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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
Modell des
beizulegenden Zeitwerts und Anschaffungskostenmodell
74.
Die unten aufgeführten Angaben sind zusätzlich zu denen nach
IAS 17 zu machen. Gemäß IAS 17 gelten für den Eigentümer einer
als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie die Angabepflichten
für einen Leasinggeber zu den von ihm abgeschlossenen
Leasingverhältnissen. Ein Unternehmen, welches eine Immobilie
im Rahmen eines Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisses
als Finanzinvestition hält, macht die Angaben eines
Leasingnehmers zu den Finanzierungsleasingverhältnissen sowie
die Angaben eines Leasinggebers zu allen
Operating-Leasingverhältnissen, die das Unternehmen
abgeschlossen hat.
75.
Folgende Angaben
sind von einem Unternehmen zu machen:
(a)
ob es das Modell des beizulegenden Zeitwertes oder das
Anschaffungskostenmodell anwendet.
(b)
bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts, ob
und unter welchen Umständen die im Rahmen von
Operating-Leasingverhältnissen gehaltenen Immobilien als
Finanzinvestition klassifiziert und bilanziert werden.
(c)
sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet (siehe
Paragraph 14), die vom Unternehmen verwendeten Kriterien, nach
denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom
Eigentümer selbst genutzten und Immobilien, die
zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
gehalten werden, unterschieden wird.
(d)
die Methoden und wesentlichen Annahmen, die bei der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien angewendet wurden, einschließlich
einer Aussage, ob die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts durch Marktdaten unterlegt wurde
oder auf Grund der Art der Immobilien und in Ermangelung
vergleichbarer Marktdaten überwiegend auf anderen Faktoren
(die das Unternehmen anzugeben hat)
beruhte.
(e)
das Ausmaß, in dem der beizulegende Zeitwert der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (wie in den Abschlüssen
bewertet oder angegeben) auf der Grundlage einer Bewertung
durch einen unabhängigen Gutachter basiert,
der eine entsprechende berufliche Qualifikation und aktuelle
Erfahrungen mit der Lage und der Art
der zu bewertenden, als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien hat. Hat eine solche Bewertung nicht stattgefunden,
ist diese Tatsache anzugeben.
(f)
die im Ergebnis erfassten Beträge für:
(i)
Mieteinnahmen aus als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien;
(ii)
betriebliche Aufwendungen (einschließlich Reparaturen und
Instandhaltung), die denjenigen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien direkt zurechenbar sind, mit denen während der
Berichtsperiode Mieteinnahmen erzielt
wurden;
und
(iii)
betriebliche Aufwendungen (einschließlich Reparaturen und
Instandhaltung), die denjenigen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien direkt zurechenbar sind, mit denen während der
Berichtsperiode keine Mieteinnahmen
erzielt wurden.
(iv)
die kumulierte Änderung
des beizulegenden Zeitwertes, die beim Verkauf einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
von einem Bestand von Vermögenswerten, in dem das
Anschaffungskostenmodell verwendet wird,
an einen Bestand, in dem das Modell des beizulegenden
Zeitwertes verwendet wird, erfolgswirksam erfasst
wird (siehe Paragraph 32C).
(g)
die Existenz und die Höhe von Beschränkungen hinsichtlich
der Veräußerbarkeit von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien oder der Überweisung von Erträgen und
Veräußerungserlösen.
(h)
vertragliche Verpflichtungen, als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien zu kaufen, zu erstellen oder zu
entwickeln, oder solche für
Reparaturen, Instandhaltung oder Verbesserungen.
Modell
des beizulegenden Zeitwerts
76.
Zusätzlich zu den nach
Paragraph 75 erforderlichen Angaben hat ein Unternehmen,
welches das Modell des beizulegenden Zeitwerts
gemäß den Paragraphen 33-55 anwendet, eine
Überleitungsrechnung zu erstellen, die die Entwicklung des
Buchwertes der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu
Beginn und zum Ende der Berichtsperiode zeigt
und dabei Folgendes darstellt:
(a)
Zugänge, wobei diejenigen Zugänge gesondert anzugeben
sind, die auf einen Erwerb und die auf nachträgliche im
Buchwert eines Vermögenswertes erfasste Anschaffungskosten
entfallen;
(b)
Zugänge, die aus dem Erwerb im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
(c)
Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden oder zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören, und andere Abgänge;
(d)
Nettogewinne oder -verluste aus der Anpassung des
beizulegenden Zeitwerts;
(e)
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und
aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs
in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens;
(f)
Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand der Vorräte und
der vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien;
und
(g)
andere Änderungen.
77.
Wird die Bewertung
einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie für die
Abschlüsse erheblich angepasst, beispielsweise um
wie in Paragraph 50 beschrieben einen erneuten Ansatz von
Vermögenswerten oder Schulden zu vermeiden,
die bereits als gesonderte Vermögenswerte und Schulden
erfasst wurden, hat das Unternehmen eine Überleitungsrechnung
zwischen der ursprünglichen Bewertung und der in den
Abschlüssen enthaltenen angepassten Bewertung
zu erstellen, in der der Gesamtbetrag aller erfassten
zurückaddierten Leasingverpflichtungen und alle
anderen wesentlichen Anpassungen gesondert dargestellt ist.
78.
In den in Paragraph
53 beschriebenen Ausnahmefällen, in denen ein Unternehmen als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien
nach dem Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16 bewertet, hat
die in Paragraph 76 vorgeschriebenen Überleitungsrechnung
die Beträge dieser als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien getrennt von den Beträgen der
anderen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
auszuweisen. Zusätzlich hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
(a)
eine Beschreibung der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien;
(b)
eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht
verlässlich bestimmt werden kann;
(c)
wenn möglich, die Schätzungsbandbreite, innerhalb derer
der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt;
und
(d)
bei Abgang der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,
die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden:
(i)
den Umstand, dass das Unternehmen als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien veräußert hat, die nicht zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wurden;
(ii)
den Buchwert dieser als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien zum Zeitpunkt des Verkaufs; und
(iii)
den als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag.
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