VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Übertragungen
57.
Übertragungen in
den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sind dann, und nur dann
vorzunehmen, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt, die sich
wie folgt belegen lässt:
(a)
Beginn der Selbstnutzung als Beispiel für eine Übertragung
von als Finanzinvestition gehaltenen zu vom Eigentümer
selbst genutzten Immobilien;
(b)
Beginn der Entwicklung mit der Absicht des Verkaufs als
Beispiel für eine Übertragung von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien in das Vorratsvermögen;
(c)
Ende der Selbstnutzung als Beispiel für eine Übertragung
der von dem Eigentümer selbst genutzten in den Bestand
der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
(d)
Beginn eines Operating-Leasingverhältnisses mit einer
anderen Partei als Beispiel für eine Übertragung aus dem
Vorratsvermögen in als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien; oder
(e)
das Ende der Erstellung oder Entwicklung als Beispiel für
eine Übertragung von Immobilien, die sich in der Erstellung
oder Entwicklung befinden (geregelt in IAS 16) in die als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
58.
Nach Paragraph 57(b) ist ein Unternehmen dann, und nur dann,
verpflichtet, Immobilien von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien in das Vorratsvermögen zu übertragen, wenn eine
Nutzungsänderung vorliegt, die durch den Beginn
der Entwicklung mit der Absicht des Verkaufs belegt wird.
Trifft ein Unternehmen die Entscheidung, eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie ohne Entwicklung zu veräußern, behandelt
es die Immobilie solange weiter als Finanzinvestition
und nicht als Vorräte, bis sie ausgebucht (und damit aus der
Bilanz entfernt) wird. In ähnlicher Weise wird,
wenn ein Unternehmen beginnt, eine vorhandene als
Finanzinvestition gehaltene Immobilie für die weitere zukünftige
Nutzung als Finanzinvestition zu sanieren, diese weiterhin als
Finanzinvestition eingestuft und während der Sanierung
nicht in den Bestand der vom Eigentümer selbst genutzten
Immobilien umgegliedert.
59.
Die Paragraphen 60-65 behandeln Fragen des Ansatzes und der
Bewertung, die das Unternehmen bei der Anwendung des
Modells des beizulegenden Zeitwerts für als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien zu berücksichtigen hat. Wenn ein
Unternehmen das Anschaffungskostenmodell anwendet, führen
Übertragungen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen,
vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien oder Vorräten
für Bewertungs- oder Angabezwecke weder zu
einer Buchwertänderung der übertragenen Immobilien noch zu
einer Veränderung ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
60.
Bei einer Übertragung von
als Finanzinvestition gehaltenen und zum beizulegenden
Zeitwert bewerteten Immobilien in
den Bestand der vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien
oder Vorräte entsprechen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Immobilien für die Folgebewertung gemäß IAS 16 oder IAS
2 deren beizulegendem Zeitwert
zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung.
61.
Wird eine vom Eigentümer
selbstgenutzte zu einer als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilie, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird, hat ein Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt der
Nutzungsänderung IAS 16 anzuwenden. Das
Unternehmen hat einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach IAS 16 ermittelten
Buchwert der Immobilien und dem beizulegenden Zeitwert in der
selben Weise wie eine Neubewertung gemäß
IAS 16 zu behandeln.
62.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine vom Eigentümer
selbstgenutzte Immobilie zu einer als Finanzinvestition
gehaltenen und zum beizulegenden
Zeitwert bewerteten Immobilie wird, hat ein Unternehmen die
Immobilie abzuschreiben und
jegliche eingetretene Wertminderungsaufwendungen zu erfassen.
Das Unternehmen hat einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach IAS 16 ermittelten
Buchwert der Immobilien und dem beizulegenden Zeitwert
in der selben Weise wie eine Neubewertung gemäß IAS 16 zu
behandeln. Mit anderen Worten:
(a)
jede auftretende Minderung des Buchwerts der Immobilie ist
im Ergebnis zu erfassen. In dem Umfang, in dem jedoch
ein der Immobilie zuzurechnender Betrag in der
Neubewertungsrücklage eingestellt ist, ist die Abwertung gegen
diese vorzunehmen.
(b)
eine sich ergebende Erhöhung des Buchwerts ist
folgendermaßen zu behandeln:
(i)
soweit die Erhöhung einen früheren Wertminderungsaufwand
für diese Immobilie aufhebt, ist die Erhöhung im
Ergebnis zu erfassen. Der im Ergebnis erfasste Betrag darf
den Betrag nicht übersteigen, der zur Aufstockung auf
den Buchwert benötigt wird, der sich ohne die Erfassung
des Wertminderungsaufwands (abzüglich mittlerweile
vorgenommener Abschreibungen) ergeben hätte.
(ii)
ein noch verbleibender Teil der Erhöhung wird direkt im
Eigenkapital innerhalb der Neubewertungsrücklage erfasst.
Bei einem anschließenden Abgang der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie kann die Neubewertungsrücklage unmittelbar
in die Gewinnrücklagen umgebucht werden. Die Übertragung
von der Neubewertungsrücklage in
die Gewinnrücklagen erfolgt nicht über die Gewinn- und
Verlustrechnung.
63.
Bei einer Übertragung von
den Vorräten in die als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, die dann zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, ist ein zu diesem Zeitpunkt bestehender
Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert
der Immobilie und dem vorherigen Buchwert im Ergebnis zu
erfassen.
64.
Die bilanzielle Behandlung von Übertragungen aus den
Vorräten in die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die
dann zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, entspricht
der Behandlung einer Veräußerung von Vorräten.
65.
Wenn ein Unternehmen die
Erstellung oder Entwicklung einer selbst hergestellten und als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
abschließt, die dann zum beizulegenden Zeitwert bewertet
wird, ist ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Unterschiedsbetrag
zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Immobilie und dem
vorherigen Buchwert im Ergebnis
zu erfassen.
Abgänge
66.
Eine als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie ist bei ihrem Abgang oder dann, wenn sie
dauerhaft nicht mehr genutzt
werden soll und ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen aus
ihrem Abgang nicht mehr erwartet wird, auszubuchen (und
damit aus der Bilanz zu entfernen).
67.
Der Abgang einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
kann durch den Verkauf oder den Abschluss eines
Finanzierungsleasingverhältnisses erfolgen.
Bei der Bestimmung des Abgangszeitpunkts der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
wendet das Unternehmen die Bedingungen des IAS 18 hinsichtlich
der Erfassung von Erträgen aus dem Verkauf
von Waren und Erzeugnissen an und berücksichtigt die
diesbezüglichen Anwendungsleitlinien im Anhang zu IAS
18. IAS 17 ist beim Abgang infolge des Abschlusses eines
Finanzierungsleasings oder einer
Sale-and-leaseback-Transaktion anzuwenden.
68.
Wenn ein Unternehmen gemäß dem Ansatz in Paragraph 16 die
Kosten für die Ersetzung eines Teils einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie im Buchwert
berücksichtigt, hat es den Buchwert des ersetzten Teils
auszubuchen. Bei als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die nach dem
Anschaffungskostenmodell bilanziert werden, kann es vorkommen,
dass ein ersetztes Teil nicht gesondert abgeschrieben wurde.
Sollte die Ermittlung des Buchwerts des ersetzten
Teils für ein Unternehmen praktisch nicht durchführbar sein,
kann es die Kosten für die Ersetzung als Anhaltspunkt für
die Anschaffungskosten des ersetzten Teils zum Zeitpunkt
seines Kaufs oder seiner Erstellung verwenden. Beim
Modell des beizulegenden Zeitwerts spiegelt der beizulegende
Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien unter
Umständen bereits die Wertminderung des zu ersetzenden Teils
wider. In anderen Fällen kann es schwierig sein
zu erkennen, um wieviel der beizulegende Zeitwert für das
ersetzte Teil gemindert werden sollte. Sollte eine Minderung des
beizulegenden Zeitwerts für das ersetzte Teil praktisch nicht
durchführbar sein, können alternativ die Kosten für
die Ersetzung in den Buchwert des Vermögenswertes einbezogen
werden. Anschließend erfolgt eine Neubewertung des
beizulegenden Zeitwerts, wie sie bei Zugängen ohne eine
Ersetzung erforderlich wäre.
69.
Gewinne oder Verluste, die
bei Stilllegung oder Abgang von als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien entstehen, sind
als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoveräußerungserlös
und dem Buchwert des Vermögenswertes zu
bestimmen und in der Periode der Stilllegung bzw. des Abgangs
im Ergebnis zu erfassen (es sei denn, dass IAS 17 bei
Sale-and-leaseback-Transaktionen etwas anderes erfordert).
70.
Die erhaltene Gegenleistung beim Abgang einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie ist zunächst mit dem
beizulegenden Zeitwert zu
erfassen. Insbesondere dann, wenn die Zahlung für eine als
Finanzinvestition gehaltene Immobilie nicht
sofort erfolgt, ist die erhaltene Gegenleistung beim
Erstansatz in Höhe des Gegenwerts des Barpreises zu erfassen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Nennbetrag der Gegenleistung und dem Gegenwert bei
Barzahlung wird als Zinsertrag
gemäß IAS 18 nach der Effektivzinsmethode erfasst.
71.
Ein Unternehmen wendet IAS 37 oder – soweit sachgerecht –
andere Standards auf etwaige Schulden an, die nach dem Abgang
einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie verbleiben.
72.
Entschädigungen von
Dritten für die Wertminderung, den Untergang oder die
Außerbetriebnahme von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sind bei Erhalt der Entschädigung im Ergebnis zu
erfassen.
73.
Wertminderungen oder der Untergang von als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien, damit verbundene Ansprüche auf
oder Zahlungen von Entschädigung von Dritten und jeglicher
nachfolgende Kauf oder nachfolgende Erstellung von
Ersatzvermögenswerten stellen einzelne wirtschaftliche
Ereignisse dar und sind gesondert wie folgt zu bilanzieren:
(a)
Wertminderungen von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien werden gemäß IAS 36 erfasst;
(b)
Stilllegungen oder Abgänge von als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien werden gemäß den Paragraphen 66-71
des vorliegenden Standards erfasst;
(c)
Entschädigungen von Dritten für die Wertminderung, den
Untergang oder die Außerbetriebnahme von als
Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien werden bei Erhalt der Entschädigung im Ergebnis
erfasst; und
(d)
die Kosten von Vermögenswerten, die in Stand gesetzt, als
Ersatz gekauft oder erstellt wurden, werden gemäß den Paragraphen
20-29 des vorliegenden Standards ermittelt.