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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Definitionen
5.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind die besonderen Prinzipien,
grundlegenden Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken,
die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung eines
Abschlusses anwendet.
Eine Änderung einer Schätzung ist eine Anpassung des
Buchwerts eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld, oder der
betragsmäßige, periodengerechte Verbrauch eines
Vermögenswerts, der aus der Einschätzung des derzeitigen
Status von Vermögenswerten und Schulden und aus der
Einschätzung des künftigen Nutzens und künftiger
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und
Schulden resultiert. Änderungen von Schätzungen ergeben sich
aus neuen Informationen oder Entwicklungen und sind somit
keine Fehlerkorrekturen.
International
Financial Reporting Standards (IFRS) sind
die vom International Accounting Standards Board (IASB)
verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie bestehen
aus:
(a)
International Financial Reporting Standards;
(b)
International Accounting Standards; sowie
(c)
Interpretationen des International Financial Reporting
Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen
Standing Interpretations Committee (SIC).
Wesentlich: Auslassung oder
fehlerhafte Darstellungen sind wesentlich, wenn sie einzeln
oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen
könnten. Die Wesentlichkeit
hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder der
fehlerhaften Darstellung ab, die unter den besonderen
Umständen zu beurteilen sind. Der Umfang oder die Art dieses
Postens, bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte
der entscheidende Faktor sein.
Fehler
aus früheren Perioden sind
Auslassungen oder fehlerhafte Angaben in den Abschlüssen
eines Unternehmens für eine oder mehrere Perioden, die sich
aus einer Nicht- oder Fehlanwendung von zuverlässigen
Informationen ergeben haben, die
(a)
zu dem Zeitpunkt, an dem die Abschlüsse für die
entsprechenden
Perioden
zur Veröffentlichung genehmigt wurden, zur Verfügung
standen; und
(b)
hätten eingeholt und bei der Aufstellung und Darstellung
der entsprechenden Abschlüsse berücksichtigt werden
können.
Diese
Fehler beinhalten die Auswirkungen von Rechenfehlern,
Fehlern bei der Anwendung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Flüchtigkeitsfehlern oder
Fehlinterpretationen von Sachverhalten, sowie von
Betrugsfällen.
Die rückwirkende Anwendung besteht darin, eine neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf Geschäftsvorfälle,
sonstige Ereignisse und Bedingungen so anzuwenden, als ob die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode stets zur Anwendung
gekommen sei.
Die rückwirkende Anpassung ist die Korrektur einer
Erfassung, Bewertung und Angabe von Beträgen aus
Bestandteilen eines Abschlusses, so als ob ein Fehler in einer
früheren Periode nie aufgetreten wäre.
Undurchführbar Die Anwendung einer Vorschrift
gilt dann als undurchführbar, wenn sie trotz aller
angemessenen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewendet
werden kann. Für eine bestimmte frühere Periode ist die
rückwirkende Anwendung einer Änderung einer Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode bzw. eine rückwirkende Anpassung zur
Fehlerkorrektur dann undurchführbar, wenn:
(a)
die Auswirkungen der rückwirkenden Anwendung bzw.
rückwirkenden Anpassung nicht zu ermitteln sind;
(b)
die rückwirkende Anwendung bzw. rückwirkende Anpassung
Annahmen über die mögliche Absicht des Managements in der
entsprechenden Periode erfordert; oder
(c)
die rückwirkende Anwendung bzw. rückwirkende Anpassung
umfangreiche Schätzungen der Beträge erforderlich macht und
es unmöglich ist, eine objektive Unterscheidung der
Informationen aus diesen Schätzungen, die:
(i)
einen Nachweis über die Sachverhalte vermitteln, die
entsprechenden
Beträge zu erfassen, zu bewerten oder anzugeben sind; und
(ii)
zur Verfügung gestanden hätten, als der Abschluss für
jene frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde
von
sonstigen Informationen vorzunehmen.
Die prospektive Anwendung der Änderung einer
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bzw. der Erfassung der
Auswirkung der Änderung einer Schätzung besteht darin,
(a)
die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf
Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen
anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt der Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode eintreten; und
(b)
die Auswirkung der Änderung einer Schätzung in der
Berichtsperiode und in zukünftigen Perioden anzusetzen,
die von der Änderung betroffen sind.
6.
Die Beurteilung, ob die Auslassung oder fehlerhafte
Darstellung von Angaben, die auf der Basis des Abschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten
beeinflussen könnten und deshalb als wesentlich einzustufen
sind, bedarf einer Prüfung der Eigenschaften solcher
Adressaten. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für die
Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen besagt, dass
„bei den Adressaten vorausgesetzt wird, dass sie eine
angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher
Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft
besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu
lesen". Deshalb hat diese Beurteilung zu
berücksichtigen, inwieweit Adressaten mit diesen
Eigenschaften bei ihren auf der Basis des Abschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden
könnten.
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