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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zuwendungen
der öffentlichen Hand
34. Eine unbedingte Zuwendung
der öffentlichen Hand, die mit einem biologischen
Vermögenswert im Zusammenhang steht, der zum beizulegenden
Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet
wird, ist nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die Zuwendung
der öffentlichen Hand einforderbar wird.
35. Wenn eine Zuwendung der
öffentlichen Hand, einschließlich einer Zuwendung der
öffentlichen Hand für die Nichtausübung einer bestimmten
landwirtschaftlichen Tätigkeit, die mit einem biologischen
Vermögenswert im Zusammenhang steht, der zum beizulegenden
Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet
wird, bedingt ist, hat ein Unternehmen die Zuwendung der
öffentlichen Hand nur dann als Ertrag zu erfassen, wenn die
mit der Zuwendung der öffentlichen Hand verbundenen
Bedingungen eingetreten sind.
36. Die Bedingungen für
Zuwendungen der öffentlichen Hand sind vielfältig.
Beispielsweise kann eine Zuwendung der öffentlichen Hand
verlangen, dass ein Unternehmen eine bestimmte Fläche fünf
Jahre bewirtschaftet und die Rückzahlung aller Zuwendungen der
öffentlichen Hand fordern,wenn weniger als fünf Jahre
bewirtschaftet wird. In diesem Fall wird die Zuwendung der
öffentlichen Hand nicht als Ertrag erfasst, bis die fünf Jahre
vergangen sind. Wenn die Zuwendung der öffentlichen Hand es
jedoch erlaubt, einen Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand
aufgrund des Zeitablaufes zu behalten, erfasst das Unternehmen
die Zuwendung der öffentlichen Hand zeitproportional als
Ertrag.
37. Wenn eine Zuwendung der
öffentlichen Hand mit einem biologischen Vermögenswert im
Zusammenhang steht, der zu seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen
und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wird
(siehe Paragraph 30), wird IAS 20, Bilanzierung und
Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, angewendet.
38. Dieser Standard schreibt eine
andere Behandlung als IAS 20 vor, wenn eine Zuwendung der
öffentlichen Hand mit einem biologischen Vermögenswert im
Zusammenhang steht, der zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
der geschätzten Verkaufskosten bewertet wird, oder wenn eine
Zuwendung der öffentlichen Hand die Nichtausübung einer
bestimmten landwirtschaftlichen Tätigkeit verlangt. IAS 20
wird lediglich auf eine Zuwendung der öffentlichen Hand
angewendet, die mit einem biologischen Vermögenswert im
Zusammenhang steht, der zu seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen
und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet
wird.
Darstellungen
und Angaben
Darstellung
39. [gestrichen]
Angaben
Allgemeines
40. Ein Unternehmen hat den
Gesamtbetrag des Gewinnes oder Verlustes anzugeben, der
während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz
biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher
Erzeugnisse und durch die Änderung des beizulegenden Zeitwerts
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten der biologischen
Vermögenswerte entsteht.
41. Ein Unternehmen hat jede
Gruppe der biologischen Vermögenswerte zu beschreiben.
42. Die nach Paragraph 41
geforderten Angaben können in Form verbaler oder wertmäßiger
Beschreibungen erfolgen.
43. Einem Unternehmen wird
empfohlen eine wertmäßige Beschreibung von jeder Gruppe der
biologischen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen,
unterschieden nach verbrauchbaren und produzierenden
biologischen Vermögenswerten oder nach reifen und unreifen
biologischen Vermögenswerten, soweit dies geeignet ist.
Beispielsweise kann ein Unternehmen den Buchwert von
verbrauchbaren biologischen Vermögenswerten und von
produzierenden biologischen Vermögenswerten nach Gruppen
angeben. Ein Unternehmen kann weiterhin diese Buchwerte nach
reifen und unreifen Vermögenswerten aufteilen. Diese
Unterscheidungen stellen Informationen zur Verfügung, die
hilfreich sein können, um den zeitlichen Anfall künftiger
Cashflows abschätzen zu können. Ein Unternehmen gibt die
Grundlagen für das Treffen solcher Unterscheidungen an.
44. Verbrauchbare biologische
Vermögenswerte sind solche, die als landwirtschaftliche
Erzeugnisse geerntet oder als biologische Vermögenswerte
verkauft werden sollen. Beispiele für verbrauchbare
biologische Vermögenswerte sind der Viehbestand für die
Fleischproduktion, der Viehbestand für den Verkauf, Fische in
Farmen, Getreide wie Mais und Weizen sowie Bäume, die als
Nutzholz wachsen. Produzierende biologische Vermögenswerte
unterscheiden sich von verbrauchbaren biologischen
Vermögenswerten; z. B. Viehbestand, der für die
Milchproduktion gehalten wird, Weinstöcke, Obstbäume sowie
Bäume, die der Brennholzgewinnung dienen, während der Baum
erhalten bleibt. Produzierende biologische Vermögenswerte sind
keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse, vielmehr sind sie
selbstregenerierend.
45. Biologische Vermögenswerte
können entweder als reife oder als unreife biologische
Vermögenswerte klassifiziert werden. Reife biologische
Vermögenswerte sind solche, die den Erntegrad erlangt haben
(für verbrauchbare biologische Vermögenswerte) oder
gewöhnliche Ernten tragen können (für produzierende
biologische Vermögenswerte).
46. Wenn nicht an anderer
Stelle innerhalb von Informationen, die mit dem Abschluss
veröffentlicht werden, angegeben, hat ein Unternehmen zu
beschreiben:
(a) die Art seiner
Tätigkeiten, die mit jeder Gruppe der biologischen
Vermögenswerte verbunden sind; und
(b) nicht finanzielle
Maßgrößen oder Schätzungen für die körperlichen Mengen von:
(i) jeder Gruppe der
biologischen Vermögenswerte des Unternehmens zum
Periodenende; und
(ii) der Produktionsmenge
landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Periode.
47. Ein Unternehmen hat die
Methoden und wesentlichen Annahmen anzugeben, die bei der
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes jeder Gruppe
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Erntezeitpunkt und jeder
Gruppe biologischer Vermögenswerte angewendet werden.
48. Ein Unternehmen hat den
zum Erntezeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwert
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die während der Periode
geerntet wurden, anzugeben.
49. Ein Unternehmen hat
anzugeben:
(a) die Existenz und die
Buchwerte biologischer Vermögenswerte, mit denen ein
beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, und die Buchwerte
biologischer Vermögenswerte, die als Sicherheit für
Verbindlichkeiten begeben sind;
(b) den Betrag von
Verpflichtungen für die Entwicklung oder den Erwerb von
biologischen Vermögenswerten; und
(c)
Finanzrisikomanagementstrategien, die mit der
landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
50.
Ein Unternehmen
hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des
Buchwertes der biologischen Vermögenswerte zwischen
dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode anzugeben. Die
Überleitungsrechnung hat zu enthalten:
(a) den Gewinn oder Verlust
durch Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der
geschätzten Verkaufskosten;
(b) Erhöhungen infolge von
Käufen;
(c) Verringerungen
infolge von Verkäufen und biologische Vermögenswerte, die
gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten
klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören);
(d) Verringerungen infolge
der Ernte;
(e) Erhöhungen, die aus
Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
(f)
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und
aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs
in die Darstellungswährung des berichtenden
Unternehmens;
(g) andere Änderungen.
51. Der beizulegende Zeitwert
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten eines biologischen
Vermögenswertes kann sich infolge von körperlichen Änderungen
und infolge von Preisänderungen auf dem Markt ändern. Eine
gesonderte Angabe von körperlichen Änderungen und von
Preisänderungen ist nützlich, um die Ertragskraft der
Berichtsperiode und die Zukunftsaussichten zu beurteilen,
insbesondere wenn ein Produktionszyklus länger als ein Jahr
dauert. In solchen Fällen wird einem Unternehmen empfohlen,
den im Ergebnis enthaltenen Betrag der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätzten
Verkaufskosten aufgrund von körperlichen Änderungen und
aufgrund von Preisänderungen je Gruppe oder auf andere Weise
anzugeben. Diese Informationen sind grundsätzlich weniger
nützlich, wenn der Produktionszyklus weniger als ein Jahr
dauert (beispielsweise bei der Hühnerzucht oder dem
Getreideanbau).
52. Biologische Transformationen
führen zu einer Anzahl von Arten der körperlichen Änderung —
Wachstum, Rückgang, Fruchtbringung und Vermehrung—, welche
sämtlich beobachtbar und bewertbar sind. Jede dieser
körperlichen Änderungen hat einen unmittelbaren Bezug zu
künftigen wirtschaftlichen Nutzen. Eine Änderung des
beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswertes
aufgrund der Ernte ist ebenfalls eine körperliche Änderung.
53.
Landwirtschaftliche Tätigkeit ist häufig klimatischen,
krankheitsbedingten und anderen natürlichen Risiken
ausgesetzt. Tritt ein Ereignis ein, durch das ein
wesentlicher Ertrags- bzw. Aufwandsposten entsteht, sind die
Art und der Betrag dieses Postens gemäß IAS 1 Darstellung
des Abschlusses auszuweisen. Beispiele für solche
Ereignisse sind das Ausbrechen einer Viruserkrankung, eine
Überschwemmung, starke Dürre oder Frost sowie eine
Insektenplage.
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