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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Nicht
zahlungswirksame Transaktionen
43. Investitions-
und Finanzierungsvorgänge, welche nicht zu einer Veränderung
von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten geführt
haben, sind nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung. Solche
Vorgänge sind an anderer Stelle im Abschluss derart anzugeben,
dass alle notwendigen Informationen
über diese Investitions- und Finanzierungsvorgänge
bereitgestellt werden. 44.
Viele Investitions- und Finanzierungstätigkeiten haben keine
direkten Auswirkungen auf die laufenden Cashflows,
beeinflussen jedoch die Kapital- und Vermögensstruktur eines
Unternehmens. Der Ausschluss nicht zahlungswirksamer
Transaktionen aus der Kapitalflussrechnung geht mit der
Zielsetzung der Kapitalflussrechnung konform, da sich diese
Posten nicht auf Cashflows in der Berichtsperiode auswirken.
Beispiele für nicht zahlungswirksame Transaktionen sind:
(a) der Erwerb von Vermögenswerten durch Schuldübernahme oder
durch Finanzierungsleasing; (b)
der Erwerb eines Unternehmens gegen Ausgabe von Anteilen;
(c) die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.
Bestandteile
der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
45. Ein Unternehmen hat die Bestandteile der Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente anzugeben und eine Überleitungsrechnung vorzunehmen, in der die Beträge der Kapitalflussrechnung den entsprechenden
Bilanzposten gegenübergestellt werden.
46. Angesichts der Vielfalt der weltweiten Praktiken zur
Zahlungsmitteldisposition und der Konditionen von
Kreditinstituten und zur Erfüllung des IAS 1, Darstellung des
Abschlusses, gibt ein Unternehmen die gewählte Methode für die
Bestimmung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente an. 47.
Die Auswirkungen von Änderungen der Methode zur Bestimmung der
Zusammensetzung der Zahlungsmittel- und
Zahlungsmitteläquivalente, wie beispielsweise eine Änderung in
der Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die ursprünglich dem Beteiligungsportfolio des Unternehmens
zugeordnet waren, werden gemäß IAS 8, Periodenergebnis,
grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, offen gelegt.
Sonstige Angaben
48. Ein
Unternehmen hat in Verbindung mit einer Stellungnahme des
Managements den Betrag an wesentlichen Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten anzugeben, die vom Unternehmen
gehalten
werden und über die der Konzern nicht verfügen kann.
49. Unter verschiedenen Umständen kann ein Unternehmen nicht
über Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente verfügen.
Dazu zählen beispielsweise Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente, die von einem Tochterunternehmen in einem Land gehalten werden, in dem
Devisenverkehrskontrollen oder andere gesetzliche
Einschränkungen zum Tragen kommen. Die Verfügbarkeit über die
Bestände durch das Mutterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ist dann
eingeschränkt. 50. Zusätzliche
Angaben können für die Adressaten von Bedeutung sein, um die
Vermögens- und Finanzlage und Liquidität eines Unternehmens
einschätzen zu können. Die Angabe dieser Informationen (in
Verbindung mit einer Stellungnahme des Managements) wird
empfohlen und kann folgende Punkte enthalten:
(a) Betrag der nicht ausgenutzten Kreditlinien, die für die
künftige betriebliche Tätigkeit und zur Erfüllung von
Verpflichtungen eingesetzt werden könnten, unter Angabe aller
Beschränkungen der Verwendung dieser Kreditlinien;
(b) Die Summe des Betrages der Cashflows aus der betrieblichen
Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der
Finanzierungstätigkeit, die sich auf quotal konsolidierte
Anteile an Joint Ventures beziehen;
(c) Die Summe des Betrages der Cashflows, die Erweiterungen
der betrieblichen Kapazität betreffen, im Unterschied zu den
Cashflows, die zur Erhaltung der Kapazität erforderlich sind;
und (d) Betrag der Cashflows aus
betrieblicher Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus
der Finanzierungstätigkeit, aufgegliedert nach
Geschäftssegmenten und geografischen Segmenten (siehe IAS 14,
Segmentberichterstattung).
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