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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 1 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS 1) ist in den Paragraphen 1-47 sowie in den Anhängen A-C festgelegt. Alle Paragraphen sind gleichrangig. Fett gedruckte Paragraphen bestimmen die zentralen Grundsätze. Im Anhang A definierte Begriffe werden bei erstmaligem Erscheinen in einem Standard kursiv gedruckt. Definitionen anderer Begriffe sind im Glossar der International Financial Reporting Standards enthalten. IFRS 1 ist in Verbindung mit seiner Zielsetzung, den Grundlagen für Schlussfolgerungen, dem Vorwort zu den International Financial Reporting Standards und dem Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen zu betrachten. IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, stellt beim Fehlen ausdrücklicher Leitlinien eine Grundlage für die Auswahl und für die Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bereit.

 

EINFÜHRUNG

Gründe zur Veröffentlichung dieses IFRS

IN1 IFRS 1 ersetzt SIC-8 Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage der Rechnungslegung. Der Board entwickelte diesen IFRS, um sich den folgenden Problembereichen zu widmen:

(a) Einige Aspekte der in SIC-8 enthaltenen Vorschrift einer vollständigen retrospektiven Anwendung verursachten Kosten, welche die daraus entstandenen wahrscheinlichen Vorteile der Abschlussadressaten überstiegen. Obwohl SIC-8 keine retrospektive Anwendung verlangte, falls diese nicht durchführbar war, erläuterte die Interpretation darüber hinaus nicht, ob die mangelnde Durchführbarkeit oder die fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit durch die erstmaligen Anwender streng oder großzügig ausgelegt werden sollte und wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

(b) SIC-8 konnte einen erstmaligen Anwender zur Anwendung zweier unterschiedlicher Versionen eines Standards zwingen, falls eine neue Version während der in seinem ersten Abschluss nach IAS enthaltenen Perioden eingeführt wurde und eine retrospektive Anwendung untersagte.

(c) SIC-8 sagte nicht eindeutig aus, ob ein erstmaliger Anwender aktuelle Kenntnisse bei retrospektiven Erfassungs- und Bewertungsentscheidungen nutzen sollte.

(d) Es gab Zweifel über die Beziehung zwischen SIC-8 und spezifischen Übergangsvorschriften in einzelnen Standards.

Grundzüge dieses IFRS

IN2 IFRS 1 kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen die IFRS zum ersten Mal mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS anwendet.

IN3 Im Allgemeinen verlangt IFRS 1, dass ein Unternehmen jeden IFRS zu befolgen hat, der zum Abschlussstichtag seines ersten IFRS Abschlusses in Kraft ist. Insbesondere verlangt IFRS 1, dass ein Unternehmen folgende Schritte im Rahmen der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz durchführt, die als Ausgangspunkt der Rechnungslegung nach IFRS dient:

(a) Ansatz aller Vermögenswerte und Schulden, deren Ansatz nach IFRS vorgeschrieben ist,

(b) kein Ansatz von Posten als Vermögenswerte oder Schulden, deren Ansatz nach IFRS nicht gestattet ist,

(c) Umgliederung von Posten, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als eine bestimmte Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt wurden, nach IFRS jedoch eine andere Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil des Eigenkapitals darstellen und

(d) Anwendung der IFRS bei der Bewertung aller angesetzten Vermögenswerte und Schulden.

IN4 IFRS 1 gestattet in bestimmten Bereichen einige Ausnahmen von diesen Vorschriften, falls die Kosten ihrer Einhaltung den Nutzen für Abschlussadressaten wahrscheinlich übersteigen würden. IFRS 1 verbietet überdies in bestimmten Bereichen die retrospektive Anwendung von IFRS, insbesondere falls zur retrospektiven Anwendung die Beurteilung vergangener Umstände hinsichtlich des Ausgangs einer bestimmten Transaktion durch das Management notwendig wäre, deren Ergebnis bereits bekannt ist.

IN5 Im Rahmen dieses IFRS ist zu erläutern, wie der Übergang von vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS die ausgewiesene Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens beeinflusst hat.

IN6 Ein Unternehmen muss diesen IFRS anwenden, falls die Periode seines ersten IFRS-Abschlusses am 1. Januar 2004 oder später beginnt. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Änderungen gegenüber früheren Bestimmungen

IN7 IFRS 1 schreibt wie SIC-8 in den meisten Bereichen eine retrospektive Anwendung vor. IFRS 1 unterscheidet sich jedoch von SIC-8 insofern, als er

(a) gezielte Befreiungen zur Vermeidung von Kosten, die den Nutzen für Abschlussadressaten wahrscheinlich übersteigen würden, sowie eine geringe Anzahl weiterer Ausnahmen aus Praktikabilitätsgründen enthält,

(b) verdeutlicht, dass ein Unternehmen die neueste Version der IFRS anwendet,

(c) verdeutlicht, welcher Bezug zwischen Annahmen, die ein erstmaliger Anwender für die Bilanzierung nach IFRS getroffen hat, und Annahmen, die er – bezogen auf denselben Stichtag – bei der bisher gewählten Bilanzierung zugrunde gelegt hat, besteht,

(d) angibt, dass die Übergangsvorschriften anderer IFRS für einen erstmaligen Anwender nicht gelten, sowie

(e) zusätzliche Angaben zum Übergang auf IFRS verlangt.

 

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