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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Undurchführbarkeit
hinsichtlich rückwirkender Anwendung und rückwirkender
Anpassung
50.
Die Anpassung von Vergleichsinformationen für eine oder
mehrere frühere Perioden zur Erzielung der Vergleichbarkeit
mit der Berichtsperiode kann unter bestimmten Umständen
undurchführbar sein. Beispielsweise wurden die Daten in
der/den früheren Perioden eventuell nicht auf eine Art und
Weise erfasst, die entweder die rückwirkende Anwendung einer
neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode (darunter auch, im
Sinne der Paragraphen 51-52, die prospektive Anwendung auf
frühere Perioden) oder eine rückwirkende Anpassung
ermöglicht, um einen Fehler aus einer früheren Periode zu
korrigieren; auch kann die Wiederherstellung von Informationen
undurchführbar sein.
51.
Oftmals ist es bei der Anwendung einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode auf Bestandteile, die im Zusammenhang mit
Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen oder
Bedingungen erfasst bzw. anzugeben sind, erforderlich,
Schätzungen zu machen. Der Schätzungsprozess ist von Natur
aus subjektiv, und Schätzungen können nach dem
Bilanzstichtag entwickelt werden. Die Entwicklung von
Schätzungen ist potenziell schwieriger, wenn eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode rückwirkend angewendet
wird oder eine Anpassung rückwirkend vorgenommen wird, um
einen Fehler aus einer früheren Periode zu korrigieren, weil
ein eventuell längerer Zeitraum zurückliegt, seitdem der
betreffende Geschäftsvorfall bzw. ein sonstiges Ereignis oder
eine Bedingung eingetreten sind. Die Zielsetzung von
Schätzungen im Zusammenhang mit früheren Perioden bleibt
jedoch die gleiche wie für Schätzungen in der
Berichtsperiode, nämlich, dass die Schätzung die Umstände
widerspiegeln soll, die zur Zeit des Geschäftsvorfalls oder
sonstiger Ereignisse oder Bedingungen existierten.
52.
Daher verlangt die rückwirkende Anwendung einer neuen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode oder die Korrektur eines
Fehlers aus einer früheren Periode zur Unterscheidung
dienliche Informationen, die
(a)
einen Nachweis über die Umstände erbringen, die zu dem
Zeitpunkt existierten, als der Geschäftsvorfall oder
sonstige Ereignisse oder Bedingungen vorlagen, und
(b)
zur Verfügung gestanden hätten, als der Abschluss für
jene frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde
von
sonstigen Informationen unterscheiden. Für manche Arten von
Schätzungen (z.B. eine Schätzung des beizulegenden
Zeitwerts, die nicht auf beobachtbaren Preisen oder Leistungen
basiert), ist die Unterscheidung dieser Informationsarten
undurchführbar. Erfordert eine rückwirkende Anwendung oder
eine rückwirkende Anpassung eine umfangreiche Schätzung,
für die es unmöglich wäre, diese beiden Informationsarten
voneinander zu unterscheiden, so ist die rückwirkende
Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bzw.
die rückwirkende Korrektur des Fehlers aus einer früheren
Periode undurchführbar.
53.
Wird in einer früheren Periode eine neue Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode angewendet bzw. eine betragsmäßige
Korrektur vorgenommen, so ist nicht rückblickend zu
verfahren; dies bezieht sich auf Annahmen hinsichtlich der
Absichten des Managements in einer früheren Periode sowie auf
Schätzungen der in einer früheren Periode erfassten,
ermittelten oder ausgewiesenen Beträge. Wenn ein Unternehmen
beispielsweise einen Fehler bei der Bewertung von finanziellen
Vermögenswerten aus einer früheren Periode korrigiert, die
vormals nach IAS 39 Finanzinstrumente – Ansatz und
Bewertung als bis zur Endfälligkeit zu haltende
Finanzinvestitionen klassifiziert wurden, so ändert dies
nicht die Bewertungsgrundlage für die entsprechende Periode,
falls das Management sich später entscheiden sollte, sie
nicht bis zur Endfälligkeit zu halten. Wenn ein Unternehmen
außerdem einen Fehler aus einer früheren Periode bei der
Ermittlung seiner Haftung für den kumulierten
Krankengeldanspruch nach IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer korrigiert,
lässt es Informationen über eine ungewöhnlich heftige
Grippesaison während der nächsten Periode außer Acht, die
erst zur Verfügung standen, nachdem der Abschluss für die
frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigt wurde. Die
Tatsache, dass zur Änderung vergleichender Informationen für
frühere Perioden oftmals umfangreiche Schätzungen
erforderlich sind, verhindert keine zuverlässige Anpassung
bzw. Korrektur der vergleichenden Informationen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
54.
Dieser Standard erstmals in der ersten Berichtsperiode eines
am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet,
die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache
anzugeben.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
55.
Dieser Standard ersetzt IAS 8 Periodenergebnis,
grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (überarbeitet 1993).
56.
Dieser Standard ersetzt folgende Interpretationen:
(a)
SIC-2 Stetigkeit – Aktivierung von
Fremdkapitalkosten; sowie
(b) SIC-18 Stetigkeit –
Alternative Verfahren.
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