|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Definitionen
6. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Zahlungsmittel umfassen
Barmittel und Sichteinlagen.
Zahlungsmitteläquivalente sind
kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die
jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt
werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken
unterliegen.
Cashflows sind Zuflüsse und
Abflüsse von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.
Betriebliche Tätigkeiten sind
die wesentlichen erlöswirksamen Tätigkeiten des Unternehmens
sowie andere Aktivitäten, die nicht den Investitions- oder
Finanzierungstätigkeiten zuzuordnen sind.
Investitionstätigkeiten sind
der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte
und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den
Zahlungsmitteläquivalenten gehören.
Finanzierungstätigkeiten sind
Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung
der Eigenkapitalposten und der Ausleihungen des Unternehmens
auswirken.
Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente
7. Zahlungsmitteläquivalente
dienen dazu, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen
zu können. Sie werden gewöhnlich nicht zu Investitions- oder
anderen Zwecken gehalten. Damit eine Finanzinvestition als
Zahlungsmitteläquivalent klassifiziert wird, muss sie ohne
weiteres in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt
werden können und darf nur unwesentlichen
Wertschwankungsrisiken unterliegen. Aus diesem Grund gehört
eine Finanzinvestition im Regelfall nur dann zu den
Zahlungsmitteläquivalenten, wenn sie — gerechnet vom
Erwerbszeitpunkt — eine Restlaufzeit von nicht mehr als etwa
drei Monaten besitzt. Kapitalbeteiligungen gehören
grundsätzlich nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten, es sei
denn, sie sind ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach
Zahlungsmitteläquivalente, wie beispielsweise im Fall von
Vorzugsaktien mit kurzer Restlaufzeit und festgelegtem
Einlösungszeitpunkt.
8. Verbindlichkeiten gegenüber
Banken gehören grundsätzlich zu den Finanzierungstätigkeiten.
In einigen Ländern bilden Kontokorrentkredite, die auf
Anforderung rückzahlbar sind, jedoch einen integralen
Bestandteil der Zahlungsmitteldisposition des Unternehmens. In
diesen Fällen werden Kontokorrentkredite den Zahlungsmitteln
und Zahlungsmitteläquivalenten zugerechnet. Ein Merkmal
solcher Vereinbarungen sind häufige Schwankungen des
Kontosaldos zwischen Soll- und Haben-Beständen.
9. Bewegungen zwischen den
Komponenten der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
sind nicht als Cashflows zu betrachten, da diese Bewegungen
Teil der Zahlungsmitteldisposition eines Unternehmens sind
und nicht Teil der betrieblichen Tätigkeit, der Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit. Zur Zahlungsmitteldisposition
gehört auch die Investition überschüssiger Zahlungsmittel in
Zahlungsmitteläquivalente.
Darstellung
der Kapitalflussrechnung
10. Die Kapitalflussrechnung
hat Cashflows während der Berichtsperiode zu enthalten, die
nach betrieblichen Tätigkeiten, Investitions- und
Finanzierungstätigkeiten klassifiziert werden.
11. Ein Unternehmen stellt die
Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und
Finanzierungstätigkeit in einer Weise dar, die seiner
jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung möglichst angemessen
ist. Die Klassifizierung nach Tätigkeitsbereichen liefert Informationen, anhand derer
die Adressaten die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die
Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens und die Höhe der
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beurteilen
können. Weiterhin können diese Informationen eingesetzt
werden, um die Beziehungen zwischen diesen Tätigkeiten zu
bewerten.
12. Ein Geschäftsvorfall umfasst
unter Umständen Cashflows, die unterschiedlichen Tätigkeiten
zuzurechnen sind. Wenn die Rückzahlung eines Darlehens
beispielsweise sowohl Zinsen als auch Tilgung umfasst, kann der Zinsanteil unter Umständen als betriebliche Tätigkeit, der
Tilgungsanteil als Finanzierungstätigkeit klassifiziert
werden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|