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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anwendung
von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden
19.
Gemäß Paragraph 23:
(a)
hat ein Unternehmen eine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aus der erstmaligen Anwendung eines
Standards oder einer Interpretation nach den ggf.
bestehenden spezifischen Übergangsvorschriften für den
Standard oder die Interpretation zu berücksichtigen; und
(b)
sofern ein Unternehmen eine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode nach erstmaliger Anwendung eines Standards
oder einer Interpretation ändert, der/die keine
spezifischen Übergangsvorschriften zur entsprechenden
Änderung enthält, oder aber die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden freiwillig ändert, so hat es die
Änderung rückwirkend anzuwenden.
20.
Im Sinne dieses Standards handelt es sich bei eine früheren
Anwendung eines Standards oder einer Interpretation nicht um
eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden.
21.
Bei Fehlen eines Standards oder einer Interpretation, der/die
spezifisch auf einen Geschäftsvorfall oder sonstige
Ereignisse oder Bedingungen zutrifft, kann das Management nach
Paragraph 12 eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nach
den jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetter anwenden,
die ein ähnliches konzeptionelles Rahmenkonzept zur
Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
einsetzen. Falls das Unternehmen sich nach einer Änderung
einer derartigen Verlautbarung dafür entscheidet, eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu ändern, so ist diese
Änderung entsprechend zu berücksichtigen und als freiwillige
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
auszuweisen.
Rückwirkende
Anwendung
22.
Wenn gemäß Paragraph 23 eine Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden in Übereinstimmung mit Paragraph 19(a)
oder (b) rückwirkend erfolgt, hat das Unternehmen den
Eröffnungsbilanzwert eines jeden Bestandteils des
Eigenkapitals für die früheste ausgewiesene Periode sowie
die sonstigen vergleichenden Beträge für jede frühere
ausgewiesene Periode so anzupassen, als ob die neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode stets angewandt worden
wäre.
Einschränkungen
im Hinblick auf rückwirkende Anwendung
23.
Ist eine rückwirkende Anwendung nach Paragraph 19(a) oder (b)
erforderlich, so ist eine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden rückwirkend anzuwenden, es sei denn, dass
die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der
kumulierten Auswirkung der Änderung undurchführbar
ist.
24.
Wenn die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte einer
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei
vergleichbaren Informationen für eine oder mehrere
ausgewiesene Perioden undurchführbar ist, so hat das
Unternehmen die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf
die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt
der frühesten Periode, für die die rückwirkende Anwendung
durchführbar ist - dies kann auch die Berichtsperiode sein -
anzuwenden und eine entsprechende Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes
eines jeden betroffenen Eigenkapitalbestandteils für die
entsprechende Periode vorzunehmen.
25.
Wenn die Ermittlung des kumulierten Effekts der Anwendung
einer neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf alle
früheren Perioden am Anfang der Berichtsperiode
undurchführbar ist, so hat das Unternehmen die vergleichbaren
Informationen dahingehend anzupassen, dass die neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv vom frühest
möglichen Zeitpunkt an zur Anwendung kommt.
26.
Wenn ein Unternehmen eine neue Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode rückwirkend anwendet, so hat es die neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf vergleichbare
Informationen für frühere Perioden, so weit zurück, wie
dies durchführbar ist, anzuwenden. Die rückwirkende
Anwendung auf eine frühere Periode ist nur durchführbar,
wenn die kumulierte Auswirkung auf die Beträge in sowohl der
Eröffnungs- als auch der Abschlussbilanz für die
entsprechende Periode ermittelt werden kann. Der
Anpassungsbetrag für frühere Perioden, die nicht im
Abschluss dargestellt sind, wird im Eröffnungsbilanzwert
jedes betroffenen Eigenkapitalbestandteils der frühesten
dargestellten Periode verrechnet. Normalerweise findet eine
Anpassung bei den Gewinnrücklagen statt. Die Anpassung kann
jedoch bei einem anderen Eigenkapitalbestandteil
(beispielsweise, um einem Standard oder einer Interpretation
zu entsprechen) durchgeführt werden. Jede andere Information,
die sich auf frühere Perioden bezieht, wie beispielsweise
Zeitreihen von Kennzahlen, wird ebenfalls so weit zurück, wie
dies durchführbar ist, rückwirkend angepasst.
27.
Ist die rückwirkende Anwendung einer neuen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode für ein Unternehmen undurchführbar, weil
es die kumulierte Auswirkung der Anwendung auf alle früheren
Perioden nicht ermitteln kann, so hat das Unternehmen die neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in Übereinstimmung mit
Paragraph 25 prospektiv ab Beginn der frühest möglichen
Periode anzuwenden. Daher lässt das Unternehmen den Anteil
der kumulierten Anpassung der Vermögenswerte, Schulden und
Eigenkapital vor dem entsprechenden Zeitpunkt außer Acht. Die
Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist
selbst dann zulässig, wenn die prospektive Anwendung der
entsprechenden Methode für keine frühere Periode
durchführbar ist. Die Paragraphen 50-53 enthalten Leitlinien
dafür, wann die Anwendung einer neuen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode auf eine oder mehrere frühere Perioden
undurchführbar ist.
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