|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Ergebnis
je Aktie
B12
Wie in Paragraph B7(c) beschrieben hat die
Eigenkapitalstruktur, die in den nach einem Unternehmenserwerb
aufgestellten Konzernabschlüssen
erscheint, die Eigenkapitalstruktur des rechtlichen
Mutterunternehmens widerzuspiegeln, einschließlich
der Eigenkapitalinstrumente, die von dem rechtlichen
Mutterunternehmen zur Durchführung des Zusammenschlusses emittiert
wurden.
B13
Für die Ermittlung der durchschnittlich gewichteten Anzahl
der während der Periode, in der der umgekehrte
Unternehmenserwerb erfolgt,
ausstehenden Stammaktien (der Nenner):
(a)
ist die Anzahl der ausstehenden Stammaktien vom Beginn
dieser Periode bis zum Erwerbszeitpunkt als die Anzahl von
Stammaktien anzusehen, die von dem rechtlichen
Mutterunternehmen für die Eigentümer des rechtlichen Tochterunternehmens
emittiert wurden;
und
(b)
ist die Anzahl der ausstehenden Stammaktien vom
Erwerbszeitpunkt bis zum Ende dieser Periode gleich der
tatsächlichen Anzahl der
ausstehenden Stammaktien des rechtlichen Mutterunternehmens
während dieser Periode.
B14
Die unverwässerten Ergebnisse je Aktie sind für jede
Vergleichsperiode vor dem Erwerbsdatum, die in den
Konzernabschlüssen nach einem
umgekehrten Unternehmenserwerb dargestellt ist, zu berechnen,
indem das den Stammaktionären in
der jeweiligen Periode zurechenbare Periodenergebnis des
rechtlichen Tochterunternehmens durch die Anzahl
der Stammaktien geteilt wird, die von dem rechtlichen
Mutterunternehmen für die Eigentümer des rechtlichen Tochterunternehmens
bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb emittiert wurden.
B15
Die in den Paragraphen B13 und B14 dargestellten Berechnungen
gehen davon aus, dass sich die Anzahl der von dem rechtlichen
Tochterunternehmen emittierten Stammaktien in den
Vergleichsperioden und in dem Zeitraum vom Beginn
der Periode, in der der Unternehmenserwerb stattfand, bis zum
Erwerbszeitpunkt nicht geändert hat. Die Ermittlung der
Ergebnisse je Aktie ist entsprechend anzupassen, um die
Auswirkungen einer Änderung der Anzahl der während diesen
Perioden von dem rechtlichen Tochterunternehmen emittierten
Stammaktien zu berücksichtigen.
Verteilung
der Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschluss
B16
Dieser IFRS verlangt von einem erwerbenden Unternehmen, die
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden
des erworbenen Unternehmens, die die relevanten
Ansatzkriterien erfüllen, zu ihren beizulegenden Zeitwerten
zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen. Für die Verteilung der
Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses hat
der Erwerber die folgenden Messgrößen als beizulegende
Zeitwerte zu behandeln:
(a)
für Finanzinstrumente, die an einem aktiven Markt gehandelt
werden, hat das erwerbende Unternehmen die aktuellen Börsenkurse
anzusetzen.
(b)
für Finanzinstrumente, die nicht an einem aktiven Markt
gehandelt werden, hat das erwerbende Unternehmen die geschätzten
Werte heranzuziehen, die Aspekte wie
Kurs-Gewinn-Verhältnisse, Dividendenrenditen und erwartete Wachstumsraten
von vergleichbaren Finanzinstrumenten von Unternehmen mit
vergleichbaren Charakteristika berücksichtigen.
(c)
für Forderungen, Nutzungsverträge und sonstige
identifizierbare Vermögenswerte hat das erwerbende
Unternehmen den Barwert von zu
erhaltenden Beträgen zu anzusetzen, bei deren Bestimmung
angemessene, derzeit gültige Marktzinsen
zu Grunde zu legen sind, abzüglich der Wertberichtigungen
für Uneinbringlichkeit und Eintreibungskosten,
falls notwendig. Eine Diskontierung von kurzfristigen
Forderungen, Nutzungsverträgen oder sonstigen
identifizierbaren Vermögenswerten ist jedoch dann nicht
erforderlich, wenn die Differenz zwischen Nominalwert
und dem abgezinsten Wert unwesentlich ist.
(d)
für Vorräte von:
(i)
Fertigerzeugnissen und Handelswaren hat das erwerbende
Unternehmen Verkaufspreise, abzüglich (1) der Kosten
der Veräußerung und (2) einer vernünftigen Gewinnspanne
für die Verkaufsbemühungen des Erwerbers in
Anlehnung an den Gewinn für ähnliche Fertigerzeugnisse und
Handelswaren, anzusetzen;
(ii)
unfertigen Erzeugnissen hat das erwerbende Unternehmen die
Verkaufspreise der Fertigerzeugnisse, abzüglich (1)
der noch anfallenden Kosten bis zur Fertigstellung und (2) der
Kosten der Veräußerung und (3) einer vernünftigen
Gewinnspanne für die Fertigstellung des Produktes und die
Verkaufsbemühungen in Anlehnung an
den Gewinn für ähnliche Fertigerzeugnisse, anzusetzen;
und
(iii)
Rohstoffen hat das erwerbende Unternehmen die aktuellen
Wiederbeschaffungskosten anzusetzen.
(e)
für Grundstücke und Gebäude hat das erwerbende Unternehmen
Marktwerte anzusetzen.
(f)
für technische Anlagen und Betriebs- und
Geschäftsausstattung hat das erwerbende Unternehmen
Marktwerte anzusetzen, die im
Normalfall geschätzt werden. Gibt es auf Grund der speziellen
Art der technischen Anlage und Betriebs-
und Geschäftsausstattung und der seltenen Veräußerung
solcher Gegenstände, ausgenommen als Teil eines
fortbestehenden Geschäftsbereiches, keine auf dem Markt
basierende Anhaltspunkte für den beizulegenden Zeitwert,
muss ein erwerbendes Unternehmen eventuell den beizulegenden
Zeitwert unter Anwendung eines Ertragswertverfahrens
oder einer Methode des Wiederbeschaffungswertes nach
Abschreibung schätzen.
(g)
für immaterielle Vermögenswerte hat das erwerbende
Unternehmen den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen:
(i)
durch Rückgriff auf einen aktiven Markt, wie in IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte definiert;
oder
(ii)
wenn kein aktiver Markt existiert, bildet der Betrag die
Basis, den das erwerbende Unternehmen auf der Grundlage
der besten verfügbaren Informationen bei Transaktionen zu
marktüblichen Bedingungen zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen
gezahlt hätte (siehe IAS 38 für weitere Anleitung zur
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen
immateriellen Vermögenswertes);
(h)
für den Saldo aus dem für Leistungen an Arbeitnehmer
angelegten Vermögen, abzüglich Schulden für
leistungsorientierte Pläne, hat
das erwerbende Unternehmen den Barwert einer
leistungsorientierten Verpflichtung, abzüglich des
beizulegenden Zeitwertes aller Vermögenswerte, die zur
Deckung der Pläne angesetzt sind, anzusetzen. Ein
Vermögenswert darf indes nur dann angesetzt werden, wenn es
wahrscheinlich ist, dass der Vermögenswert dem
erwerbenden Unternehmen in der Form von Rückerstattungen aus
dem Plan oder in Form geminderter künftiger Beitragszahlungen
zur Verfügung stehen wird.
(i)
für Steueransprüche und Steuerschulden hat das erwerbende
Unternehmen den Betrag des Steuervorteils, der sich aus
steuerlichen Verlusten ergibt, oder die zu zahlenden Steuern
hinsichtlich der Gewinne und Verluste gemäß IAS
12 Ertragsteuern anzusetzen, welche aus Sicht des
zusammengeschlossenen Unternehmens zu beurteilen sind. Die
Steueransprücheoder Steuerschulden werden, nachdem die
Steuereffekte bei der Neubewertung der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden mit ihren beizulegenden
Zeitwerten eingerechnet wurden,
bestimmt und nicht abgezinst.
(j)
für Verbindlichkeiten und Wechselverbindlichkeiten,
langfristige Verbindlichkeiten, Schulden, Rückstellungen
und sonstige fällige
Leistungen hat das erwerbende Unternehmen die Barwerte
anzusetzen, die unter Berücksichtigung angemessener,
derzeit gültiger Marktzinsen aufgewendet werden müssten,
um die Schulden zu begleichen. Eine
Abzinsung kurzfristiger Schulden ist indes dann nicht
notwendig, wenn der Unterschied zwischen dem Nominalwert
und dem abgezinsten Betrag unwesentlich ist.
(k)
für Verlustverträge und andere identifizierbare Schulden
des erworbenen Unternehmens hat das erwerbende Unternehmen
die Barwerte der Beträge anzusetzen, die aufgewendet werden
müssten, um die Verpflichtungen zu erfüllen,
wobei angemessene, derzeit gültige Marktzinsen zu Grunde
gelegt werden.
(l)
für Eventualschulden des erworbenen Unternehmens hat das
erwerbende Unternehmen die Beträge anzusetzen, die
eine dritte Partei berechnen würde, um diese
Eventualschulden zu übernehmen. Ein solcher Betrag hat alle Erwartungen hinsichtlich
möglicher Cashflows und nicht nur des einen
wahrscheinlichsten oder des erwarteten Höchst-
oder Mindest-Cashflows widerzuspiegeln.
B17
Einige der oben genannten Leitlinien schreiben vor, dass die
beizulegenden Zeitwerte mittels Barwertmethoden geschätzt
werden. Wenn die Leitlinie für einen bestimmten Posten nicht
auf die Anwendung der Barwertmethode verweist, kann
diese Methode dennoch für die Schätzung des beizulegenden
Zeitwertes dieses Postens benutzt werden.
Zurück |
Übersicht
|