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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
28.
Wenn die erstmalige Anwendung eines Standards oder einer
Interpretation Auswirkungen auf die Berichtsperiode oder
irgendeine frühere Periode hat oder derartige Auswirkungen
haben könnte, es sei denn, die Ermittlung des
Anpassungsbetrags wäre undurchführbar, oder wenn die
Anwendung eventuell Auswirkungen auf zukünftige Perioden
hätte, hat das Unternehmen folgendes anzugeben:
(a)
den Titel des Standards bzw. der Interpretation;
(b)
falls zutreffend, dass die Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode in Übereinstimmung mit den
Übergangsvorschriften durchgeführt wird;
(c)
die Art der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden;
(d)
falls zutreffend, eine Beschreibung der
Übergangsvorschriften;
(e)
falls zutreffend, die Übergangsvorschriften, die eventuell
eine Auswirkung auf zukünftige Perioden haben könnten;
(f)
den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit
durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode:
(i)
für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses;
und
(ii)
sofern IAS 33 Ergebnis je
Aktie auf das Unternehmen
anwendbar ist, für das unverwässerte und das
verwässerte Ergebnis je Aktie;
(g)
den Anpassungsbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick auf
Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden; und
(h)
sofern eine rückwirkende Anwendung nach Paragraph 19(a)
oder (b) für eine bestimmte frühere Periode, oder aber
für Perioden, die vor den ausgewiesenen Perioden liegen,
undurchführbar ist, so sind die Umstände aufzuzeigen, die
zu jenem Zustand geführt haben, unter Angabe wie und ab
wann die Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode angewendet wurde.
In
den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben
nicht wiederholt werden.
29.
Sofern eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden Auswirkungen auf die Berichtsperiode oder
irgendeine frühere Periode hat oder derartige Auswirkungen
haben könnte, es sei denn, die Ermittlung des
Anpassungsbetrags ist undurchführbar, oder eventuell
Auswirkungen auf zukünftige Perioden hätte, hat das
Unternehmen folgendes anzugeben:
(a)
die Art der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden;
(b)
die Gründe, weswegen die Anwendung der neuen Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode zuverlässige und relevantere
Informationen vermittelt;
(c)
den Anpassungsbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit
durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode:
(i)
für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses;
und
(ii)
sofern IAS 33 auf das Unternehmen zutrifft, für das
unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie;
(d)
den Anpassungsbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick auf
Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden; und
(e)
sofern eine rückwirkende Anwendung für eine bestimmte
frühere Periode, oder aber für Perioden, die vor den
ausgewiesenen Perioden liegen, undurchführbar ist, so sind
die Umstände aufzuzeigen, die zu jenem Zustand geführt
haben, unter Angabe wie und ab wann die Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode angewendet wurde.
In
den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben
nicht wiederholt werden.
30.
Wenn ein Unternehmen einen neuen Standard oder eine neue
Interpretation nicht angewendet hat, der/die herausgegeben
wurde, aber
noch nicht in Kraft getreten ist, so hat das Unternehmen
folgende Angaben zu machen:
(a)
diese Tatsache; und
(b)
bekannte bzw. einigermaßen zuverlässig einschätzbare
Informationen, die zur Beurteilung der möglichen
Auswirkungen einer Anwendung des neuen Standards bzw. der
neuen Interpretation auf den Abschluss des Unternehmens in
der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind.
31.
Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein
Unternehmen die Angabe:
(a)
des Titel des neuen Standards bzw. der neuen Interpretation;
(b)
die Art der bevorstehenden Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden;
(c)
des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des Standards bzw.
der Interpretation verlangt wird;
(d)
des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des
Standards bzw. der Interpretation beabsichtigt; und
(e)
entweder:
(i)
einer Diskussion der erwarteten Auswirkungen der
erstmaligen Anwendung des Standards bzw. der
Interpretation auf den Abschluss des Unternehmens; oder
(ii)
wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht verlässlich
abzuschätzen sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt.
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