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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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27. Cashflows, die in einer
Fremdwährung abgewickelt werden, sind gemäß IAS 21,
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, auszuweisen.
Dabei ist die Verwendung eines Wechselkurses zulässig, der dem
tatsächlichen Kurs in etwa entspricht. So kann beispielsweise
für die Erfassung von Fremdwährungstransaktionen oder für die
Umrechnung der Cashflows eines ausländischen
Tochterunternehmens ein gewogener Periodendurchschnittskurs
verwendet werden. Eine Umrechnung der Cashflows eines
ausländischen
Tochterunternehmens zum Kurs am Bilanzstichtag ist jedoch
gemäß IAS 21 nicht zulässig. 28.
Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus
Wechselkursänderungen sind nicht als Cashflows zu betrachten.
Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente, die in Fremdwährung gehalten
werden oder fällig sind, werden jedoch in der
Kapitalflussrechnung erfasst, um den Bestand an
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zu Beginn und
am Ende der Periode abzustimmen.
Der Unterschiedsbetrag wird getrennt von den Cashflows aus
betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und
Finanzierungstätigkeit ausgewiesen und umfasst die Differenzen
etwaiger Wechselkursänderungen, die entstanden wären, wenn
diese Cashflows mit dem Stichtagskurs umgerechnet worden
wären.
29. [gestrichen] 30.
[gestrichen] Zinsen
und Dividenden
31. Cashflows aus
erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden sind jeweils
gesondert anzugeben. Jede Ein- und Auszahlung ist stetig von
Periode zu Periode entweder als betriebliche Tätigkeit,
Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zu klassifizieren.
32. Der Gesamtbetrag der während einer Periode gezahlten
Zinsen wird in der Kapitalflussrechnung angegeben unabhängig
davon, ob der Betrag als Aufwand in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst oder gemäß der alternativ zulässigen
Methode aus IAS 23, Fremdkapitalkosten, aktiviert wird.
33. Gezahlte Zinsen sowie erhaltene Zinsen und Dividenden
werden bei einer Finanzinstitution im Normalfall als Cashflows
aus der betrieblichen Tätigkeit klassifiziert. Im Hinblick auf
andere Unternehmen besteht jedoch kein Einvernehmen über die
Zuordnung dieser Cashflows. Gezahlte Zinsen und erhaltene
Zinsen und Dividenden können als Cashflows aus betrieblicher
Tätigkeit klassifiziert werden, da sie in die Ermittlung des
Periodenergebnisses eingehen. Alternativ können gezahlte
Zinsen und erhaltene Zinsen und Dividenden als Cashflows aus
Finanzierungs- bzw. Investitionstätigkeit klassifiziert
werden, da sie Finanzierungsaufwendungen oder Erträge aus
Investitionen sind. 34. Gezahlte
Dividenden können dem Finanzierungsbereich zugeordnet werden,
da es sich um Finanzierungsaufwendungen handelt. Alternativ
können gezahlte Dividenden als Bestandteil der Cashflows aus
der betrieblichen Tätigkeit klassifiziert werden, damit die
Fähigkeit eines Unternehmens, Dividenden aus laufenden
Cashflows zu zahlen, leichter beurteilt werden kann.
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