Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

-

Aktuelle Jobs

-

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?  

 

Umstellungsprozess  

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 2 (2005)

Zurück | Übersicht | Weiter

  Quelle

-

VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

-

Behandlung der Ausübungsbedingungen

19. Die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten kann an die Erfüllung bestimmter Ausübungsbedingungen gekoppelt sein. Beispielswiese ist die Zusage von Aktien oder Aktienoptionen an einen Mitarbeiter in der Regel davon abhängig, dass er eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt. Manchmal sind auch Leistungsbedingungen zu erfüllen, wie z. B. die Erzielung eines bestimmten Gewinnwachstums oder eine bestimmte Steigerung des Aktienkurses des Unternehmens. Im Gegensatz zu den Marktbedingungen fließen die Ausübungsbedingungen nicht in die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes der Aktien oder Aktienoptionen am Bewertungsstichtag ein. Statt dessen sind die Ausübungsbedingungen durch Anpassung der Anzahl der in die Bestimmung des Transaktionsbetrags einbezogenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen, so dass der für die Güter oder Dienstleistungen, die als Gegenleistung für die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhalten werden, angesetzte Betrag letztendlich auf der Anzahl der letztendlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente beruht. Dementsprechend wird auf kumulierter Basis kein Betrag für erhaltene Güter oder Dienstleistungen erfasst, wenn die gewährten Eigenkapitalinstrumente wegen der Nichterfüllung einer Ausübungsbedingung, beispielsweise beim Ausscheiden eines Mitarbeiters vor der festgelegten Dienstzeit oder Nichterreichen einer Leistungsvorgabe, vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 21 nicht ausgeübt werden können.

20. Zur Anwendung der Bestimmungen von Paragraph 19 ist für die während des Erdienungszeitraums erhaltenen Güter oder Dienstleistungen ein Betrag anzusetzen, der auf der bestmöglichen Schätzung der Anzahl der erwarteten ausübbaren Eigenkapitalinstrumente basiert, wobei diese Schätzung bei Bedarf zu korrigieren ist, wenn spätere Informationen darauf hindeuten, dass die Anzahl der erwarteten ausübbaren Eigenkapitalinstrumente von den bisherigen Schätzungen abweicht. Am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit ist die Schätzung vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 21 an die Anzahl der letztendlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente anzugleichen.

21. Bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes gewährter Eigenkapitalinstrumente sind die Marktbedingungen zu berücksichtigen, wie beispielsweise ein Zielkurs, an den die Ausübung (oder Ausübbarkeit) geknüpft ist. Daher hat das Unternehmen bei der Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten, die Marktbedingungen unterliegen, die von einer Vertragspartei erhaltenen Güter oder Dienstleistungen unabhängig vom Eintreten dieser Marktbedingungen zu erfassen, sofern die Vertragspartei alle anderen Ausübungsbedingungen erfüllt (etwa die Leistungen eines Mitarbeiters, der die vertraglich festgelegte Zeit im Unternehmen verblieben ist).

Behandlung von Reload-Eigenschaften

22. Bei Optionen mit Reload-Eigenschaften ist die Reload-Eigenschaft bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der am Bewertungsstichtag gewährten Optionen nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist eine Reload-Option zu dem Zeitpunkt als neu gewährte Option zu verbuchen, zu dem sie später gewährt wird.

Nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit

23. Nachdem die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 10-22 mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals erfasst wurden, dürfen nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit keine weiteren Änderungen am Gesamtwert des Eigenkapitals mehr vorgenommen werden. Beispielsweise darf der verbuchte Betrag für von einem Mitarbeiter erbrachte Leistungen nicht zurückgebucht werden, wenn die ausübbaren Eigenkapitalinstrumente später verwirkt oder, im Falle von Aktienoptionen, die Optionen nicht ausgeübt werden. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht die Möglichkeit einer Umbuchung innerhalb des Eigenkapitals, also eine Umbuchung von einem Eigenkapitalposten in einen anderen, aus.

Wenn der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich geschätzt werden kann

24. Die Vorschriften in den Paragraphen 16-23 finden Anwendung, wenn eine aktienbasierte Vergütungstransaktionen unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu bewerten ist. In seltenen Fällen kann ein Unternehmen nicht in der Lage sein, den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 16-22 am Bewertungsstichtag verlässlich zu schätzen. Ausschließlich in diesen seltenen Fällen hat das Unternehmen stattdessen:

(a) die Eigenkapitalinstrumente mit ihrem inneren Wert anzusetzen, und zwar erstmals zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Waren erhält oder die Vertragspartei die Dienstleistung erbringt, und anschließend an jedem Berichtsstichtag sowie am Tag der endgültigen Erfüllung, wobei etwaige Änderungen des inneren Wertes erfolgswirksam zu erfassen sind. Bei der Gewährung von Aktienoptionen gilt die aktienbasierte Vergütungsvereinbarung
als endgültig erfüllt, wenn die Optionen ausgeübt werden, verwirkt werden (z. B. durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) oder verfallen (z. B. nach Ablauf der Ausübungsfrist).

(b) die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen auf Basis der Anzahl der letztendlich ausübbaren oder (falls zutreffend) ausgeübten Eigenkapitalinstrumente anzusetzen. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf Aktienoptionen sind beispielsweise die während des Erdienungszeitraums erhaltenen Güter oder Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 14 und 15, mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 15(b) in Bezug auf das Vorliegen einer Marktbedingung, zu erfassen. Der Betrag, der für die während des Erdienungszeitraums erhaltenen Güter oder Dienstleistungen angesetzt wird, richtet sich nach der Anzahl der erwartungsgemäß ausübbaren Aktienoptionen. Diese Schätzung ist bei Bedarf zu korrigieren, wenn spätere Informationen darauf hindeuten, dass die erwartete Anzahl der Aktienoptionen von den bisherigen Schätzungen abweicht. Am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit ist die Schätzung an die Anzahl der letztendlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente anzugleichen. Nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit ist der für erhaltene Güter oder Dienstleistungen erfasste Betrag zurückzubuchen, wenn die Aktienoptionen später verwirkt werden oder nach Ablauf der Ausübungsfrist verfallen.

25. Für Unternehmen, die nach Paragraph 24 bilanzieren, finden die Vorschriften in den Paragraphen 26-29 keine Anwendung, da etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen, zu denen die Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden, bei der in Paragraph 24 beschriebenen Methode des inneren Wertes bereits berücksichtigt werden. Für die Erfüllung gewährter Eigenkapitalinstrumente, die nach Paragraph 24 bewertet wurden, gilt jedoch:

(a) Tritt die Erfüllung während des Erdienungszeitraums ein, hat das Unternehmen die Erfüllung als vorgezogene Ausübungsmöglichkeit zu berücksichtigen und daher den Betrag, der ansonsten für die im restlichen Erdienungszeitraum erhaltenen Leistungen erfasst worden wäre, sofort zu verbuchen.

(b) Alle zum Zeitpunkt der Erfüllung geleisteten Zahlungen sind als Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten, also als Abzug vom Eigenkapital, zu bilanzieren. Davon ausgenommen sind Überschussbeträge, die den am Tag des Rückkaufs ermittelten inneren Wert der Eigenkapitalinstrumente übersteigen und als Aufwand zu erfassen sind.

 

Zurück | Übersicht | Weiter

 


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com