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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Saldierte
Darstellung der Cashflows
22. Für
Cashflows, die
aus den folgenden betrieblichen Tätigkeiten, Investitions-
oder Finanzierungstätigkeiten entstehen, ist ein saldierter
Ausweis zulässig:
(a)
Einzahlungen und Auszahlungen im Namen von Kunden, wenn die
Cashflows eher auf Aktivitäten des Kunden als auf Aktivitäten
des Unternehmens zurückzuführen sind;
(b) Einzahlungen und Auszahlungen für Posten mit großer
Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten.
23. Beispiele für die in Paragraph 22(a) erwähnten Ein- und
Auszahlungen sind:
(a) Annahme und
Rückzahlung von Sichteinlagen bei einer Bank;
(b) von einer Anlagegesellschaft für Kunden gehaltene
Finanzmittel; (c) Mieten, die für
Grundstückseigentümer eingezogen und an diese weitergeleitet
werden.
Beispiele für die in Paragraph
22(b) erwähnten Einzahlungen und Auszahlungen sind
Einzahlungen und Auszahlungen für:
(a) Darlehensbeträge gegenüber Kreditkartenkunden;
(b) den Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen;
(c) andere kurzfristige Ausleihungen, wie beispielsweise
Kredite mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten.
24. Für Cashflows aus einer der folgenden Tätigkeiten einer
Finanzinstitution ist eine saldierte Darstellung möglich:
(a) Einzahlungen und Auszahlungen für die Annahme und die
Rückzahlung von Einlagen mit fester Laufzeit;
(b) Platzierung von Einlagen bei und Rücknahme von Einlagen
von anderen Finanzinstitutionen;
(c) Kredite und Darlehen für Kunden und die Rückzahlung
dieser Kredite und Darlehen.
Cashflows in Fremdwährung
25. Cash Flows, die
aus Geschäftsvorfällen in einer Fremdwährung entstehen,
sind in der funktionalen Währung des
Unternehmens zu erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit
dem zum Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs
zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in
die funktionale Währung umgerechnet
wird.
26.
Die Cash Flows eines ausländischen
Tochterunternehmens sind mit dem zum Zahlungszeitpunkt
geltenden Wechselkurs
zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in
die funktionale Währung umzurechnen.
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