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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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ANHANG
B
Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang
ist Bestandteil des IFRS.
Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes der gewährten
Eigenkapitalinstrumente
B1 Die Paragraphen
B2-B41 dieses Anhangs behandeln die Ermittlung des
beizulegenden Zeitwertes von gewährten Aktien und
Aktienoptionen, wobei vor allem auf die üblichen
Vertragsbedingungen bei der Gewährung von Aktien oder
Aktienoptionen an Mitarbeiter eingegangen wird. Sie sind
daher nicht erschöpfend. Da sich die nachstehenden
Erläuterungen in erster Linie auf an Mitarbeiter gewährte
Aktien und Aktienoptionen beziehen, wird außerdem
unterstellt, dass der beizulegende Zeitwert der Aktien oder
Aktienoptionen am Tag der Gewährung bestimmt wird. Viele der
nachfolgend angeschnittenen Punkte (wie etwa die Bestimmung
der erwarteten Volatilität) gelten jedoch auch im Kontext
einer Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von Aktien oder
Aktienoptionen, die anderen Parteien als Mitarbeitern zum
Zeitpunkt des Empfangs der Güter durch das Unternehmen oder
der Leistungserbringung durch die Gegenpartei gewährt
werden.
Aktien
B2 Bei der
Gewährung von Aktien an Mitarbeiter ist der beizulegende
Zeitwert der Aktien anhand des Marktpreises der Aktien des
Unternehmens (bzw. eines geschätzten Marktpreises, wenn die
Aktien des Unternehmens nicht öffentlich gehandelt werden)
unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen, zu denen die
Aktien gewährt wurden (ausgenommen Ausübungsbedingungen, die
gemäß Paragraph 19-21 nicht in die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes einfließen), zu ermitteln.
B3 Hat der
Mitarbeiter beispielsweise während des Erdienungszeitraums
keinen Anspruch auf den Bezug von Dividenden, ist dieser
Faktor bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes der
gewährten Aktien zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die
Aktien nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit
Übertragungsbeschränkungen unterliegen, allerdings nur
insoweit die Beschränkungen nach der Ausübbarkeit einen
Einfluss auf den Preis haben, den ein sachverständiger,
vertragswilliger Marktteilnehmer für diese Aktie zahlen
würde. Werden die Aktien zum Beispiel aktiv in einem
hinreichend entwickelten, liquiden Markt gehandelt, haben
Übertragungsbeschränkungen nach dem Tag der ersten
Ausübungsmöglichkeit nur eine geringe oder überhaupt keine
Auswirkung auf den Preis, den ein sachverständiger,
vertragswilliger Marktteilnehmer für diese Aktien zahlen
würde. Übertragungsbeschränkungen oder andere Beschränkungen
während des Erdienungszeitraums sind bei der Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes der gewährten Aktien am Tag der
Gewährung nicht zu berücksichtigen, weil diese
Beschränkungen im Vorhandensein von Ausübungsbedingungen
begründet sind, die gemäß Paragraph 19-21 bilanziert werden.
Aktienoptionen
B4 Bei der
Gewährung von Aktienoptionen an Mitarbeiter stehen in vielen
Fällen keine Marktpreise zur Verfügung, weil die gewährten
Optionen Vertragsbedingungen unterliegen, die nicht für
gehandelte Optionen gelten. Gibt es keine gehandelten
Optionen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, ist der
beizulegende Zeitwert der gewährten Optionen mithilfe eines
Optionspreismodells zu schätzen.
B5 Das Unternehmen
hat Faktoren zu berücksichtigen, die sachverständige,
vertragswillige Marktteilnehmer bei der Auswahl des
anzuwendenden Optionspreismodells in Betracht ziehen würden.
Viele Mitarbeiteroptionen haben beispielsweise eine lange
Laufzeit, sind normalerweise vom Tag, an dem alle
Ausübungsbedingungen erfüllt sind, bis zum Ende der
Optionslaufzeit ausübbar und werden oft frühzeitig ausgeübt.
Alle diese Faktoren müssen bei der Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes der Optionen am Tag der Gewährung
berücksichtigt werden. Bei vielen Unternehmen schließt dies
die Verwendung der Black-Scholes-Merton-Formel aus, die
nicht die Möglichkeit einer Ausübung vor Ende der
Optionslaufzeit zulässt und die Auswirkungen einer
erwarteten frühzeitigen Ausübung nicht adäquat wiedergibt.
Außerdem ist darin nicht vorgesehen, dass sich die erwartete
Volatilität und andere in das Modell einfließende Parameter
während der Laufzeit einer Option ändern können. Unter
Umständen treffen die vorstehend genannten Faktoren jedoch
nicht auf Aktienoptionen zu, die eine relativ kurze
Vertragslaufzeit haben oder innerhalb einer kurzen Frist
nach Erfüllung der Ausübungsbedingungen ausgeübt werden
müssen. In solchen Fällen kann die
Black-Scholes-Merton-Formel ein Ergebnis liefern, das sich
im Wesentlichen mit dem eines flexibleren
Optionspreismodells deckt.
B6 Alle
Optionspreismodelle berücksichtigen mindestens die folgenden
Faktoren:
(a) den
Ausübungspreis der Option;
(b) die
Laufzeit der Option;
(c) den
aktuellen Kurs der zugrunde liegenden Aktien;
(d) die
erwartete Volatilität des Aktienkurses;
(e) die
erwarteten Dividenden auf die Aktien (falls zutreffend);
und
(f) den
risikolosen Zins für die Laufzeit der Option.
B7 Darüber hinaus
sind andere Faktoren zu berücksichtigen, die
sachverständige, vertragswillige Marktteilnehmer bei der
Preisfestlegung in Betracht ziehen würden (ausgenommen
Ausübungsbedingungen und Reload-Eigenschaften, die gemäß
Paragraph 19-22 nicht in die Ermittlung des beizulegenden
Zeitwertes einfließen).
B8 Beispielsweise
können an Mitarbeiter gewährte Aktienoptionen normalerweise
in bestimmten Zeiträumen nicht ausgeübt werden (z. B.
während des Erdienungszeitraums oder in von den
Aufsichtsbehörden festgelegten Fristen). Dieser Faktor ist
zu berücksichtigen, wenn das verwendete Optionspreismodell
ansonsten von der Annahme ausginge, dass die Option während
ihrer Laufzeit jederzeit ausübbar wäre. Verwendet ein
Unternehmen dagegen ein Optionspreismodell, das Optionen
bewertet, die erst am Ende der Optionslaufzeit ausgeübt
werden können, ist für den Umstand, dass während des
Erdienungszeitraums (oder in anderen Zeiträumen während der
Optionslaufzeit) keine Ausübung möglich ist, keine Anpassung
vorzunehmen, weil das Modell bereits davon ausgeht, dass die
Optionen in diesen Zeiträumen nicht ausgeübt werden können.
B9 Ein ähnlicher,
bei Mitarbeiteraktienoptionen häufig anzutreffender Faktor
ist die Möglichkeit einer frühzeitigen Optionsausübung,
beispielsweise weil die Option nicht frei übertragbar ist
oder der Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden alle ausübbaren
Optionen ausüben muss. Die Auswirkungen einer erwarteten
frühzeitigen Ausübung sind gemäß den Ausführungen in
Paragraph B16-B21 zu berücksichtigen.
B10 Faktoren, die ein
sachverständiger, vertragswilliger Marktteilnehmer bei der
Festlegung des Preises einer Aktienoption (oder eines
anderen Eigenkapitalinstruments) nicht berücksichtigen
würde, sind bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes
gewährter Aktienoptionen (oder anderer
Eigenkapitalinstrumente) nicht zu berücksichtigen.
Beispielsweise sind bei der Gewährung von Aktienoptionen an
Mitarbeiter Faktoren, die aus Sicht des einzelnen
Mitarbeiters den Wert der Option beeinflussen, für die
Schätzung des Preises, den ein sachverständiger,
vertragswilliger Marktteilnehmer festlegen würde,
unerheblich.
In
Optionspreismodelle einfließende Daten
B11 Bei der
Schätzung der erwarteten Volatilität und Dividenden der
zugrunde liegenden Aktien lautet das Ziel, einen
Näherungswert für die Erwartungen zu ermitteln, die sich in
einem aktuellen Marktkurs oder verhandelten Tauschkurs für
die Option widerspiegeln würden. Gleiches gilt für die
Schätzung der Auswirkungen einer frühzeitigen Ausübung von
Mitarbeiteraktienoptionen, bei denen das Ziel lautet, einen
Näherungswert für die Erwartungen zu ermitteln, die eine
außenstehende Partei mit Zugang zu detaillierten
Informationen über das Ausübungsverhalten der Mitarbeiter
anhand der am Tag der Gewährung verfügbaren Informationen
hätte.
B12 Häufig dürfte
es eine Bandbreite vernünftiger Einschätzungen in Bezug auf
künftige Volatilität, Dividenden und Ausübungsverhalten
geben. In diesem Fall ist durch Gewichtung der einzelnen
Beträge innerhalb der Bandbreite nach der Wahrscheinlichkeit
ihres Eintretens ein Erwartungswert zu berechnen.
B13
Zukunftserwartungen beruhen im Allgemeinen auf vergangenen
Erfahrungen und werden angepasst, wenn sich die Zukunft bei
vernünftiger Betrachtungsweise voraussichtlich anders als
die Vergangenheit entwickeln wird. In einigen Fällen können
bestimmbare Faktoren darauf hindeuten, dass unbereinigte
historische Erfahrungswerte ein relativ schlechter
Anhaltspunkt für künftige Entwicklungen sind. Wenn zum
Beispiel ein Unternehmen mit zwei völlig unterschiedlichen
Geschäftsbereichen denjenigen Bereich verkauft, der mit
deutlich geringeren Risiken behaftet war, ist die vergangene
Volatilität für eine vernünftige Einschätzung der Zukunft
unter Umständen nicht aussagekräftig.
B14 In anderen
Fällen stehen keine historischen Daten zur Verfügung. So
wird ein erst kürzlich an der Börse eingeführtes Unternehmen
nur wenige oder überhaupt keine Daten über die Volatilität
seines Aktienkurses haben. Nicht notierte und neu notierte
Unternehmen werden weiter unten behandelt.
B15
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Unternehmen seine
Schätzungen in Bezug auf Volatilität, Ausübungsverhalten und
Dividenden nicht einfach auf historische Daten gründen darf,
ohne zu berücksichtigen, inwieweit die vergangenen
Erfahrungen bei vernünftiger Betrachtungsweise für künftige
Prognosen verwendbar sind.
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