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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zielsetzung
Die Zielsetzung dieses Standards
ist die Regelung der Bilanzierung, der Darstellung im
Abschluss und der Angabepflichten für landwirtschaftliche
Tätigkeit.
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist für
die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn
sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang
stehen:
(a) biologische
Vermögenswerte;
(b) landwirtschaftliche
Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und
(c) Zuwendungen der
öffentlichen Hand, die durch die Paragraphen 34 bis 35
abgedeckt werden.
2. Dieser Standard ist nicht
anzuwenden auf:
(a) Grundstücke, die im
Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen
(siehe IAS 16, Sachanlagen, und IAS 40, Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien);
(b) Immaterielle
Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im
Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle
Vermögenswerte).
3. Dieser Standard findet nur zum
Zeitpunkt der Ernte Anwendung auf landwirtschaftliche
Erzeugnisse, welche die Früchte der biologischen
Vermögenswerte des Unternehmens darstellen. Danach ist IAS
2, Vorräte, oder ein anderer anwendbarer Standard
anzuwenden. Demnach behandelt dieser Standard nicht die
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der
Ernte, wie beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu
Wein durch den Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat.
Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche
Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die
stattfindenden Vorgänge eine gewisse Gleichartigkeit zur
biologischen Transformation aufweisen können, ist in diesem
Standard eine solche Verarbeitung nicht in der Definition
der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingeschlossen.
4. Die unten aufgeführte Tabelle
enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten,
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das
Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:
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Biologische Vermögenswerte
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Landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Produkte aus Weiterverarbeitung
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Schafe
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Wolle |
Garne, Teppiche |
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Bäume einer Waldflur
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Gefällte Baumstämme |
Bauholz, Nutzholz |
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Pflanzen
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Baumwolle
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Fäden, Kleidung |
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Geerntete Zuckerrohre
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Zucker |
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Milchvieh
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Milch |
Käse |
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Schweine
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Rümpfe geschlachteter Tiere |
Würste, geräucherte Schinken
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Büsche
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Blätter |
Tee, getrockneter Tabak |
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Weinstöcke
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Weintrauben |
Wein |
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Obstbäume
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Gepflücktes Obst |
Verarbeitetes Obst |
Definitionen
Definitionen, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang
stehen
5. Die folgenden Begriffe
werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung
verwendet:
Landwirtschaftliche Tätigkeit ist das Management
der absatzbestimmten biologischen Transformation
biologischer Vermögenswerte in landwirtschaftliche
Erzeugnisse oder in zusätzliche biologische Vermögenswerte
durch ein Unternehmen.
Landwirtschaftliches
Erzeugnis ist die Frucht der biologischen Vermögenswerte des
Unternehmens.
Ein biologischer
Vermögenswert ist ein lebendes Tier oder eine lebende
Pflanze.
Die biologische
Transformation umfasst den Prozess des Wachstums, des
Rückgangs, der Fruchtbringung und der Vermehrung, welcher
qualitative oder quantitative Änderungen eines biologischen
Vermögenswertes verursacht.
Eine Gruppe biologischer
Vermögenswerte ist die Zusammenfassung gleichartiger
lebender Tiere oder Pflanzen.
Ernte ist die Abtrennung
des Erzeugnisses von dem biologischen Vermögenswert oder das
Ende der Lebensprozesse eines biologischen Vermögenswertes.
6. Die landwirtschaftliche
Tätigkeit deckt eine breite Palette von Tätigkeiten ab, wie
beispielsweise Viehzucht, Forstwirtschaft, jährliche oder
kontinuierliche Ernte, Kultivierung von Obstgärten und
Plantagen, Blumenzucht und Aquakultur (einschließlich
Fischzucht). Innerhalb dieser Vielfalt bestehen bestimmte
gemeinsame Merkmale:
(a) Fähigkeit zur
Änderung:
lebende Tiere und Pflanzen sind zur biologischen
Transformation fähig;
(b) Management der
Änderung:
das Management fördert die biologische Transformation durch
Verbesserung oder zumindest Stabilisierung der Bedingungen,
die für die Durchführung des Prozesses notwendig sind
(beispielsweise Nahrungssituation, Feuchtigkeit, Temperatur,
Fruchtbarkeit und Helligkeit). Ein solches Management
unterscheidet die landwirtschaftliche Tätigkeit von anderen
Tätigkeiten. Beispielsweise ist die Aberntung unbearbeiteter
Ressourcen (wie Hochseefischen und Entwaldung) keine
landwirtschaftliche Tätigkeit; und
(c) Bewertung der Änderung: als
routinemäßige Managementfunktion wird die durch biologische
Transformation herbeigeführte Änderung der Qualität
(beispielsweise genetische Eigenschaften, Dichte, Reife,
Fettgehalt, Proteingehalt und Faserstärke) oder Quantität
(beispielsweise Nachkommenschaft, Gewicht, Kubikmeter,
Faserlänge oder -dicke und die Anzahl von Keimen) bewertet
und überwacht.
7. Biologische Transformationen
führen zu folgenden Formen von Ergebnissen:
(a) Änderungen des
Vermögenswertes durch (i) Wachstum (eine Zunahme der
Quantität oder Verbesserung der Qualität eines Tieres oder
einer Pflanze), (ii) Rückgang (eine Abnahme der Quantität
oder Verschlechterung der Qualität eines Tieres oder einer
Pflanze), oder (iii) Vermehrung (Erzeugung zusätzlicher
lebender Tiere oder Pflanzen); oder
(b) Fruchtbringung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Latex, Teeblätter,
Wolle und Milch.
Allgemeine Definitionen
8. Die folgenden Begriffe
werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung
verwendet:
Ein aktiver Markt ist ein
Markt, der die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
(a) Die auf dem Markt
gehandelten Produkte sind homogen;
(b) vertragswillige
Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden
werden; und
(c) Preise stehen der
Öffentlichkeit zur Verfügung.
Der Buchwert ist der
Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der Bilanz erfasst
wird.
Der beizulegende Zeitwert
ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine
Schuld beglichen werden könnte.
Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind definiert in IAS 20, Bilanzierung und
Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand.
9. Der beizulegende Zeitwert
eines Vermögenswertes basiert auf seinen gegenwärtigen Ort
und Zustand. Daraus geht hervor, dass beispielsweise der
beizulegende Zeitwert eines Rindes auf einem Hof dem
jeweiligen Marktpreis des Rindes abzüglich der
Transportkosten und anderer Kosten, die durch das Angebot
des Rindes auf diesem Markt entstehen, entspricht.
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