VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Angaben
44. Ein
Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Art und Ausmaß
der in der Berichtsperiode bestehenden aktienbasierten
Vergütungsvereinbarungen für den Abschlussadressaten
nachvollziehbar machen.
45. Um dem
Grundsatz in Paragraph 44 Rechnung zu tragen, sind
mindestens folgende Angaben erforderlich:
(a) eine
Beschreibung der einzelnen Arten von aktienbasierten
Vergütungsvereinbarungen, die während der
Berichtsperiode in Kraft waren, einschließlich der
allgemeinen Vertragsbedingungen jeder Vereinbarung, wie
Ausübungsbedingungen, maximale Anzahl gewährter Optionen
und Form des Ausgleichs (ob in bar oder durch
Eigenkapitalinstrumente). Ein Unternehmen mit
substanziell ähnlichen Arten von aktienbasierten
Vergütungsvereinbarungen kann diese Angaben
zusammenfassen, soweit zur Erfüllung des Grundsatzes in
Paragraph 44 keine gesonderte Darstellung der einzelnen
Vereinbarungen notwendig ist.
(b) Anzahl und
gewichteter Durchschnitt der Ausübungspreise der
Aktienoptionen für jede der folgenden Gruppen von
Optionen:
(i) zu
Beginn der Berichtsperiode ausstehende Optionen;
(ii) in
der Berichtsperiode gewährte Optionen;
(iii) in
der Berichtsperiode verwirkte Optionen;
(iv) in
der Berichtsperiode ausgeübte Optionen;
(v) in der
Berichtsperiode verfallene Optionen;
(vi) am
Ende der Berichtsperiode ausstehende Optionen und
(vii) am
Ende der Berichtsperiode ausübbare Optionen.
(c) bei in der
Berichtsperiode ausgeübten Optionen der gewichtete
Durchschnittsaktienkurs am Tag der Ausübung. Wurden die
Optionen während der Berichtsperiode regelmäßig
ausgeübt, kann statt dessen der gewichtete
Durchschnittsaktienkurs der Berichtsperiode herangezogen
werden.
(d) für die am
Ende der Berichtsperiode ausstehenden Optionen die
Bandbreite an Ausübungspreisen und der gewichtete
Durchschnitt der restlichen Vertragslaufzeit. Ist die
Bandbreite der Ausübungspreise sehr groß, sind die
ausstehenden Optionen in Bereiche zu unterteilen, die
zur Beurteilung der Anzahl und des Zeitpunktes der
möglichen Ausgabe zusätzlicher Aktien und des bei
Ausübung dieser Optionen realisierbaren Barbetrags
geeignet sind.
46. Ein
Unternehmen hat Informationen anzugeben, die den
Abschlussadressaten deutlich machen, wie der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen oder der
beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente
in der Berichtsperiode bestimmt wurde.
47. Wurde der
beizulegende Zeitwert der im Austausch für
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhaltenen Güter
oder Dienstleistungen indirekt unter Bezugnahme auf den
beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente
bemessen, hat das Unternehmen zur Erfüllung des Grundsatzes
in Paragraph 46 mindestens folgende
Angaben zu machen:
(a) für in der
Berichtsperiode gewährte Aktienoptionen der gewichtete
Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser Optionen
am Bewertungsstichtag sowie Angaben darüber, wie dieser
beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, einschließlich:
(i) das
verwendete Optionspreismodell und die in dieses
Modell einfließenden Daten, einschließlich
gewichteter Durchschnittsaktienkurs, Ausübungspreis,
erwartete Volatilität, Laufzeit der Option,
erwartete Dividenden, risikoloser Zinssatz und
andere in das Modell einfließende Parameter,
einschließlich verwendete Methode und die zugrunde
gelegten Annahmen zur Berücksichtigung der
Auswirkungen einer erwarteten frühzeitigen Ausübung;
(ii) wie
die erwartete Volatilität bestimmt wurde. Hierzu
gehören auch erläuternde Angaben, inwieweit die
erwartete Volatilität auf der historischen
Volatilität beruht; und
(iii) ob
und auf welche Weise andere Ausstattungsmerkmale der
Optionsgewährung, wie z. B. eine Marktbedingung, in
die Ermittlung des beizulegenden Zeitwert einbezogen
wurden.
(b) für andere
in der Berichtsperiode gewährte Eigenkapitalinstrumente
(keine Aktienoptionen) die Anzahl und der gewichtete
Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser
Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag sowie
Angaben darüber, wie dieser beizulegende Zeitwert
ermittelt wurde, einschließlich:
(i) wenn
der beizulegende Zeitwert nicht anhand eines
beobachtbaren Marktpreises ermittelt wurde, auf
welche Weise er bestimmt wurde;
(ii) ob
und auf welche Weise erwartete Dividenden bei der
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
berücksichtigt wurden; und
(iii) ob
und auf welche Weise andere Ausstattungsmerkmale der
gewährten Eigenkapitalinstrumente in die Bestimmung
des beizulegenden Zeitwertes eingeflossen sind.
(c) für
aktienbasierte Vergütungstransaktionen, die in der
Berichtsperiode geändert wurden:
(i) eine
Erklärung, warum diese Änderungen vorgenommen
wurden;
(ii) der
zusätzliche beizulegende Zeitwert, der (infolge
dieser Änderungen) gewährt wurde; und
(iii) ggf.
Angaben darüber, wie der gewährte zusätzliche
beizulegende Zeitwert unter Beachtung der
Vorschriften von (a) und (b) oben bestimmt wurde.
48. Wurden die in
der Berichtsperiode erhaltenen Güter oder Dienstleistungen
direkt zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, ist anzugeben,
wie der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde, d. h. ob er
anhand eines Marktpreises für die betreffenden Güter oder
Dienstleistungen ermittelt wurde.
49. Hat das
Unternehmen die Vermutung in Paragraph 13 widerlegt, hat es
diese Tatsache zusammen mit einer Begründung anzugeben,
warum es zu einer Widerlegung dieser Vermutung kam.
50. Ein
Unternehmen hat Informationen anzugeben, die den
Abschlussadressaten die Auswirkungen aktienbasierter
Vergütungstransaktionen auf das Periodenergebnis und die
Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens verständlich
machen.
51. Um dem
Grundsatz in Paragraph 50 Rechnung zu tragen, sind
mindestens folgende Angaben erforderlich:
(a) der in der
Berichtsperiode erfasste Gesamtaufwand für
aktienbasierte Vergütungstransaktionen, bei denen die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht für eine
Erfassung als Vermögenswert in Betracht kamen und daher
sofort aufwandswirksam verbucht wurden. Dabei ist der
Anteil am Gesamtaufwand, der auf aktienbasierte
Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente entfällt, gesondert auszuweisen;
(b) für
Schulden aus aktienbasierten Vergütungstransaktionen:
(i) der
Gesamtbuchwert am Ende der Berichtsperiode und
(ii) der
gesamte innere Wert der Schulden am Ende der
Berichtsperiode, bei denen das Recht der Gegenpartei
auf Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen
Vermögenswerten zum Ende der Berichtsperiode
ausübbar war (z. B. ausübbare
Wertsteigerungsrechte).
52. Sind die
Angabepflichten dieses IFRS zur Erfüllung der Grundsätze in
den Paragraphen 44, 46 und 50 nicht ausreichend, hat das
Unternehmen zusätzliche Angaben zu machen, die zu einer
Erfüllung dieser Grundsätze führen.