VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
B2. Falls ein erstmaliger Anwender
IFRS 3 nicht rückwirkend auf einen vergangenen
Unternehmenszusammenschluss anwendet, hat dies für den
Unternehmenszusammenschluss folgende Auswirkungen:
(a) Der erstmalige Anwender
muss dieselbe Klassifizierung (als Erwerb durch den
rechtlichen Erwerber oder umgekehrten Unternehmenserwerb
durch das im rechtlichen Sinne erworbene Unternehmen oder
Interessenzusammenführung) wie in seinem Abschluss nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vornehmen.
(b) Der erstmalige Anwender
muss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS alle im Rahmen
eines vergangenen Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
Vermögenswerte oder übernommenen Schulden ansetzen, bis auf
(i) einige finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Schulden, die nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgebucht wurden
(siehe Paragraph 27) und
(ii) Vermögenswerte,
einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, und Schulden,
die in der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen
erstellten Konzernbilanz des erwerbenden Unternehmens
nicht angesetzt waren und auch nach IFRS in der
Einzelbilanz des erworbenen Unternehmens die
Ansatzkriterien nicht erfüllen würden (siehe Paragraph
B2(f)-B2(i)). Sich ergebende Änderungen muss der
erstmalige Anwender durch Anpassung der Gewinnrücklagen
(oder, falls angemessen, einer anderen
Eigenkapitalkategorie) erfassen, es sei denn, die Änderung
beruht auf dem Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts,
der bisher Bestandteil des Postens Geschäfts- oder
Firmenwert war (siehe Paragraph B2(g)(i)).
(c) Der erstmalige Anwender
muss in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz alle nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzierten Posten, welche die
Ansatzkriterien eines Vermögenswerts oder einer Schuld nach
IFRS nicht erfüllen, ausbuchen. Die sich ergebenden
Änderungen sind durch den erstmaligen Anwender wie folgt zu
erfassen:
(i) Es kann sein, dass der
erstmalige Anwender einen in der Vergangenheit
stattgefundenen Unternehmenszusammenschluss als Erwerb
klassifiziert und einen Posten als immateriellen
Vermögenswert bilanziert hat, der die Ansatzkriterien
eines Vermögenswerts nach IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte nicht erfüllt. Dieser Posten (und, falls
vorhanden, die damit zusammenhängenden latenten Steuern
und Minderheitsanteile) ist in den Geschäfts- oder
Firmenwert umzugliedern (es sei denn, der Geschäfts- oder
Firmenwert wurde nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen direkt mit dem Eigenkapital
verrechnet (siehe Paragraph B2(g)(i) und B2(i)).
(ii) Alle sonstigen sich
ergebenden Änderungen sind durch den erstmaligen Anwender
in den Gewinnrücklagen zu erfassen.*
(d) Die IFRS verlangen eine
Folgebewertung einiger Vermögenswerte und Schulden, die
nicht auf historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sondern zum Beispiel auf dem
beizulegenden Zeitwert basiert. Der erstmalige Anwender muss
diese Vermögenswerte und Schulden in seiner Eröffnungsbilanz
selbst dann auf dieser Basis bewerten, falls sie im Rahmen
eines vergangenen Unternehmenszusammenschlusses erworben
oder übernommen wurden. Jegliche dadurch entstehende
Veränderungen des Buchwerts sind durch Anpassung der
Gewinnrücklagen (oder, falls angemessen, einer anderen
Eigenkapitalkategorie) anstatt durch Korrektur des
Geschäfts- oder Firmenwerts zu erfassen.
(e) Der unmittelbar nach dem
Unternehmenszusammenschluss nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Buchwert von im
Rahmen dieses Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
Vermögenswerten und übernommenen Schulden ist nach IFRS als
Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu diesem
Zeitpunkt festzulegen. Falls die IFRS zu einem späteren
Zeitpunkt eine auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten
basierende Bewertung dieser Vermögenswerte und Schulden
verlangen, stellt dieser als Ersatz für Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angesetzte Wert ab dem Zeitpunkt des
Unternehmenszusammenschlusses die Basis der auf
Anschaffungs- oder Herstellungskosten basierenden
Abschreibungen dar.
(f) Falls ein im Rahmen eines
vergangenen Unternehmenszusammenschlusses erworbener
Vermögenswert oder eine übernommene Schuld nach den
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht bilanziert
wurde, beträgt der als Ersatz für Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in der IFRS-Eröffnungsbilanz angesetzte
Wert nicht null. Stattdessen muss der Erwerber den
Vermögenswert oder die Schuld in seiner Konzernbilanz
ansetzen und so bewerten, wie es nach den IFRS in der
Einzelbilanz des erworbenen Unternehmens vorgeschrieben
wäre. Zur Veranschaulichung: Falls der Erwerber in
vergangenen Unternehmenszusammenschlüssen erworbene
Finanzierungs-Leasingverhältnisse nach den vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen nicht aktiviert hatte, muss er
diese Leasingverhältnisse in seinem Konzernabschluss so
aktivieren, wie es IAS 17 Leasingverhältnisse für die
Einzelbilanz nach IFRS des erworbenen Unternehmens
vorschreiben würde. Falls im Gegensatz dazu Vermögenswerte
oder Schulden nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen
Bestandteil des Geschäfts- oder Firmenwerts waren, nach IFRS
3 jedoch gesondert bilanziert worden wären, verbleiben
diese Vermögenswerte oder Schulden im Geschäfts- oder
Firmenwert, es sei denn, die IFRS würden ihren Ansatz im
Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens verlangen.
(g) Der Buchwert des Geschäfts-
oder Firmenwerts in der Eröffnungsbilanz nach IFRS
entspricht nach Durchführung der folgenden drei Anpassungen
dem Buchwert nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS:
(i) Wenn es der obige
Paragraph B2(c)(i) verlangt, muss der erstmalige Anwender
den Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erhöhen,
falls er einen Posten umgliedert, der nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen als immaterieller
Vermögenswert angesetzt wurde. Falls der erstmalige
Anwender nach Paragraph B2(f) analog einen immateriellen
Vermögenswert bilanzieren muss, der nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen Bestandteil des aktivierten
Geschäfts- oder Firmenwerts war, muss der erstmalige
Anwender den Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts
entsprechend vermindern (und, falls angebracht, latente
Steuern und Minderheitsanteile korrigieren).
(ii) Es kann sein, dass eine
Bedingung, von der der Betrag der Gegenleistung für einen
vergangenen Unternehmenszusammenschluss abhängt, vor dem
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eingetreten ist. Falls
eine verlässliche Schätzung der Anpassung dieser
Gegenleistung vorgenommen werden kann und die Zahlung
wahrscheinlich ist, muss der erstmalige Anwender den
Geschäfts- oder Firmenwert um diesen Betrag korrigieren.
Analog muss der erstmalige Anwender den Buchwert des
Geschäfts- oder Firmenwerts korrigieren, falls eine früher
erfasste Anpassung dieser Gegenleistung nicht mehr
verlässlich bewertet werden kann oder ihre Zahlung nicht
mehr wahrscheinlich ist.
(iii) Unabhängig davon, ob
Anzeichen für eine Wertminderung des Geschäfts- oder
Firmenwertes vorliegen, muss der erstmalige Anwender IAS
36 Wertminderung von Vermögenswerten anwenden, um zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS den Geschäfts- oder
Firmenwert auf eine Wertminderung zu überprüfen und daraus
resultierende Wertminderungsaufwendungen in den
Gewinnrücklagen (oder, falls nach IAS 36 vorgeschrieben,
in den Neubewertungsrücklagen) zu erfassen. Die
Überprüfung auf Wertminderungen hat auf den Gegebenheiten
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS zu basieren.
(h) Weitere Anpassungen des
Buchwerts des Geschäfts- oder Firmenwerts sind zum Zeitpunkt
des Übergangs auf IFRS nicht gestattet. Der erstmalige
Anwender darf beispielsweise den Buchwert des Geschäfts-
oder Firmenwerts nicht berichtigen, um
(i) laufende, im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses erworbene Forschungs- und
Entwicklungskosten herauszurechnen (es sei denn, der damit
zusammenhängende immaterielle Vermögenswert würde die
Ansatzkriterien nach IAS 38 in der Einzelbilanz des
erworbenen Unternehmens erfüllen),
(ii) frühere Abschreibungen
des Geschäfts- oder Firmenwerts anzupassen,
(iii) Anpassungen des
Geschäfts- oder Firmenwertes umzukehren, die nach IFRS 3
nicht gestattet wären, jedoch nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen aufgrund von Anpassungen von
Vermögenswerten und Schulden zwischen dem Zeitpunkt des
Unternehmenszusammenschlusses und dem Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS vorgenommen wurden.
(i) Falls der erstmalige
Anwender den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Eigenkapital
verrechnet hat,
(i) darf er diesen Geschäfts-
oder Firmenwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht
ansetzen. Des Weiteren darf er diesen Geschäfts- oder
Firmenwert nicht ergebniswirksam erfassen, falls er das
Tochterunternehmen veräußert oder falls eine Wertminderung
der in das Tochterunternehmen vorgenommenen
Finanzinvestition auftritt.
(ii) sind Anpassungen aus dem
Eintreten einer Bedingung, von der der Betrag der
Gegenleistung für einen Erwerb abhängt, in den
Gewinnrücklagen zu erfassen.
(j) Es kann sein, dass der
erstmalige Anwender keine Konsolidierung eines im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
Tochterunternehmens nach seinen vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen hat (zum Beispiel
weil es durch das Mutterunternehmen nach den vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen nicht als Tochterunternehmen
eingestuft wurde oder das Mutterunternehmen keinen
Konzernabschluss erstellt hat). Der erstmalige Anwender hat
die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden des
Tochterunternehmens so anzupassen, wie es die IFRS für die
Einzelbilanz des Tochterunternehmens vorschreiben würden.
Der als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS angesetzte Wert entspricht
beim Geschäfts- oder Firmenwert der Differenz zwischen
(i) dem Anteil des
Mutterunternehmens an diesen angepassten Buchwerten und
(ii) den im Einzelabschluss
des Mutterunternehmens bilanzierten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in das Tochterunternehmen
vorgenommenen Finanzinvestition.
(k) Die Bewertung von
Minderheitsanteilen und latenten Steuern folgt aus der
Bewertung der anderen Vermögenswerte und Schulden. Die oben
erwähnten Anpassungen bilanzierter Vermögenswerte und
Schulden wirken sich daher auf Minderheitsanteile und
latente Steuern aus.
B3. Die Befreiung für vergangene
Unternehmenszusammenschlüsse gilt auch für in der
Vergangenheit erworbene Anteile an assoziierten Unternehmen
und an Joint Ventures. Des Weiteren gilt das nach Paragraph B1
gewählte Datum entsprechend für alle derartigen Akquisitionen.