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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 41 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Zielsetzung

Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung, der Darstellung im Abschluss und der Angabepflichten für landwirtschaftliche Tätigkeit.

Anwendungsbereich

1. Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

(a) biologische Vermögenswerte;

(b) landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

(c) Zuwendungen der öffentlichen Hand, die durch die Paragraphen 34 bis 35 abgedeckt werden.

2. Dieser Standard ist nicht anzuwenden auf:

(a) Grundstücke, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen, und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

(b) Immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

3. Dieser Standard findet nur zum Zeitpunkt der Ernte Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Früchte der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen. Danach ist IAS 2, Vorräte, oder ein anderer anwendbarer Standard anzuwenden. Demnach behandelt dieser Standard nicht die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte, wie beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu Wein durch den Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat. Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die stattfindenden Vorgänge eine gewisse Gleichartigkeit zur biologischen Transformation aufweisen können, ist in diesem Standard eine solche Verarbeitung nicht in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingeschlossen.

4. Die unten aufgeführte Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögenswerte
 

Landwirtschaftliche Erzeugnisse
 

Produkte aus Weiterverarbeitung
 

Schafe
 

Wolle

Garne, Teppiche

Bäume einer Waldflur
 

Gefällte Baumstämme

Bauholz, Nutzholz

Pflanzen
 

Baumwolle
 

Fäden, Kleidung

Geerntete Zuckerrohre
 

Zucker

Milchvieh
 

Milch

Käse

Schweine
 

Rümpfe geschlachteter Tiere

Würste, geräucherte Schinken
 

Büsche
 

Blätter

Tee, getrockneter Tabak

Weinstöcke
 

Weintrauben

Wein

Obstbäume
 

Gepflücktes Obst

Verarbeitetes Obst

Definitionen

Definitionen, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen

5. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet: 

Landwirtschaftliche Tätigkeit ist das Management der absatzbestimmten biologischen Transformation biologischer Vermögenswerte in landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in zusätzliche biologische Vermögenswerte durch ein Unternehmen.

Landwirtschaftliches Erzeugnis ist die Frucht der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens.

Ein biologischer Vermögenswert ist ein lebendes Tier oder eine lebende Pflanze.

Die biologische Transformation umfasst den Prozess des Wachstums, des Rückgangs, der Fruchtbringung und der Vermehrung, welcher qualitative oder quantitative Änderungen eines biologischen Vermögenswertes verursacht.

Eine Gruppe biologischer Vermögenswerte ist die Zusammenfassung gleichartiger lebender Tiere oder Pflanzen.

Ernte ist die Abtrennung des Erzeugnisses von dem biologischen Vermögenswert oder das Ende der Lebensprozesse eines biologischen Vermögenswertes.

6. Die landwirtschaftliche Tätigkeit deckt eine breite Palette von Tätigkeiten ab, wie beispielsweise Viehzucht, Forstwirtschaft, jährliche oder kontinuierliche Ernte, Kultivierung von Obstgärten und Plantagen, Blumenzucht und Aquakultur (einschließlich Fischzucht). Innerhalb dieser Vielfalt bestehen bestimmte gemeinsame Merkmale:

(a) Fähigkeit zur Änderung: lebende Tiere und Pflanzen sind zur biologischen Transformation fähig;

(b) Management der Änderung: das Management fördert die biologische Transformation durch Verbesserung oder zumindest Stabilisierung der Bedingungen, die für die Durchführung des Prozesses notwendig sind (beispielsweise Nahrungssituation, Feuchtigkeit, Temperatur, Fruchtbarkeit und Helligkeit). Ein solches Management unterscheidet die landwirtschaftliche Tätigkeit von anderen Tätigkeiten. Beispielsweise ist die Aberntung unbearbeiteter Ressourcen (wie Hochseefischen und Entwaldung) keine landwirtschaftliche Tätigkeit; und

(c) Bewertung der Änderung: als routinemäßige Managementfunktion wird die durch biologische Transformation herbeigeführte Änderung der Qualität (beispielsweise genetische Eigenschaften, Dichte, Reife, Fettgehalt, Proteingehalt und Faserstärke) oder Quantität (beispielsweise Nachkommenschaft, Gewicht, Kubikmeter, Faserlänge oder -dicke und die Anzahl von Keimen) bewertet und überwacht.

7. Biologische Transformationen führen zu folgenden Formen von Ergebnissen:

(a) Änderungen des Vermögenswertes durch (i) Wachstum (eine Zunahme der Quantität oder Verbesserung der Qualität eines Tieres oder einer Pflanze), (ii) Rückgang (eine Abnahme der Quantität oder Verschlechterung der Qualität eines Tieres oder einer Pflanze), oder (iii) Vermehrung (Erzeugung zusätzlicher lebender Tiere oder Pflanzen); oder

(b) Fruchtbringung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Latex, Teeblätter, Wolle und Milch.

Allgemeine Definitionen

8. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein aktiver Markt ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

(a) Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen;

(b) vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden; und

(c) Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Der Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der Bilanz erfasst wird.

Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

Zuwendungen der öffentlichen Hand sind definiert in IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand.

9. Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes basiert auf seinen gegenwärtigen Ort und Zustand. Daraus geht hervor, dass beispielsweise der beizulegende Zeitwert eines Rindes auf einem Hof dem jeweiligen Marktpreis des Rindes abzüglich der Transportkosten und anderer Kosten, die durch das Angebot des Rindes auf diesem Markt entstehen, entspricht.

 

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