Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

-

Aktuelle Jobs

-

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?  

 

Umstellungsprozess  

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 1 (2005)

Zurück | Übersicht | Weiter

  Quelle

-

VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

-

Zielsetzung

1. Die Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die sich auf eine Periode innerhalb des Berichtszeitraums dieses ersten Abschlusses beziehen, hochwertige Informationen enthalten, die

(a) für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind,

(b) einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen und

(c) zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen für Abschlussadressaten nicht übersteigen.

Anwendungsbereich

2. Ein Unternehmen muss diesen IFRS in

(a) seinem ersten IFRS-Abschluss und

(b) ggf. jedem Zwischenbericht, den es gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt und der sich auf eine Periode innerhalb des Berichtszeitraums dieses ersten IFRS-Abschlusses bezieht, anwenden.

3. Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist der erste Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem das Unternehmen die IFRS durch eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS anwendet. Ein Abschluss nach IFRS ist der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens, falls dieses beispielsweise

(a) seinen letzten vorherigen Abschluss

(i) nach nationalen Vorschriften, die nicht in jeder Hinsicht mit IFRS übereinstimmen,

(ii) in jeder Hinsicht entsprechend den IFRS, jedoch ohne eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS innerhalb des Abschlusses,

(iii) mit einer ausdrücklichen Erklärung hinsichtlich der Befolgung von einigen, jedoch nicht allen IFRS,

(iv) nach nationalen, von IFRS abweichenden Vorschriften unter Verwendung individueller IFRS zur Berücksichtigung von Posten, für die keine nationalen Vorschriften bestanden, oder

(v) nach nationalen Vorschriften mit einer Überleitung einiger Beträge auf nach IFRS ermittelte Beträge erstellt hat,

(b) nur zur internen Nutzung einen Abschluss nach IFRS erstellt hat, ohne diesen den Eigentümern des Unternehmens oder sonstigen externen Adressaten zur Verfügung zu stellen,

(c) für Konsolidierungszwecke eine Konzernberichterstattung nach IFRS erstellt hat, ohne einen vollständigen Abschluss im Sinne von IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erstellen oder

(d) für frühere Perioden keine Abschlüsse veröffentlicht hat.

4. Dieser IFRS kommt zur Anwendung, falls ein Unternehmen zum ersten Mal IFRS anwendet. Er wird nicht angewendet, falls ein Unternehmen beispielsweise

(a) keine weiteren Abschlüsse nach nationalen Vorschriften veröffentlicht und in der Vergangenheit solche Abschlüsse sowie zusätzliche Abschlüsse mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS veröffentlicht hat,

(b) im vorigen Jahr Abschlüsse nach nationalen Vorschriften veröffentlicht hat, die eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS enthalten oder

(c) im vorigen Jahr Abschlüsse veröffentlicht hat, die eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS enthalten, selbst wenn die Abschlussprüfer für diese Abschlüsse einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt haben.

5. IFRS 1 gilt nicht für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines Unternehmens, das IFRS bereits anwendet. Solche Änderungen werden in

(a) Bestimmungen hinsichtlich der Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und

(b) in spezifischen Übergangsvorschriften anderer IFRS behandelt.

Ansatz und Bewertung

IFRS-Eröffnungsbilanz

6. Ein Unternehmen hat eine IFRS-Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu erstellen. Diese stellt den Ausgangspunkt seiner Rechnungslegung nach IFRS dar. Ein Unternehmen braucht seine IFRS-Eröffnungsbilanz in seinem ersten IFRS-Abschluss nicht darzustellen.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

7. Ein Unternehmen hat in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz und für alle innerhalb seines ersten IFRS-Abschlusses dargestellten Perioden einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden. Diese Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen allen IFRS entsprechen, die am Abschlussstichtag seines ersten IFRS-Abschlusses gelten (mit Ausnahme der in den Paragraphen 13-34 genannten Fälle).

8. Ein Unternehmen darf keine unterschiedlichen, früher geltenden IFRS-Versionen anwenden. Ein neuer, noch nicht verbindlicher IFRS darf von einem Unternehmen angewendet werden, falls eine frühere Anwendung zulässig ist.

 

Zurück | Übersicht | Weiter

 


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com