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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ansatz
16.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind dann, und nur
dann, als Vermögenswert anzusetzen, wenn:
(a)
es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige
wirtschaftliche Nutzen, der mit den als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien verbunden ist, zufließen wird;
und
(b)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien verlässlich
bewertet werden können.
17.
Nach diesem Ansatz bewertet ein Unternehmen alle Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien zum Zeitpunkt ihres Anfalls. Hierzu zählen die
anfänglich anfallenden Kosten für den Erwerb von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sowie die späteren
Kosten für den Ausbau, die teilweise Ersetzung oder Instandhaltung
einer Immobilie.
18.
Gemäß dem Ansatz in Paragraph 16 beinhaltet der Buchwert von
als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nicht die Kosten
der täglichen Instandhaltung dieser Immobilien. Diese Kosten
werden sofort im Ergebnis erfasst. Bei den Kosten der
täglichen Instandhaltung handelt es sich in erster Linie um
Personalkosten und Kosten für Verbrauchsgüter, die auch
Kosten für kleinere Teile umfassen können. Als Zweck dieser
Aufwendungen wird häufig „Reparaturen und Instandhaltung“
der Immobilie angegeben.
19.
Ein Teil der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien kann
durch Ersetzung erworben worden sein. Beispielsweise können
die ursprünglichen Innenwände durch neue Wände ersetzt
worden sein. Gemäß dem Ansatz berücksichtigt ein
Unternehmen im Buchwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien die Kosten für die Ersetzung eines Teils
bestehender als Finanzinvestition gehaltener Immobilien zum
Zeitpunkt ihres Anfalls, sofern die Ansatzkriterien erfüllt
sind. Der Buchwert der ersetzten Teile wird gemäß den in
diesem Standard aufgeführten Ausbuchungsvorschriften ausgebucht.
Bewertung beim
Ansatz
20.
Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind bei Zugang mit
ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Die Transaktionskosten sind in die erstmalige Bewertung mit
einzubeziehen.
21.
Die Kosten der erworbenen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien umfassen den Kaufpreis und die direkt zurechenbaren
Kosten. Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen
beispielsweise Honorare und Gebühren für Rechtsberatung, auf
die Übertragung der Immobilien anfallende Steuern und andere
Transaktionskosten.
22.
Die Herstellungskosten der selbstgefertigten und als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien beinhalten jene
Kosten, die bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Erstellung oder Entwicklung angefallen sind.
Bis zu diesem Zeitpunkt wendet das
Unternehmen IAS 16 an. Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Immobilien als Finanzinvestition, und dieser Standard gelangt
zur Anwendung (siehe Paragraph 57(e) und 65).
23.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien erhöhen sich nicht
durch:
(a)
Anlaufkosten (es sei denn, dass diese notwendig sind, um die
als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in den vom
Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu
versetzen),
(b)
anfängliche Betriebsverluste, die anfallen, bevor die als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien die geplante Belegungsquote
erreichen, oder
(c)
ungewöhnlich hohe Materialabfälle, Personalkosten oder
andere Ressourcen, die bei der Erstellung oder Entwicklung der
als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien anfallen.
24.
Erfolgt die Bezahlung der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien auf Ziel, entsprechen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dem Gegenwert bei Barzahlung. Die Differenz
zwischen diesem Betrag und der zu leistenden Gesamtzahlung
wird über den Zeitraum des Zahlungsziels als Zinsaufwand
erfasst.
25.
Die anfänglichen
Kosten geleaster Immobilien, die als Finanzinvestition
klassifiziert sind, sind gemäß den in Paragraph 20
des IAS 17 enthaltenen Vorschriften für
Finanzierungsleasingverhältnisse anzusetzen, d. h. in Höhe
des beizulegenden Zeitwerts des
Vermögenswertes oder mit dem Barwert der
Mindestleasingzahlungen, sofern dieser Wert
niedriger ist. Gemäß dem gleichen Paragraphen ist ein Betrag
in gleicher Höhe als Schuld anzusetzen.
26.
Für diesen Zweck werden alle für ein Leasingverhältnis
geleisteten Sonderzahlungen den Mindestleasingzahlungen
zugerechnet und sind daher in den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes
enthalten, werden jedoch von den
Schulden ausgenommen. Ist eine geleaste Immobilie als
Finanzinvestition klassifiziert, wird das Recht an der Immobilie
und nicht die Immobilie selbst mit dem beizulegenden Zeitwert
bilanziert. Anwendungsleitlinien zur Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts von Immobilien sind in den Paragraphen
33-52 über das Modell des beizulegenden Zeitwerts
enthalten. Diese Anwendungsleitlinien gelten auch für die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn dieser
Wert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim
erstmaligen Ansatz herangezogen wird.
27.
Eine oder mehrere als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
können im Austausch gegen einen oder mehrere nicht monetäre
Vermögenswerte oder eine Kombination aus monetären und nicht
monetären Vermögenswerten erworben werden.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf einen Tausch von
zwei nicht monetären Vermögenswerten, finden
aber auch auf alle anderen im vorstehenden Satz genannten
Tauschvorgänge Anwendung. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
solcher als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien werden mit
dem beizulegenden Zeitwert bewertet,
es sei denn, (a) der Tauschvorgang hat keinen wirtschaftlichen
Gehalt, oder (b) weder der beizulegende Zeitwert des
erhaltenen noch des hingegebenen Vermögenswertes ist
zuverlässig ermittelbar. Der erworbene Vermögenswert ist
auch dann auf diese Weise zu bewerten, wenn ein Unternehmen
den hingegebenen Vermögenswert nicht sofort ausbuchen
kann. Wird der erworbene Vermögenswert nicht mit dem
beizulegenden Zeitwert bewertet, sind dessen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten mit dem Buchwert des hingegebenen
Vermögenswertes anzusetzen.
28.
Der wirtschaftliche Gehalt eines Tauschvorgangs wird von einem
Unternehmen dadurch bestimmt, indem es prüft, in welchem
Ausmaß er die künftigen Cashflows erwartungsgemäß
verändern wird. Ein Tauschvorgang hat wirtschaftlichen Gehalt,
wenn:
(a)
die Zusammensetzung (Risiko, Zeit und Höhe) des Cashflows
des erhaltenen Vermögenswertes sich von der Zusammensetzung
des Cashflows des übertragenen Vermögenswertes
unterscheidet, oder
(b)
der unternehmensspezifische Wert jenes Teils der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der vom Tauschvorgang
betroffen ist, sich durch den
Tauschvorgang ändert, und
(c)
die Differenz unter (a) oder (b) im Verhältnis zum
beizulegenden Zeitwert der getauschten Vermögenswerte bedeutsam
ist.
Zum
Zwecke der Bestimmung des wirtschaftlichen Gehalts eines
Tauschvorgangs sind für den unternehmensspezifischen Wert
jenes Teils der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der vom
Tauschvorgang betroffen ist, die Cashflows nach
Steuern heranzuziehen. Das Ergebnis dieser Analysen kann
eindeutig sein, ohne dass ein Unternehmen hierzu
detaillierte Berechnungen durchführen muss.
29.
Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes, für den
keine vergleichbaren Markttransaktionen vorhanden sind, gilt
als verlässlich ermittelbar, wenn (a) die
Schwankungsbandbreite der vernünftigen Schätzungen des
beizulegenden Zeitwerts für
diesen Vermögenswert nicht signifikant ist oder (b) die
Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen
innerhalb dieser Bandbreite vernünftig geschätzt und bei der
Schätzung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden
können. Ist das Unternehmen nicht in der Lage, weder den
beizulegenden Zeitwert des erhaltenen noch des
hingegebenen Vermögenswertes zu bestimmen, wird der
beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögenswertes zur
Bewertung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet,
solange der beizulegende Zeitwert des erhaltenen
Vermögenswertes nicht eindeutiger zu ermitteln ist.
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