solche Vermögenswerte (eine finanzielle
Variable) widerspiegelt, sondern auch den Zustand
des bestimmten, im Eigentum befindlichen nicht-finanziellen
Vermögenswert (eine nicht-finanzielle Variable).
Wenn beispielsweise eine Garantie des Restwertes eines
bestimmten Autos den Garantiegeber dem Risiko
von Änderungen des physischen Zustands des Autos aussetzt, so
ist die Änderung dieses Restwertes spezifisch
für den Eigentümer des Autos.
Transaktionskosten
AG13.
Zu den Transaktionskosten gehören an Vermittler
(einschließlich als Verkaufsvertreter agierende Mitarbeiter),
Berater, Makler und Händler
gezahlte Gebühren und Provisionen, an Aufsichtsbehörden und
Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben
sowie Steuern und Gebühren. Unter Transaktionskosten fallen
weder Agio oder Disagio für Schuldinstrumente,
Finanzierungskosten oder interne Verwaltungs- oder
Haltekosten.
Zu
Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten
AG14.
Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf-
und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene
Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus
kurzfristigen Schwankungen der Preise
oder Händlermargen.
AG15.
Zu den zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen
Verbindlichkeiten gehören:
(a)
derivative Verbindlichkeiten, die nicht als
Sicherungsinstrumente bilanziert werden;
(b)
Lieferverpflichtungen eines Leerverkäufers (eines
Unternehmens, das geliehene, noch nicht in seinem Besitz befindliche
finanzielle Vermögenswerte verkauft);
(c)
finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht
eingegangen wurden, in kurzer Frist zurückgekauft zu werden
(beispielsweise ein notiertes
Schuldinstrument, das vom Emittenten je nach Änderung
seines beizulegenden Zeitwerts
kurzfristig zurückgekauft werden kann); und
(d)
finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios
eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente
sind, für die in der jüngeren Vergangenheit Nachweise für
kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen.
Allein
die Tatsache, dass eine Verbindlichkeit zur Finanzierung von
Handelsaktivitäten verwendet wird, genügt nicht, um
sie als „zu Handelszwecken gehalten“ einzustufen.
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