VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Behandlung der
Ausübungsbedingungen
19. Die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten kann an die
Erfüllung bestimmter Ausübungsbedingungen gekoppelt sein.
Beispielswiese ist die Zusage von Aktien oder Aktienoptionen
an einen Mitarbeiter in der Regel davon abhängig, dass er
eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt. Manchmal sind
auch Leistungsbedingungen zu erfüllen, wie z. B. die
Erzielung eines bestimmten Gewinnwachstums oder eine
bestimmte Steigerung des Aktienkurses des Unternehmens. Im
Gegensatz zu den Marktbedingungen fließen die
Ausübungsbedingungen nicht in die Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes der Aktien oder Aktienoptionen am
Bewertungsstichtag ein. Statt dessen sind die
Ausübungsbedingungen durch Anpassung der Anzahl der in die
Bestimmung des Transaktionsbetrags einbezogenen
Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen, so dass der für
die Güter oder Dienstleistungen, die als Gegenleistung für
die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhalten werden,
angesetzte Betrag letztendlich auf der Anzahl der
letztendlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente beruht.
Dementsprechend wird auf kumulierter Basis kein Betrag für
erhaltene Güter oder Dienstleistungen erfasst, wenn die
gewährten Eigenkapitalinstrumente wegen der Nichterfüllung
einer Ausübungsbedingung, beispielsweise beim Ausscheiden
eines Mitarbeiters vor der festgelegten Dienstzeit oder
Nichterreichen einer Leistungsvorgabe, vorbehaltlich der
Bestimmungen von Paragraph 21 nicht ausgeübt werden können.
20. Zur Anwendung der Bestimmungen von Paragraph 19 ist für
die während des Erdienungszeitraums erhaltenen Güter oder
Dienstleistungen ein Betrag anzusetzen, der auf der
bestmöglichen Schätzung der Anzahl der erwarteten ausübbaren
Eigenkapitalinstrumente basiert, wobei diese Schätzung bei
Bedarf zu korrigieren ist, wenn spätere Informationen darauf
hindeuten, dass die Anzahl der erwarteten ausübbaren
Eigenkapitalinstrumente von den bisherigen Schätzungen
abweicht. Am Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit ist die
Schätzung vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 21 an
die Anzahl der letztendlich ausübbaren
Eigenkapitalinstrumente anzugleichen.
21. Bei der
Schätzung des beizulegenden Zeitwertes gewährter
Eigenkapitalinstrumente sind die Marktbedingungen zu
berücksichtigen, wie beispielsweise ein Zielkurs, an den die
Ausübung (oder Ausübbarkeit) geknüpft ist. Daher hat das
Unternehmen bei der Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten,
die Marktbedingungen unterliegen, die von einer
Vertragspartei erhaltenen Güter oder Dienstleistungen
unabhängig vom Eintreten dieser Marktbedingungen zu
erfassen, sofern die Vertragspartei alle anderen
Ausübungsbedingungen erfüllt (etwa die Leistungen eines
Mitarbeiters, der die vertraglich festgelegte Zeit im
Unternehmen verblieben ist).
Behandlung von
Reload-Eigenschaften
22. Bei Optionen
mit Reload-Eigenschaften ist die Reload-Eigenschaft bei der
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der am
Bewertungsstichtag gewährten Optionen nicht zu
berücksichtigen. Stattdessen ist eine Reload-Option zu dem
Zeitpunkt als neu gewährte Option zu verbuchen, zu dem sie
später gewährt wird.
Nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit
23. Nachdem die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen gemäß den Paragraphen
10-22 mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals
erfasst wurden, dürfen nach dem Tag der ersten
Ausübungsmöglichkeit keine weiteren Änderungen am Gesamtwert
des Eigenkapitals mehr vorgenommen werden. Beispielsweise
darf der verbuchte Betrag für von einem Mitarbeiter
erbrachte Leistungen nicht zurückgebucht werden, wenn die
ausübbaren Eigenkapitalinstrumente später verwirkt oder, im
Falle von Aktienoptionen, die Optionen nicht ausgeübt
werden. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht die
Möglichkeit einer Umbuchung innerhalb des Eigenkapitals,
also eine Umbuchung von einem Eigenkapitalposten in einen
anderen, aus.
Wenn der
beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht
verlässlich geschätzt werden kann
24. Die
Vorschriften in den Paragraphen 16-23 finden Anwendung, wenn
eine aktienbasierte Vergütungstransaktionen unter Bezugnahme
auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente zu bewerten ist. In seltenen Fällen
kann ein Unternehmen nicht in der Lage sein, den
beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente
gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 16-22 am
Bewertungsstichtag verlässlich zu schätzen. Ausschließlich
in diesen seltenen Fällen hat das Unternehmen stattdessen:
(a) die
Eigenkapitalinstrumente mit ihrem inneren Wert
anzusetzen, und zwar erstmals zu dem Zeitpunkt, zu dem
das Unternehmen die Waren erhält oder die Vertragspartei
die Dienstleistung erbringt, und anschließend an jedem
Berichtsstichtag sowie am Tag der endgültigen Erfüllung,
wobei etwaige Änderungen des inneren Wertes
erfolgswirksam zu erfassen sind. Bei der Gewährung von
Aktienoptionen gilt die aktienbasierte
Vergütungsvereinbarung
als endgültig erfüllt, wenn die Optionen ausgeübt
werden, verwirkt werden (z. B. durch Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses) oder verfallen (z. B. nach
Ablauf der Ausübungsfrist).
(b) die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen auf Basis der
Anzahl der letztendlich ausübbaren oder (falls
zutreffend) ausgeübten Eigenkapitalinstrumente
anzusetzen. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf
Aktienoptionen sind beispielsweise die während des
Erdienungszeitraums erhaltenen Güter oder
Dienstleistungen gemäß den Paragraphen 14 und 15, mit
Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 15(b) in Bezug
auf das Vorliegen einer Marktbedingung, zu erfassen. Der
Betrag, der für die während des Erdienungszeitraums
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen angesetzt wird,
richtet sich nach der Anzahl der erwartungsgemäß
ausübbaren Aktienoptionen. Diese Schätzung ist bei
Bedarf zu korrigieren, wenn spätere Informationen darauf
hindeuten, dass die erwartete Anzahl der Aktienoptionen
von den bisherigen Schätzungen abweicht. Am Tag der
ersten Ausübungsmöglichkeit ist die Schätzung an die
Anzahl der letztendlich ausübbaren
Eigenkapitalinstrumente anzugleichen. Nach dem Tag der
ersten Ausübungsmöglichkeit ist der für erhaltene Güter
oder Dienstleistungen erfasste Betrag zurückzubuchen,
wenn die Aktienoptionen später verwirkt werden oder nach
Ablauf der Ausübungsfrist verfallen.
25. Für
Unternehmen, die nach Paragraph 24 bilanzieren, finden die
Vorschriften in den Paragraphen 26-29 keine Anwendung, da
etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen, zu denen die
Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden, bei der in Paragraph
24 beschriebenen Methode des inneren Wertes bereits
berücksichtigt werden. Für die Erfüllung gewährter
Eigenkapitalinstrumente, die nach Paragraph 24 bewertet
wurden, gilt jedoch:
(a) Tritt die Erfüllung während des Erdienungszeitraums ein,
hat das Unternehmen die Erfüllung als vorgezogene
Ausübungsmöglichkeit zu berücksichtigen und daher den
Betrag, der ansonsten für die im restlichen
Erdienungszeitraum erhaltenen Leistungen erfasst worden
wäre, sofort zu verbuchen.
(b) Alle zum Zeitpunkt der
Erfüllung geleisteten Zahlungen sind als Rückkauf von
Eigenkapitalinstrumenten, also als Abzug vom Eigenkapital,
zu bilanzieren. Davon ausgenommen sind Überschussbeträge,
die den am Tag des Rückkaufs ermittelten inneren Wert der
Eigenkapitalinstrumente übersteigen und als Aufwand zu
erfassen sind.