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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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51. Durch die gesonderte Angabe
von Cashflows, die eine Erhöhung der Betriebskapazität
darstellen, und Cashflows, die zur Erhaltung der
Betriebskapazität erforderlich sind, kann der Adressat der
Kapitalflussrechnung
beurteilen, ob das Unternehmen geeignete Investitionen zur
Erhaltung seiner Betriebskapazität vornimmt. Nimmt das
Unternehmen nur unzureichende Investitionen zur Erhaltung
seiner Betriebskapazität vor, schadet es unter Umständen der
zukünftigen Rentabilität zu Gunsten von kurzfristiger
Liquidität und von Ausschüttungen an Anteilseigner.
52. Die Angabe segmentierter Cashflows verhilft den Adressaten
der Kapitalflussrechnung zu einem besseren Verständnis der
Beziehung zwischen den Cashflows des Unternehmens als ganzem
und den Cashflows seiner Bestandteile sowie der Verfügbarkeit und Variabilität der
segmentierten Cashflows.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
53. Dieser
International Accounting Standard ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 1994 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
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Übersicht
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