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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Änderungen
von Schätzungen
32.
Aufgrund der mit Geschäftstätigkeiten verbundenen
Unsicherheiten können viele Posten in den Abschlüssen nicht
präzise bewertet, sondern nur geschätzt werden. Eine
Schätzung erfolgt auf der Grundlage der zuletzt verfügbaren,
verlässlichen Informationen. Beispielsweise können
Schätzungen für folgende Sachverhalte erforderlich sein:
(a)
risikobehaftete Forderungen;
(b)
Überalterung von Vorräten;
(c)
der beizulegende Zeitwert finanzieller Vermögenswerte oder
Schulden;
(d)
die Nutzungsdauer oder der erwartete Abschreibungsverlauf
des künftigen wirtschaftlichen Nutzens von abnutzbaren
Vermögenswerten; und
(e)
Gewährleistungsgarantien.
33.
Die Verwendung vernünftiger Schätzungen ist ein notwendiger
Bestandteil der Aufstellung von Abschlüssen, deren
Verlässlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
34.
Eine Schätzung muss überarbeitet werden, wenn sich die
Umstände, auf deren Grundlage die Schätzung erfolgt ist,
oder als Ergebnis von neuen Informationen oder zunehmender
Erfahrung ändern. Naturgemäß kann sich die Überarbeitung
einer Schätzung nicht auf frühere Perioden beziehen und gilt
auch nicht als Fehlerkorrektur.
35.
Eine Änderung der verwendeten Bewertungsgrundlage ist eine
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und keine
Änderung einer Schätzung. Wenn es schwierig ist, eine
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von einer
Änderung einer Schätzung zu unterscheiden, gilt die
entsprechende Änderung als eine Änderung einer Schätzung.
36.
Die Auswirkung der Änderung einer Schätzung, außer es
handelt sich um eine Änderung im Sinne des Paragraphen 37,
ist rückwirkend ergebniswirksam zu erfassen in:
(a)
der Periode der Änderung, wenn die Änderung nur diese
Periode betrifft; oder
(b)
der Periode der Änderung und in späteren Perioden, sofern
die Änderung sowohl die Berichtsperiode als auch spätere
Perioden betrifft.
37.
Soweit eine Änderung einer Schätzung zu Änderungen der
Vermögenswerte oder Schulden führt oder sich auf einen
Eigenkapitalposten bezieht, hat die Erfassung dadurch zu
erfolgen, dass der Buchwert des entsprechenden Vermögenswerts
oder der Schuld oder Eigenkapitalposition in der Periode der
Änderung anzupassen ist.
38.
Die prospektive Erfassung der Auswirkung der Änderung
einer Schätzung bedeutet, dass die Änderung auf
Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse und
Bedingungen ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung
zur Anwendung kommt. Eine Änderung einer Schätzung kann
nur das Ergebnis der Berichtsperiode, oder aber das
Ergebnis sowohl der Berichtsperiode als auch zukünftiger
Perioden betreffen. Beispielsweise betrifft die Änderung
der Schätzung einer risikobehafteten Forderung nur das
Ergebnis der Berichtsperiode und wird daher in dieser
erfasst. Dagegen betrifft die Änderung einer Schätzung
hinsichtlich der Nutzungsdauer oder des erwarteten
Abschreibungsverlaufes des künftigen wirtschaftlichen
Nutzens eines abnutzbaren Vermögenswertes den
Abschreibungsaufwand der Berichtsperiode und jeder
folgenden Periode der verbleibenden Restnutzungsdauer. In
beiden Fällen werden die Erträge oder Aufwendungen in
der Berichtsperiode berücksichtigt, soweit sie diese
betreffen. Die mögliche Auswirkung auf zukünftige
Perioden wird in diesen als Ertrag oder Aufwand erfasst.
Angaben
39.
Ein Unternehmen hat die Art und den Betrag einer Änderung
einer Schätzung anzugeben, die eine Auswirkung in der
Berichtsperiode hat oder von der erwartet wird, dass sie
Auswirkungen in zukünftigen Perioden hat, es sei denn,
dass die Angabe der Schätzung dieser Auswirkung auf
zukünftige Perioden undurchführbar ist.
40.
Erfolgt die Angabe des Betrags der Auswirkung auf
zukünftige Perioden nicht, weil die Schätzung dieser
Auswirkung undurchführbar ist, so hat das Unternehmen auf
diesen Umstand hinzuweisen.
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