|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Zusätzliche
Angaben für biologische Vermögenswerte, wenn der
beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann
54. Wenn ein Unternehmen
biologische Vermögenswerte am Periodenende zu ihren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller
kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten
Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat
ein Unternehmen für solche biologischen Vermögenswerte
anzugeben:
(a) eine Beschreibung der
biologischen Vermögenswerte;
(b) eine Erklärung, warum
der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden
kann;
(c) sofern möglich eine
Schätzungsbandbreite, innerhalb welcher der beizulegende
Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt;
(d) die verwendete
Abschreibungsmethode;
(e) die verwendeten
Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze; und
(f) den Bruttobuchwert und
die kumulierten Abschreibungen (zusammengefasst mit den
kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum
Ende der Periode.
55. Wenn ein Unternehmen
während der Berichtsperiode biologische Vermögenswerte zu
ihren Anschaffungsoder Herstellungskosten abzüglich aller
kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten
Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat
ein Unternehmen jeden bei Ausscheiden solcher biologischen
Vermögenswerte erfassten Gewinn oder Verlust anzugeben. Die in
Paragraph 50 geforderte Überleitungsrechnung hat die Beträge
gesondert anzugeben, die mit solchen biologischen
Vermögenswerten im Zusammenhang stehen. Die
Überleitungsrechnung hat zusätzlich die folgenden Beträge, die
mit diesen biologischen Vermögenswerten im Zusammenhang
stehen, im Periodenergebnis zu berücksichtigen:
(a)
Wertminderungsaufwendungen;
(b) Wertaufholungen aufgrund
früherer Wertminderungsaufwendungen; und
(c) Abschreibungen.
56. Wenn der beizulegende
Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der
Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller
kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten
Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, hat ein
Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte anzugeben:
(a) eine Beschreibung der
biologischen Vermögenswerte;
(b) eine Begründung, warum
der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde; und
(c) die Auswirkung der
Änderung.
Zuwendungen
der öffentlichen Hand
57. Ein Unternehmen hat
folgende mit der in diesem Standard abgedeckten
landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehenden Punkte
anzugeben:
(a) die Art und das Ausmaß
der im Abschluss erfassten öffentlichen Zuwendungen der
öffentlichen Hand;
(b) unerfüllte Bedingungen
und andere Erfolgsunsicherheiten, die im Zusammenhang mit
Zuwendungen der öffentlichen Hand stehen; und
(c) wesentliche zu
erwartende Verringerungen des Umfangs der Zuwendungen der
öffentlichen Hand.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
58. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2003 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2003
beginnen, so ist dies anzugeben.
59. Dieser Standard enthält keine
besonderen Übergangsvorschriften. Die erstmalige Anwendung
dieses Standards hat in Übereinstimmung mit IAS 8,
Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, zu erfolgen.
Zurück |
Übersicht
|