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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Investitionstätigkeit
16. Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der
Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das
Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt
wurden, die künftige Erträge und Cashflows erwirtschaften sollen. Im Folgenden werden Beispiele für
Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt:
(a) Auszahlungen für die Beschaffung von Sachanlagen,
immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten.
Hierzu zählen auch Auszahlungen für aktivierte
Entwicklungskosten und für selbst erstellte Sachanlagen;
(b) Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen,
immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten;
(c) Auszahlungen für den Erwerb von Eigenkapital oder
Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an
Joint Ventures (sofern diese Titel nicht als
Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden oder zu
Handelszwecken gehalten werden);
(d) Einzahlungen aus der Veräußerung von Eigenkapital- oder
Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an
Joint Ventures (sofern diese Titel nicht als
Zahlungsmitteläquivalente betrachtet
werden oder zu Handelszwecken gehalten werden);
(e) Auszahlungen für Dritten gewährte Kredite und
Darlehen (mit
Ausnahme der von einer Finanzinstitution gewährten Kredite und
Darlehen); (f) Einzahlungen aus
der Tilgung von Dritten gewährten Krediten und Darlehen (mit
Ausnahme der von einer Finanzinstitution gewährten Kredite und
Darlehen); (g) Auszahlungen für
standardisierte und andere Termingeschäfte, Options- und
Swap-Geschäfte, es sei denn, diese Verträge werden zu
Handelszwecken gehalten oder die Auszahlungen werden als
Finanzierungstätigkeit klassifiziert;
(h) Einzahlungen aus standardisierten und anderen
Termingeschäften, Options- und Swap-Geschäften, es sei denn,
diese Verträge werden zu Handelszwecken gehalten oder die
Einzahlungen werden als Finanzierungstätigkeit klassifiziert.
Wenn ein Kontrakt als Sicherungsgeschäft, das sich auf ein
bestimmbares Grundgeschäft bezieht, behandelt wird, werden die
Cashflows des Kontraktes auf dieselbe Art und Weise
klassifiziert wie die Cashflows des gesicherten
Grundgeschäftes.
Finanzierungstätigkeit 17. Die
gesonderte Angabe der Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit
ist von Bedeutung, da sie nützlich sind für die Abschätzung
zukünftiger Ansprüche der Kapitalgeber gegenüber dem
Unternehmen. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus
der Finanzierungstätigkeit angeführt:
(a) Einzahlungen aus der Ausgabe von Anteilen oder anderen
Eigenkapitalinstrumenten; (b)
Auszahlungen an Eigentümer zum Erwerb oder Rückerwerb von
(eigenen) Anteilen an dem Unternehmen;
(c) Einzahlungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen,
Schuldscheinen und Rentenpapieren sowie aus der Aufnahme von
Darlehen und Hypotheken oder aus der Aufnahme anderer kurz-
oder langfristiger Ausleihungen;
(d) Auszahlungen für die Rückzahlung von Ausleihungen; und
(e) Auszahlungen von Leasingnehmern zur Tilgung von
Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverträgen.
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