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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ertragsteuern
35. Cashflows aus Ertragsteuern sind gesondert anzugeben
und als Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit zu
klassifizieren, es sei denn, sie können bestimmten
Finanzierungs- und Investitionsaktivitäten zugeordnet
werden. 36. Ertragsteuern
entstehen aus Geschäftsvorfällen, die zu Cashflows führen, die
in einer Kapitalflussrechnung als betriebliche Tätigkeit,
Investitions- oder Finanzierungstätigkeit klassifiziert
werden. Während Investitions- oder
Finanzierungstätigkeiten in der Regel der entsprechende
Steueraufwand zugeordnet werden kann, ist die Bestimmung der
damit verbundenen steuerbezogenen Cashflows häufig nicht
durchführbar oder wirtschaftlich
nicht vertretbar und die Cashflows erfolgen unter Umständen in
einer anderen Periode als die Cashflows des zugrunde liegenden
Geschäftsvorfalles. Aus diesem Grund werden gezahlte Steuern
im Regelfall als Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit
klassifiziert. Wenn die Zuordnung der steuerbezogenen
Cashflows zu einem Geschäftsvorfall, der zu Cashflows aus
Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten führt, jedoch
praktisch möglich ist, werden die steuerbezogenen Cashflows
ebenso als Investitions- bzw. Finanzierungstätigkeit klassifiziert. Wenn die steuerbezogenen Cashflows mehr als
einer Tätigkeit zugeordnet werden, wird der Gesamtbetrag der
gezahlten Steuern angegeben.
Anteile an Tochterunternehmen,
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures 37. Bei der
Bilanzierung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen
oder an einem Tochterunternehmen nach der Equity- oder
Anschaffungskostenmethode beschränkt ein Anteilseigner seine
Angaben in der Kapitalflussrechnung auf die Cashflows zwischen ihm und dem
Beteiligungsunternehmen, beispielsweise auf Dividenden und
Kredite.
38. Ein Unternehmen, das seine Anteile an einem Joint Venture
(siehe IAS 31, Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures)
gemäß der Quotenkonsolidierung bilanziert, stellt in die
konsolidierte Kapitalflussrechnung
nur den entsprechenden Anteil an den Cashflows des Joint
Ventures ein. Ein Unternehmen, das solche Anteile nach der
Equity-Methode bilanziert, nimmt nur die Cashflows in die
Kapitalflussrechnung auf, die mit den Anteilen an dem Joint
Venture sowie den Ausschüttungen und anderen Ein- und
Auszahlungen zwischen ihm und dem Joint Venture in
Zusammenhang stehen.
Erwerb
und Veräußerung von Tochterunternehmen und sonstigen
Geschäftseinheiten
39. Die
Summe der Cashflows aus dem Erwerb und der Veräußerung von
Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten ist
gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit zu
klassifizieren.
40. Ein
Unternehmen hat im Hinblick auf den während der
Berichtsperiode erfolgten Erwerb und die Veräußerung von
Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten folgende
Angaben zu machen:
(a)
gesamter Kauf- oder Veräußerungspreis;
(b) Teil des Kauf- oder Veräußerungspreises, der durch
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beglichen wurde;
(c) Betrag der Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente des Tochterunternehmens oder der
Geschäftseinheit, die mit dem Erwerb übernommen oder im
Zusammenhang mit dem Verkauf abgegeben wurden; und
(d) Beträge der nach Hauptgruppen gegliederten
Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente des Tochterunternehmens oder der
sonstigen Geschäftseinheit, das bzw. die erworben oder
veräußert wurde.
41. Die
gesonderte Darstellung der Auswirkungen der Cashflows aus
Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und sonstigen
Geschäftseinheiten als eigenständige Posten sowie die
gesonderte Angabe der Beträge der erworbenen oder veräußerten
Vermögenswerte und Schuldposten erleichtert die Unterscheidung
dieser Cashflows von den Cashflows aus der übrigen
betrieblichen Tätigkeit, Investitions- und
Finanzierungstätigkeit. Die Auswirkungen der Cashflows aus
Veräußerungen werden nicht mit denen aus dem Erwerb saldiert.
42. Die Summe des Betrages der als Kauf- oder Verkaufspreis
gezahlten oder erhaltenen Mittel wird in der
Kapitalflussrechnung abzüglich der erworbenen oder
veräußerten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
ausgewiesen.
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