|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Fehler
41.
Fehler können im Hinblick auf die Erfassung, Ermittlung,
Darstellung oder Offenlegung von Bestandteilen eines
Abschlusses entstehen. Ein Abschluss steht nicht im Einklang
mit den IFRS, wenn er entweder wesentliche Fehler, oder aber
absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält, um
eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens zu erreichen.
Potenzielle Fehler in der Berichtsperiode, die in der Periode
entdeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Abschluss zur
Veröffentlichung freigegeben wird. Jedoch werden wesentliche
Fehler mitunter erst in einer nachfolgenden Periode entdeckt,
und diese Fehler aus früheren Perioden werden in den
Vergleichsinformationen im Abschluss für diese nachfolgende
Periode korrigiert (s. Paragraphen 42-47).
42.
Gemäß Paragraph 43 hat ein Unternehmen wesentliche Fehler
aus früheren Perioden im ersten vollständigen Abschluss, der
zur Veröffentlichung nach der Entdeckung der Fehler genehmigt
wurde, rückwirkend zu korrigieren, indem:
(a)
die vergleichenden Beträge für die früher dargestellten
Perioden, in denen der Fehler auftrat, angepasst werden ;
oder
(b)
wenn der Fehler vor der frühesten dargestellten Periode
aufgetreten ist, die Eröffnungssalden von Vermögenswerten,
Schulden und Eigenkapital für die früheste dargestellte
Periode angepasst werden.
Einschränkungen
bei rückwirkender Anpassung
43.
Ein Fehler aus einer früheren Periode ist durch rückwirkende
Anpassung zu korrigieren, es sei denn, die Ermittlung der
periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung
des Fehlers ist undurchführbar.
44.
Wenn die Ermittlung der periodenspezifischen Effekte eines
Fehlers auf die Vergleichsinformationen für eine oder mehrere
frühere dargestellte Perioden undurchführbar ist, so hat das
Unternehmen die Eröffnungssalden von Vermögenswerten,
Schulden und Eigenkapital für die früheste Periode
anzupassen, für die eine rückwirkende Anpassung
durchführbar ist (es kann sich dabei um die Berichtsperiode
handeln).
45.
Wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlers
auf alle früheren Perioden am Anfang der Berichtsperiode
undurchführbar ist, so hat das Unternehmen die
Vergleichsinformationen dahingehend anzupassen, so dass der
Fehler prospektiv ab dem frühest möglichen Zeitpunkt
korrigiert wird.
46.
Die Korrektur eines Fehlers aus einer früheren Periode ist
für die Periode, in der er entdeckt wurde, ergebnisneutral zu
erfassen. Jede Information, die sich auf frühere Perioden
bezieht, wie beispielsweise Zeitreihen von Kennzahlen, wird so
weit zurück angepasst, wie dies durchführbar ist.
47.
Ist die betragsmäßige Ermittlung eines Fehlers
(beispielsweise bei der Fehlanwendung einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode) für alle früheren Perioden
undurchführbar, so hat das Unternehmen die vergleichenden
Informationen nach Paragraph 45 ab dem frühest möglichen
Zeitpunkt prospektiv anzupassen. Daher lässt das Unternehmen
den Anteil der kumulierten Anpassung der Vermögenswerte,
Schulden und Eigenkapital vor dem entsprechenden Zeitpunkt
außer Acht. Die Paragraphen 50-53 vermitteln Leitlinien
darüber, wann die Korrektur eines Fehlers für eine oder
mehrere frühere Perioden undurchführbar ist.
48.
Korrekturen von Fehlern werden getrennt von Änderungen der
Schätzungen behandelt. Schätzungen sind ihrer Natur nach
Annäherungen, die überarbeitungsbedürftig sein können,
sobald zusätzliche Informationen bekannt werden.
Beispielsweise handelt es sich bei einem Gewinn oder Verlust
als Ergebnis einer Erfolgsunsicherheit nicht um die Korrektur
eines Fehlers.
Angaben
von Fehlern aus früheren Perioden
49.
Wenn Paragraph 42 angewendet wird, hat ein Unternehmen
folgendes anzugeben:
(a)
die Art des Fehlers aus einer früheren Periode;
(b)
die betragsmäßige Korrektur, soweit durchführbar, für
jede frühere dargestellte Periode:
(i)
für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses;
und
(ii)
sofern IAS 33 auf das Unternehmen anwendbar ist, für das
unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie;
(c)
die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten
dargestellten Periode; und
(d)
wenn eine rückwirkende Anpassung für eine bestimmte
frühere Periode nicht durchführbar ist, so sind die
Umstände aufzuzeigen, die zu diesem Zustand geführt haben,
unter Angabe wie und ab wann der Fehler beseitigt wurde.
In
den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben
nicht wiederholt werden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|