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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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A5. In IAS 20 Bilanzierung
und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand werden
die Paragraphen 20-22 wie folgt geändert:
20. Eine
Zuwendung der öffentlichen Hand für bereits angefallene
Aufwendungen oder Verluste sowie für Zuwendungen zum Zweck
der sofortigen finanziellen Unterstützung ohne zukünftig
damit verbundenem Aufwand ist als Ertrag in der Periode zu
erfassen, in der der entsprechende Anspruch entsteht.
21. Unter manchen
Umständen kann eine Zuwendung gewährt werden, um ein
Unternehmen sofort finanziell zu unterstützen, ohne dass
mit dieser Zuwendung ein Anreiz verbunden wäre, bestimmte
Aufwendungen zu tätigen. Derartige Zuwendungen können auf
ein einzelnes Unternehmen beschränkt sein und stehen unter
Umständen nicht einer ganzen Klasse von Begünstigten zur
Verfügung. Diese Umstände können eine Erfassung einer
Zuwendung als Ertrag in der Periode erforderlich machen, in
der das Unternehmen für eine Zuwendung in Betracht kommt,
mit entsprechender Angabepflicht, um sicherzustellen, dass
ihre Auswirkungen klar zu erkennen sind.
22. Eine Zuwendung
der öffentlichen Hand kann einem Unternehmen zum Ausgleich
von Aufwendungen oder Verlusten, die bereits in einer
vorangegangenen Periode entstanden sind, gewährt werden.
Solche Zuwendungen sind als Ertrag in der Periode zu erfassen,
in der der entsprechende Anspruch entsteht, mit entsprechender
Angabepflicht, um sicherzustellen, dass ihre Auswirkungen klar
zu erkennen sind.
A6. In IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse,
wird Paragraph 100 gestrichen.
A7. Paragraph 30 von
IAS 23 Fremdkapitalkosten wird wie folgt
geändert:
30. Sofern
die Anwendung diese Standards zu einer Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führt, wird dem
Unternehmen empfohlen, seinen Abschluss gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler, anzupassen. Alternativ dazu aktivieren
Unternehmen nur diejenigen Fremdkapitalkosten, die nach dem
Inkrafttreten des Standards angefallen sind und die
Aktivierungskriterien erfüllen.
A8. IAS 34 Zwischenberichterstattung wird wie folgt geändert:
Paragraph 17 wird
wie folgt geändert:
17. Beispiele für
die von Paragraph 16 verlangte Art der Angaben werden unten
aufgeführt. Einzelne Standards und Interpretationen bieten
Anwendungsleitlinien bezüglich der Angaben für viele
dieser Posten:
(a)
Abschreibung von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert
und die Rückbuchung solcher Abschreibungen;
(b) Erfassung
eines Aufwands aus der Wertminderung von Sachanlagen,
immateriellen Vermögenswerten oder anderen
Vermögenswerten sowie die Aufhebung von solchen
Wertminderungsaufwendungen;
(c) die
Auflösungen von Rückstellungen für
Restrukturierungsmaßnahmen;
(d)
Anschaffungen und Veräußerungen von Sachanlagen;
(e)
Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen;
(f) Beendigung
von Rechtsstreitigkeiten;
(g) Korrekturen
von Fehlern aus früheren Perioden;
(h)
[gestrichen];
(i) jeder
Kreditausfall oder –vertragsbruch, der nicht am bzw. is
zum Bilanzdatum beseitigt wurde; und
(j)
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen.
Paragraphen 24,
25 und 27 werden wie folgt geändert:
24. IAS 1 Darstellung
des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler definieren
einen Posten als wesentlich, wenn seine Auslassung oder
fehlerhafte Angabe die wirtschaftlichen Entscheidungen von
Adressaten der Abschlüsse beeinflussen könnte. IAS 1
verlangt die getrennte Angabe wesentlicher Posten, darunter
(beispielsweise) aufzugebende Geschäftsbereiche, und IAS 8
verlangt die Angabe von Änderungen von Schätzungen, von
Fehlern und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Beide Standards enthalten keine
quantifizierten Leitlinien hinsichtlich der Wesentlichkeit.
25. Während
die Einschätzung der Wesentlichkeit immer
Ermessensentscheidungen erfordert, basiert dieser Standard
aus Gründen der Verständlichkeit der
Zwischenberichtszahlen die Entscheidung über Erfassung und
Angabe von Daten auf Daten für die Zwischenberichtsperiode
selbst. So werden beispielsweise ungewöhnliche Posten,
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder
der Schätzungen sowie grundlegende Fehler auf der Grundlage
der Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Daten der
Zwischenberichtsperiode erfasst und angegeben, um
irreführende Schlussfolgerungen zu vermeiden, die aus der
Nichtangabe resultieren könnten. Das übergeordnete Ziel
ist sicherzustellen, dass ein Zwischenbericht alle
Informationen enthält, die für ein Verständnis der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens
während der Zwischenberichtsperiode wesentlich sind.
27. IAS 8
verlangt die Angabe der Art und (falls durchführbar) des
Betrags einer Änderung der Schätzung, die entweder eine
wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hat oder von
der angenommen wird, dass sie eine wesentliche Auswirkung
auf folgende Berichtsperioden haben wird. Paragraph 16(d)
dieses Standards verlangt entsprechende Angaben in einem
Zwischenbericht. Beispiele umfassen Änderungen der
Schätzung in der abschließenden Zwischenberichtsperiode,
die sich auf außerplanmäßige Abschreibungen von
Vorräten, Restrukturierungsmaßnahmen oder
Wertminderungsaufwand beziehen, die in einer früheren
Zwischenberichtsperiode des Geschäftsjahres berichtet
wurden. Die vom vorangegangenen Paragraphen verlangten
Angaben stimmen mit den Anforderungen des IAS 8 überein und
sollen eng im Anwendungsbereich sein – sie beziehen sich
nur auf die Änderung einer Schätzung. Ein Unternehmen ist
nicht dazu verpflichtet, zusätzliche Finanzinformationen
der Zwischenberichtsperiode in seinen Abschluss eines
Geschäftsjahres einzubeziehen.
Paragraphen 43
und 44 werden wie folgt geändert:
43. Eine
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist mit
Ausnahme von Übergangsregelungen, die von einem neuen
Standard oder von einer neuen Interpretation vorgeschrieben
werden, darzustellen, indem:
(a) eine
Anpassung der Abschlüsse früherer
Zwischenberichtsperioden des aktuellen Ge-schäftsjahres
und vergleichbarer Zwischenberichtsperioden früherer
Geschäftsjahre, die im Abschluss nach IAS 8 anzupassen
sind, vorgenommen wird; oder
(b) wenn die
Ermittlung der kumulierten Auswirkung der Anwendung einer
neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf alle
früheren Perioden am Anfang des Geschäftsjahres und der
Anpassung von Abschlüssen früherer
Zwischenberichtsperioden des laufenden Geschäftsjahres
sowie vergleichbarer Zwischenberichtsperioden früherer
Geschäftsjahre undurchführbar ist, die neue
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden prospektiv ab dem
frühest möglichen Datum anzuwenden.
44. Eine
Zielsetzung des vorangegangenen Grundsatzes ist
sicherzustellen, dass eine einzige Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode auf eine bestimmte Gruppe von
Geschäftsvorfällen über das gesamte Geschäftsjahr
angewendet wird. Gemäß IAS 8 wird eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch die
rückwirkende Anwendung widerspiegelt, wobei
Finanzinformationen aus früheren Berichtsperioden so weit
wie vergangenheitsbezogen möglich angepasst werden. Wenn
jedoch die Ermittlung des kumulierten Anpassungsbetrags, der
sich auf die früheren Geschäftsjahre bezieht,
undurchführbar ist, dann ist gemäß IAS 8 die neue Methode
prospektiv ab dem frühest möglichen Datum anzuwenden. Der
Grundsatz in Paragraph 43 führt dazu, dass vorgeschrieben
wird, dass alle Änderungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden innerhalb des aktuellen Geschäftsjahres
entweder rückwirkend oder, wenn dies undurchführbar ist,
prospektiv spätestens ab Anfang des laufenden
Geschäftsjahres zur Anwendung kommen.
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