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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Verteilung
der Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses auf
die erworbenen Vermögenswerte sowie die übernommenen Schulden
und Eventualschulden
36.
Zum Erwerbszeitpunkt hat
der Erwerber die Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses zu verteilen,
indem er die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens,
die die Ansatzkriterien in Paragraph 37 erfüllen, zu ihren zu
dem Zeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten
ansetzt, mit Ausnahme der langfristigen Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen), die
gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur
Veräußerung gehalten eingestuft sind, und die zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten anzusetzen
sind. Jegliche Differenz zwischen den Anschaffungskosten für
den Unternehmenszusammenschluss und
dem Anteil des Erwerbers an dem beizulegenden Nettozeitwert
der auf die Weise angesetzten identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden sind gemäß
den Paragraphen 51-57 zu
bilanzieren.
37.
Die identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen
Unternehmens sind vom Erwerber
zum Erwerbszeitpunkt nur dann getrennt anzusetzen, wenn sie
die folgenden Kriterien zu dem
Zeitpunkt erfüllen:
(a)
im Falle eines Vermögenswertes, der kein immaterieller
Vermögenswert ist, ist es wahrscheinlich, dass damit
verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Erwerber
zufließen wird und sein beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann;
(b)
im Falle einer Schuld, mit Ausnahme einer Eventualschuld,
ist es wahrscheinlich, dass ein Abfluss von Ressourcen
mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung
erforderlich ist und sein beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann;
(c)
im Falle eines immateriellen Vermögenswertes oder einer
Eventualschuld kann der beizulegende Zeitwert verlässlich
bewertet werden.
38.
In der Gewinn- und Verlustrechnung des Erwerbers sind die
Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens ab dem
Erwerbszeitpunkt einzubeziehen, indem die Erträge und
Aufwendungen des erworbenen Unternehmens auf Grundlage
der Anschaffungskosten des Erwerbers für den
Unternehmenszusammenschluss ermittelt werden. Zum Beispiel ermittelt
sich der Abschreibungsaufwand der abschreibungsfähigen
Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens ab
dem Erwerbszeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung des
Erwerbers nach dem beizulegenden Zeitwert dieser
abschreibungsfähigen Vermögenswerte zum Erwerbszeitpunkt,
d.h. ihren Anschaffungskosten des Erwerbers.
39.
Die Anwendung der Erwerbsmethode beginnt zum Erwerbszeitpunkt,
d.h. dem Zeitpunkt, an dem der Erwerber tatsächlich die
Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt. Da
Beherrschung die Möglichkeit ist, die Finanz- und Geschäftpolitik
eines Unternehmens oder eines Geschäftsbetriebs zu bestimmen,
um Nutzen aus den Geschäftstätigkeiten zu
ziehen, ist es nicht notwendig, dass eine rechtliche
Transaktion abgeschlossen sein muss, bevor der Erwerber die
Beherrschung erlangt. Alle sachdienlichen Tatsachen und
Umstände in Zusammenhang mit einem
Unternehmenszusammenschluss sind
für die Beurteilung in Betracht zu ziehen, ab wann der
Erwerber die Beherrschung erlangt.
40.
Da der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens, welche
die Ansatzkriterien in Paragraph 37 erfüllen, zu den
jeweiligen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt ansetzt,
wird jeder Minderheitsanteil an dem erworbenen Unternehmen zu
dem den Minderheitsgesellschaftern zuzuordnenden
Anteil an dem beizulegenden Nettozeitwert dieser Posten
bemessen. Die Paragraphen B16 und
B17 in Anhang B geben Hinweise zur Bestimmung der
beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zum
Zweck der Verteilung der Anschaffungskosten eines
Unternehmenszusammenschlusses.
Identifizierbare
Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens
41.
Im Rahmen der Verteilung der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses setzt der Erwerber gemäß Paragraph 36 nur
die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens separat an, die
zum Erwerbsdatum bereits bestanden und die Ansatzkriterien in
Paragraph 37 erfüllen. Deswegen:
(a)
hat der Erwerber die Schulden für die Beendigung oder
Verringerung der Aktivitäten des erworbenen Unternehmens im
Rahmen der Verteilung der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses nur dann anzusetzen, wenn das
erworbene Unternehmen zum Erwerbszeitpunkt eine gemäß IAS
37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen bestehende für
Restrukturierungen angesetzte Schuld hat;
und
(b)
hat der Erwerber bei der Verteilung der Anschaffungskosten
des Zusammenschlusses die Schulden für künftige Verluste
oder sonstige erwartete Kosten, die in Folge des
Unternehmenszusammenschlusses entstehen, nicht anzusetzen.
42.
Eine Zahlung, zu der ein Unternehmen vertraglich verpflichtet
ist, beispielsweise an seine Arbeitnehmer oder Lieferanten für
den Fall, dass es in einem Unternehmenszusammenschluss
erworben wird, ist eine gegenwärtige Verpflichtung des
Unternehmens, die solange als eine Eventualschuld angesehen
wird, bis es wahrscheinlich ist, dass ein
Unternehmenszusammenschluss stattfinden
wird. Gemäß IAS 37 wird die vertragliche Verpflichtung
dieses Unternehmen als eine
Schuld angesetzt, wenn ein Unternehmenszusammenschluss
wahrscheinlich ist und die Schuld verlässlich bewertet
werden kann. Wird der Unternehmenszusammenschluss
durchgeführt, ist diese Schuld des erworbenen Unternehmens
vom Erwerber im Rahmen der Verteilung der Anschaffungskosten
des Zusammenschlusses anzusetzen.
43.
Ein Restrukturierungsplan eines erworbenen Unternehmens,
dessen Durchführung an die Bedingung gebunden ist, dass es
in einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird, stellt
jedoch unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss keine
gegenwärtige Verpflichtung des erworbenen Unternehmens dar.
Es stellt unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss
auch keine Eventualschuld des erworbenen Unternehmens dar, da
es sich hierbei nicht um eine
mögliche Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis
handelt, deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten
eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die
nicht vollständig unter der Kontrolle des erworbenen Unternehmens
stehen, bedingt ist. Eine Schuld für derartige
Restrukturierungspläne ist daher nicht vom Erwerber im
Rahmen der Verteilung der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses anzusetzen.
44.
Die gemäß Paragraph 36 angesetzten identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden umfassen alle Vermögenswerte und
Schulden des erworbenen Unternehmens, die der Erwerber erwirbt
oder übernimmt, einschließlich aller seiner finanziellen
Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten. Dazu
könnten auch Vermögenswerte und Schulden gehören,
die vorher in den Abschlüssen des erworbenen Unternehmens
nicht angesetzt waren, z.B. weil sie vor dem Erwerb
nicht die Ansatzkriterien erfüllten. Zum Beispiel ist ein
steuerlicher Nutzen aus steuerlichen Verlusten des erworbenen
Unternehmens, der vor dem Unternehmenszusammenschluss von dem
erworbenen Unternehmen nicht angesetzt
war, gemäß Paragraph 36 als ein identifizierbarer
Vermögenswert anzusetzen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht,
dass der Erwerber künftig steuerliche Gewinne haben wird, die
mit dem nicht bilanzierten steuerlichen Nutzen verrechnet
werden können.
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