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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anschaffungskosten
eines Unternehmenszusammenschlusses
24. Die Anschaffungskosten eines
Unternehmenszusammenschlusses sind von dem Erwerber als Summe
zu
ermitteln aus:
(a)
den zum Tauschzeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten der
entrichteten Vermögenswerte, der eingegangenen oder
übernommenen Schulden und der von dem Erwerber emittierten
Eigenkapitalinstrumente im
Austausch gegen die Beherrschung des erworbenen Unternehmens; zuzüglich
(b)
aller dem Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbaren
Kosten.
25. Der Erwerbszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, an dem der
Erwerber tatsächlich die Beherrschung über das erworbene
Unternehmen
übernimmt. Erfolgt dies durch eine einzige Tauschtransaktion,
ist der Tauschzeitpunkt mit dem Erwerbszeitpunkt
identisch. Ein Unternehmenszusammenschluss kann jedoch mehrere
Tauschtransaktionen umfassen, wenn
er beispielsweise in mehreren Schritten durch sukzessiven
Aktienerwerb durchgeführt wird. In diesem Fall:
(a) entsprechen die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses
der Summe der Anschaffungskosten der einzelne
Transaktionen;
und
(b) entspricht der Tauschzeitpunkt dem Zeitpunkt jeder
einzelnen Tauschtransaktion (d.h. der Zeitpunkt, zu dem jede
einzelne Investition im Abschluss des Erwerbers angesetzt
wird), während der Erwerbszeitpunkt der Zeitpunkt ist,
an dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene
Unternehmen erlangt.
26. Von dem Erwerber im Austausch gegen die Beherrschung des
erworbenen Unternehmens entrichtete Vermögenswerte
und eingegangene oder übernommene Schulden müssen gemäß
Paragraph 24 zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum
Tauschzeitpunkt bewertet werden. Werden indes alle oder ein
Teil der Anschaffungskosten eines
Unternehmenszusammenschlusses
erst später beglichen, ist der beizulegende Zeitwert dieses
zurückgestellten Teils zum Tauschzeitpunkt
zu bestimmen durch die Abzinsung der ausstehenden Beträge auf
ihren Barwert unter Berücksichtigung vermutlich
übernommener Aufgelder oder Abschläge.
27. Der zum Tauschzeitpunkt veröffentlichte Börsenkurs eines
notierten Eigenkapitalinstruments stellt den besten
Anhaltspunkt
für seinen beizulegenden Zeitwert dar und ist, außer in
äußerst seltenen Fällen, zu verwenden. Andere Anhaltspunkte
und Bewertungsmethoden sind nur in den äußerst seltenen
Fällen in Betracht zu ziehen, in denen der Erwerber
nachweisen kann, dass der zum Tauschzeitpunkt veröffentlichte
Börsenkurs ein unzuverlässiger Indikator für den
beizulegenden
Zeitwert ist, und dass die anderen Anhaltspunkte und
Bewertungsmethoden einen verlässlicheren Maßstab
für den beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitalinstruments
darstellen. Der zum Tauschzeitpunkt veröffentlichte
Börsenkurs
ist nur dann ein unzuverlässiger Indikator, wenn er von der
Enge des Marktes beeinflusst wurde. Ist der zum
Tauschzeitpunkt veröffentlichte Börsenkurs ein
unzuverlässiger Indikator oder gibt es keinen
veröffentlichten Börsenkurs
für die von dem Erwerber ausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente, könnte der beizulegende Zeitwert
dieser Finanzinstrumente
beispielsweise geschätzt werden. Dabei wird entweder auf den
proportionalen Anteil der ausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente am beizulegenden Zeitwert des
erwerbenden Unternehmens oder auf den proportionalen
Anteil am beizulegenden Zeitwert des erworbenen Unternehmens
Bezug genommen, abhängig davon, welcher Wert
eindeutiger zu ermitteln ist. Der zum Tauschzeitpunkt gültige
beizulegende Zeitwert der monetären Vermögenswerte,
die den Anteilseignern des erworbenen Unternehmens als eine
Alternative zu Eigenkapitalinstrumenten gegeben wurden,
kann auch einen Hinweis auf den gesamten beizulegenden
Zeitwert liefern, der von dem Erwerber im Austausch
gegen die Beherrschung des erworbenen Unternehmens entrichtet
wurde. In jedem Fall sind alle Aspekte des
Unternehmenszusammenschlusses,
inklusive wichtiger Faktoren, welche die Verhandlungen
beeinflusst haben, zu berücksichtigen.
Weitere Anleitungen zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes von Eigenkapitalinstrumenten sind in
IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung aufgeführt.
28. Die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses
beinhalten von dem Erwerber eingegangene oder
übernommene Schulden im Austausch gegen die Beherrschung des
erworbenen Unternehmens. Künftige Verluste oder
sonstige Kosten, die voraussichtlich in Folge eines
Zusammenschlusses entstehen werden, gehören nicht zu den von
dem Erwerber eingegangenen oder übernommenen Schulden im
Austausch gegen die Beherrschung über das erworbene
Unternehmen und sind daher nicht als Teil der
Anschaffungskosten eines Zusammenschlusses abzubilden.
29. Die Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses
umfassen alle dem Zusammenschluss direkt
zurechenbaren Kosten, wie Honorare für Wirtschaftsprüfer,
Rechtsberater, Gutachter und für andere im Zusammenhang
mit dem Zusammenschluss tätigen Berater. Allgemeine
Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für den
Unterhalt einer Akquisitionsabteilung, sowie andere Kosten,
die nicht direkt dem zu bilanzierenden
Unternehmenszusammenschluss
zugeordnet werden können, dürfen nicht in die
Anschaffungskosten des Zusammenschlusses einbezogen
werden: Sie sind erfolgswirksam als Aufwand zu erfassen.
30. Die Kosten für die Aufnahme und Ausgabe von finanziellen
Verbindlichkeiten sind ein integraler Teil der Transaktion
der Ausgabe von Verbindlichkeiten, sie sind jedoch nicht dem
Zusammenschluss direkt zurechenbar, auch dann nicht
wenn die Verbindlichkeiten für die Durchführung des Unternehmenszusammenschlusses emittiert werden. Unternehmen
dürfen daher diese Kosten nicht in die Anschaffungskosten
eines Unternehmenszusammenschlusses integrieren.
Gemäß IAS 39 sind diese Kosten in der erstmaligen Bewertung
der Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
31. Die Kosten für die Emission von Eigenkapitalinstrumenten
sind dementsprechend ein integraler Teil der
Aktienemissions-Transaktion, jedoch nicht dem Zusammenschluss
direkt zurechenbar, auch dann nicht wenn die
Eigenkapitalinstrumente für die Durchführung des
Unternehmenszusammenschlusses emittiert werden. Unternehmen
dürfen daher diese Kosten nicht in die Anschaffungskosten
eines Unternehmenszusammenschlusses integrieren. Gemäß
IAS 32 Finanzinstrumente:Angaben und Darstellung verringern
diese Kosten den Erlös aus der Aktienemission.
Anpassungen der
Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses
abhängig von künftigen Ereignissen
32. Wenn die Vereinbarung über einen
Unternehmenszusammenschluss eine von künftigen Ereignissen
abhängige
Anpassung der Anschaffungskosten für den
Zusammenschluss vorsieht, so hat der Erwerber den Betrag
dieser Anpassung in die Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses zum Erwerbszeitpunkt mit einzubeziehen,
wenn die Anpassung wahrscheinlich ist und verlässlich
bewertet werden kann.
33. Die Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss
kann Anpassungen der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses
enthalten, die von einem oder mehreren künftigen Ereignissen
abhängen. Die Anpassung könnte beispielsweise
von einem bestimmten Erfolgsniveau, welches in Zukunft
beizubehalten oder zu erreichen ist, oder von
einem beizubehaltenden Börsenpreis der ausgegebenen
Finanzinstrumente, abhängig sein. Es ist im Regelfall
möglich,
den Betrag einer solchen Anpassung zum Zeitpunkt der
erstmaligen Bilanzierung des Zusammenschlusses zu schätzen,
ohne die Verlässlichkeit der Information zu beeinträchtigen,
obwohl eine gewisse Unsicherheit besteht. Treten die
künftigen Ereignisse nicht ein oder muss die Schätzung
revidiert werden, so sind die Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses
entsprechend anzupassen.
34. Sieht die Vereinbarung über einen
Unternehmenszusammenschluss eine solche Anpassung vor, wird
diese Anpassung
dennoch nicht in die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses
zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des
Zusammenschlusses einbezogen, sofern sie entweder nicht
wahrscheinlich ist oder nicht verlässlich bewertet werden
kann. Wenn die Anpassung nachträglich wahrscheinlich wird und
verlässlich bewertet werden kann, ist die zusätzliche
Gegenleistung als eine Anpassung der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses zu behandeln.
35. Unter gewissen Umständen wird vom Erwerber verlangt, als
Kompensation eine nachträgliche Zahlung an den Verkäufer
zu entrichten, wenn sich der Wert der für die Beherrschung des
erworbenen Unternehmens vom Erwerber entrichteten
Vermögenswerte, ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente oder
eingegangenen bzw. übernommenen Schulden
reduziert hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
der Erwerber den Börsenkurs der im Rahmen der
Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
ausgegebenen Eigenkapital- oder Schuldinstrumente
garantiert und von ihm verlangt wird, zusätzliche
Eigenkapital- oder Schuldinstrumente zu emittieren, um die
ursprünglich festgesetzten Anschaffungskosten auszugleichen.
In solchen Fällen werden die Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses nicht erhöht. Im Falle von
Eigenkapitalinstrumenten wird der beizulegende Zeitwert
der zusätzlichen Zahlung durch eine gleichwertige Reduzierung
des Wertes, der den ursprünglich ausgegebenen
Finanzinstrumenten zugewiesen wurde, kompensiert. Im Falle von
Schuldinstrumenten stellt die zusätzliche Zahlung
ein verringertes Aufgeld oder einen zusätzlichen Abschlag auf
die ursprüngliche Ausgabe der Schuldinstrumente dar.
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