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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Bewertung nach
dem Ansatz
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode
30.
Mit den in den
Paragraphen 32A und 34 dargelegten Ausnahmen hat ein
Unternehmen als seine Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden entweder das Modell des beizulegenden
Zeitwertes gemäß den Paragraphen 33-55
oder des Anschaffungskostenmodells gemäß Paragraph 56 zu
wählen und diese Methode auf alle
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anzuwenden.
31.
IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler schreibt
vor, dass eine freiwillige Änderung
einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur dann
vorgenommen werden darf, wenn die Änderung zu einer
sachgerechteren Darstellung der Ereignisse oder
Geschäftsvorfälle in den Abschlüssen des Unternehmens
führt. Es ist unwahrscheinlich,
dass ein Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts zum
Anschaffungskostenmodell eine
sachgerechtere Darstellung zur Folge hat.
32.
Der vorliegende Standard verlangt von allen Unternehmen die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der als
Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, sei es zum Zwecke der Bewertung (wenn das
Unternehmen das Modell des beizulegenden Zeitwerts
verwendet) oder der Angabe (wenn es sich für das
Anschaffungskostenmodell entschieden hat). Obwohl
ein Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm
empfohlen, den Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
auf der Grundlage einer Bewertung durch einen unabhängigen
Gutachter, der eine entsprechende berufliche
Qualifikation und aktuelle Erfahrungen mit der Lage und der
Art der zu bewertenden Immobilien hat, zu bestimmen.
Als
Finanzinvestition gehaltene, mit Verbindlichkeiten
verbundene Immobilien
32A.
Ein Unternehmen
kann:
(a)
entweder das Modell des beizulegenden Zeitwertes oder das
Anschaffungskostenmodell für alle als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien wählen, die Verbindlichkeiten
bedecken, aufgrund derer die Höhe
der Rückzahlungen direkt von dem beizulegenden Zeitwert von
bestimmten Vermögenswerten einschließlich
von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien bzw. den
Kapitalerträgen daraus bestimmt
wird;
und
(b)
entweder das Modell des beizulegenden Zeitwertes oder das
Anschaffungskostenmodell für alle anderen als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien wählen, ungeachtet
der in (a) getroffenen Wahl.
32B.
Einige Versicherer und andere Unternehmen unterhalten einen
internen Immobilienfonds, der fiktive Anteilseinheiten ausgibt,
die teilweise von Investoren in verbundenen Verträgen und
teilweise vom Unternehmen gehalten
werden. Paragraph 32A untersagt einem Unternehmen, die im
Fonds gehaltenen Immobilien teilweise zu
Anschaffungskosten und teilweise zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten.
32C.
Wenn ein Unternehmen verschiedene Modelle für die beiden in
Paragraph 32A beschriebenen Kategorien wählt,
sind Verkäufe von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien zwischen Beständen von Vermögenswerten, die
nach verschiedenen Modellen bewertet werden, zum
beizulegenden Zeitwert anzusetzen und die kumulativen
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes sind erfolgswirksam
zu erfassen. Wenn eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie von einem Bestand, für den das Modell
des beizulegenden Zeitwertes verwendet
wird, an einen Bestand, für den das
Anschaffungskostenmodell verwendet wird, verkauft wird, wird
demzufolge der beizulegende
Zeitwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs als deren
Anschaffungskosten angesehen.
Modell des beizulegenden
Zeitwerts
33.
Nach dem erstmaligen Ansatz
hat ein Unternehmen, welches das Modell des beizulegenden
Zeitwerts gewählt hat, alle als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien mit Ausnahme der in
Paragraph 53 beschriebenen Fälle mit dem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten.
34.
Ist eine im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses geleaste Immobilie als
Finanzinvestition gemäß Paragraph 6
klassifiziert, besteht die in Paragraph 30 genannte
Wahlfreiheit nicht, sondern es muss das Modell des
beizulegenden Zeitwerts
angewendet werden.
35.
Ein Gewinn oder Verlust,
der durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
entsteht, ist im Ergebnis der Periode erfolgswirksam zu
berücksichtigen, in der er entstanden ist.
36.
Der beizulegende Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien entspricht dem Preis, zu dem die Immobilien zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten
(siehe Paragraph 5). Der beizulegende Zeitwert schließt
insbesondere geschätzte Preise aus, die durch Nebenabreden
oder besondere Umstände erhöht oder gesenkt werden, bspw.
untypische Finanzierungen, Sale-andleaseback-Vereinbarungen
oder besondere in Verbindung mit dem Verkauf gewährte
Vergünstigungen oder Zugeständnisse.
37.
Ein Unternehmen bestimmt den beizulegenden Zeitwert ohne Abzug
der dem Unternehmen gegebenenfalls beim Verkauf oder
bei einem anders gearteten Abgang entstehenden
Transaktionskosten.
38.
Der beizulegende
Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
spiegelt die Marktbedingungen am Bilanzstichtag
wider.
39.
Der beizulegende Zeitwert bezieht sich auf einen bestimmten
Zeitpunkt. Da sich die Marktbedingungen ändern können, kann
der als beizulegender Zeitwert ausgewiesene Betrag bei einer
Schätzung zu einem anderen Zeitpunkt falsch oder
unangemessen sein. Die Definition des beizulegenden Zeitwerts
geht zudem vom gleichzeitigen Austausch und der
Erfüllung des Kaufvertrags ohne jede Preisänderung aus, die
zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern vereinbart werden könnte, wenn Austausch
und Erfüllung nicht gleichzeitig stattfinden.
40.
Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien berücksichtigt neben anderen Dingen die Mieterträge
aus den gegenwärtigen Mietverhältnissen sowie angemessene
und vertretbare Annahmen, die dem entsprechen, was
sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner für
Mieterträge aus zukünftigen Mietverhältnissen nach den
aktuellen Marktbedingungen annehmen würden. Außerdem gibt er
auf einer ähnlichen Grundlage alle Mittelabflüsse (einschließlich
Mietzahlungen und anderer Abflüsse) wider, die in Bezug auf
die Immobilie zu erwarten sind. Einige
dieser Mittelabflüsse sind als Verbindlichkeiten erfasst,
während andere erst zu einem späteren Zeitpunkt im Abschluss
ausgewiesen werden (z. B. regelmäßige Zahlungen wie
Eventualmietzahlungen).
41.
Paragraph 25 nennt die Grundlage für den erstmaligen Ansatz
der Anschaffungskosten für ein Recht an einer geleasten Immobilie.
Paragraph 33 schreibt erforderlichenfalls eine Neubewertung
der geleasten Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert
vor. Bei einem zu Marktpreisen abgeschlossenen
Leasingverhältnis sollte der beizulegende Zeitwert eines Rechts
an einer geleasten Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs,
abzüglich aller erwarteten Leasingzahlungen (einschließlich der
Leasingzahlungen im Zusammenhang mit den erfassten Schulden),
Null sein. Dieser beizulegende Zeitwert ändert
sich nicht, unabhängig davon, ob geleaste Vermögenswerte und
Schulden für Rechnungslegungszwecke mit
dem beizulegenden Zeitwert oder mit dem Barwert der
Mindestleasingzahlungen gemäß Paragraph 20 des IAS 17 angesetzt
werden. Die Neubewertung eines geleasten Vermögenswertes von
den Anschaffungskosten gemäß Paragraph 25
zum beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 33 darf daher zu
keinem anfänglichen Gewinn oder Verlust führen,
sofern der beizulegende Zeitwert nicht zu verschiedenen
Zeitpunkten ermittelt wird. Dies könnte dann der Fall sein,
wenn nach dem ersten Ansatz das Modell des beizulegenden
Zeitwerts gewählt wird.
42.
Die Definition des beizulegenden Zeitwerts bezieht sich auf
„sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner“.
In diesem Zusammenhang bedeutet
„sachverständig“, dass sowohl der vertragswillige Käufer
als auch der vertragswillige Verkäufer
ausreichend über die Art und die Merkmale der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, ihre gegenwärtige und
mögliche Nutzung und über die Marktbedingungen zum
Bilanzstichtag informiert sind. Ein vertragswilliger Käufer
ist jemand, der zum Kauf motiviert, aber nicht gezwungen ist.
Ein solcher Käufer ist weder übereifrig noch entschlossen, um
jeden Preis zu kaufen. Der angenommene Käufer würde keinen
höheren Preis als den bezahlen, der von einem
Markt, bestehend aus sachverständigen und vertragswilligen
Käufern und Verkäufern, gefordert würde.
43.
Ein vertragswilliger Verkäufer ist weder übereifrig noch zum
Verkauf gezwungen, er ist weder bereit, zu jedem Preis zu verkaufen,
noch wird er einen unter den aktuellen Marktbedingungen als
unvernünftig angesehenen Preis verlangen. Der
vertragswillige Verkäufer ist daran interessiert, die als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu dem nach den Marktgegebenheiten
bestmöglichen erzielbaren Preis zu verkaufen. Die
tatsächlichen Verhältnisse des gegenwärtigen Eigentümers
der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sind nicht
Teil dieser Betrachtung, da der vertragswillige Verkäufer
ein hypothetischer Eigentümer ist. (Ein vertragswilliger
Verkäufer würde beispielsweise nicht die besondere steuerliche
Situation des gegenwärtigen Immobilieneigentümers
berücksichtigen.)
44.
Die Definition des beizulegenden Zeitwerts bezieht sich auf
Transaktionen zwischen unabhängigen Geschäftspartnern. Eine
solche Transaktion ist ein Geschäftsabschluss zwischen
Parteien, die keine besondere oder spezielle Beziehung zueinander
haben, die marktuntypische Transaktionspreise begründet. Es
ist zu unterstellen, dass die Transaktion zwischen einander
nicht nahe stehenden, voneinander unabhängig handelnden
Unternehmen stattfindet.
45.
Den bestmöglichen substanziellen Hinweis für den
beizulegenden Zeitwert erhält man durch auf einem aktiven
Markt notierte aktuelle Preise
ähnlicher Immobilien, die sich am gleichen Ort und im
gleichen Zustand befinden und Gegenstand vergleichbarer
Mietverhältnisse und anderer, mit den Immobilien
zusammenhängender Verträge sind. Ein Unternehmen hat
dafür Sorge zu tragen, jegliche Unterschiede hinsichtlich
Art, Lage oder Zustand der Immobilien in den Vertragsbedingungen
der Mietverhältnisse und in anderen, mit den Immobilien
zusammenhängenden Verträgen festzustellen.
46.
Liegen aktuelle Preise eines aktiven Markts in der nach
Paragraph 45 verlangten Art nicht vor, berücksichtigt ein
Unternehmen Informationen
verschiedenster Quellen, einschließlich:
(a)
aktueller Preise eines aktiven Markts für Immobilien
abweichender Art, anderen Zustands oder Standorts (oder
solche, die abweichenden
Leasingverhältnissen oder anderweitigen Verträgen
unterliegen), die angepasst wurden, um diese
Unterschiede widerzuspiegeln;
(b)
der vor kurzem auf einem weniger aktiven Markt erzielten
Preise für ähnliche Immobilien, die angepasst wurden, um
die Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit
dem Zeitpunkt der Transaktion, zu dem diese Preise
erzielt wurden, widerzuspiegeln; und
(c)
diskontierter Cashflow-Prognosen, die auf einer
verlässlichen Schätzung von zukünftigen Cashflows
beruhen, gestützt durch die
Vertragsbedingungen bestehender Mietverhältnisse und
anderer Verträge sowie durch (wenn möglich)
externe substanzielle Hinweise wie aktuelle marktübliche
Mieten für ähnliche Immobilien am gleichen Ort
und im gleichen Zustand und für die Abzinsungssätze
verwendet wurden, die die gegenwärtigen Bewertungen des
Marktes hinsichtlich der Unsicherheit der Höhe und des
zeitlichen Anfalls künftiger Cashflows widerspiegeln.
47.
In einigen Fällen können die verschiedenen, im vorherigen
Paragraphen aufgeführten Quellen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen
bezüglich des beizulegenden Zeitwerts der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien führen. Ein Unternehmen
hat die Gründe für diese Unterschiede zu berücksichtigen,
um zum verlässlichsten Schätzwert innerhalb einer
Bandbreite vernünftiger Abschätzungen des beizulegenden
Zeitwerts zu gelangen.
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