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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Überschuss des
Anteils des Erwerbers and dem beizulegenden Nettozeitwerten
der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens über die
Anschaffungskosten
56.
Übersteigt der
Anteil des Erwerbers an der Summe der beizulegenden Zeitwerte
der gemäß Paragraph 36 angesetzten
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses,
hat der Erwerber:
(a)
die Identifizierung und Bewertung der identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des
erworbenen Unternehmens sowie die Bemessung der
Anschaffungskosten des Zusammenschlusses erneut
zu beurteilen;
und
(b)
den nach der erneuten Beurteilung noch verbleibenden
Überschuss sofort erfolgswirksam zu erfassen.
57.
Ein gemäß Paragraph 56 erfasster Gewinn kann aus einer oder
mehreren der folgenden Komponenten bestehen:
(a)
Fehler bei der Bemessung der beizulegenden Zeitwerte
entweder der Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses oder
der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden oder
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens.
Potentielle Ursachen für solche Fehler sind möglicherweise
die beim erworbenen Unternehmen im
Zusammenhang mit dem Unternehmenszusammenschluss künftig
anfallenden Kosten, Eventuelle künftige
Kosten, die sich im Hinblick auf das erworbene Unternehmen
ergeben, welche nicht korrekt im beizulegenden Zeitwert
der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden oder
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens widergespiegelt
waren, sind ein potenzieller Grund für solche Fehler.
(b)
eine Bestimmung eines Rechnungslegungsstandards, erworbene
identifizierbare Netto-Vermögenswerte zu einem anderen
Wert als dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, der jedoch
so behandelt wird, als sei er der beizulegende Zeitwert,
um die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses zu
verteilen. Die Hinweise in Anhang B zur Bestimmung
der beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens
verlangen beispielsweise, dass der den Steueransprüchen und
Steuerschulden zugeordnete Betrag nicht
abgezinst ist.
(c)
ein günstiger Erwerb.
Sukzessiver
Unternehmenszusammenschluss
58.
Ein Unternehmenszusammenschluss kann mehrere
Tauschtransaktionen umfassen, beispielsweise wenn er in
mehreren Stufen durch
sukzessiven Aktienerwerb durchgeführt wird. In einem solchen
Fall ist jede Transaktion vom Erwerber getrennt
zu behandeln, wobei zu jedem Tauschzeitpunkt die
Anschaffungskosten der Transaktion und die Informationen zum
beizulegenden Zeitwert benutzt werden, um den Betrag eines
jeden mit der Transaktion verbundenen Geschäfts-
oder Firmenwertes zu bestimmen. Dieses Vorgehen führt zu
einem stufenweisen Vergleich der Kosten der einzelnen
Anteilserwerbe mit dem prozentualen Anteil des Erwerbers am
beizulegenden Zeitwert der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zum
Zeitpunkt des jeweiligen
Schrittes.
59.
Wenn ein Unternehmenszusammenschluss mehr als eine
Tauschtransaktion umfasst, können die beizulegenden Zeitwerte
der identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden zum Zeitpunkt
jeder Tauschtransaktion unterschiedlich
sein. Dadurch dass
(a)
die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zu ihren beizulegenden
Zeitwerten zum Zeitpunkt jeder Tauschtransaktion
fiktiv neu bewertet werden, um den Betrag jedes
mit der jeweiligen Transaktion verbundenen Geschäfts- oder
Firmenwertes zu bestimmen;
und
(b)
die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens dann vom Erwerber
zu ihren beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt
angesetzt werden müssen, stellt
jede Anpassung dieser beizulegenden Zeitwerte in Bezug auf
den vorher gehaltenen Anteil des Erwerbers eine Neubewertung
dar, die auch als solche zu bilanzieren ist. Da diese
Neubewertung aus dem erstmaligen vom Erwerber durchgeführten
Ansatz der Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden
des erworbenen Unternehmens entsteht, bedeutet
dies jedoch nicht, dass der Erwerber sich dafür entschieden
hat, eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode der
Neubewertung dieser Posten nach erstmaligem Ansatz gemäß
IAS 16 Sachanlagen
z.B.
anzuwenden.
60.
Bevor die Bedingungen eines Unternehmenszusammenschlusses
erfüllt sind, kann eine Transaktion auch als ein Anteil an
einem assoziierten Unternehmen betrachtet werden und ist dann
mittels der Equity-Methode gemäß IAS 28
Anteilen
an assoziierten
Unternehmen
zu
bilanzieren. In diesem Fall sind die beizulegenden Zeitwerte
der identifizierbaren Netto-Vermögenswerte
des assoziierten Unternehmens zum Zeitpunkt jeder früheren
Tauschtransaktion unter Anwendung der
Equity-Methode zu bestimmen.
Provisorische
Feststellung der erstmaligen Bilanzierung
61.
Bei einem Unternehmenszusammenschluss umfasst die erstmalige
Bilanzierung die Identifizierung und Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes, der den identifizierbaren Vermögenswerten,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens
zugewiesen wird, sowie der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses.
62.
Wenn die erstmalige Bilanzierung eines
Unternehmenszusammenschlusses nur vorläufig am Ende der
Berichtsperiode, in der
der Zusammenschluss stattfand, festgestellt werden kann, weil
entweder die den identifizierbaren Vermögenswerten, Schulden
oder Eventualschulden des erworbenen Unternehmens
zuzuweisenden beizulegenden Zeitwerte oder die
Anschaffungskosten des Zusammenschlusses nur provisorisch
bestimmt werden können, hat der Erwerber den Zusammenschluss
mittels dieser provisorischen Werte zu bilanzieren. Der
Erwerber hat alle Anpassungen dieser vorläufigen Werte
zur Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung wie folgt
anzusetzen:
(a)
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt;
und
(b)
ab dem Erwerbszeitpunkt. Deswegen:
(i)
ist der Buchwert von angesetzten oder auf Grund der
Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung angepassten identifizierbaren
Vermögenswerten, Schulden oder Eventualschulden so zu
berechnen, als ob ihr beizulegender Zeitwert
zum Erwerbszeitpunkt von diesem Zeitpunkt an angesetzt
worden wäre.
(ii)
ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder jeglicher Gewinn,
der gemäß Paragraph 56 erfasst wurde, ab dem Erwerbszeitpunkt
mit dem Betrag anzupassen, der der Anpassung des
beizulegenden Zeitwertes der angesetzten oder
angepassten identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden
oder Eventualschulden zum Erwerbszeitpunkt entspricht.
(iii)
sind Vergleichsinformationen für Berichtsperioden vor
Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung des Zusammenschlusses
so darzustellen, als wäre die erstmalige Bilanzierung zum
Erwerbszeitpunkt fertig gestellt worden.
Dazu gehören auch alle weiteren Abschreibungen oder
sonstige erfolgswirksamen Auswirkungen auf
Grund der Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung.
Anpassungen nach
der Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung
63.
Mit Ausnahme der Darlegungen in den Paragraphen 33, 34 und 65
sind Anpassungen der erstmaligen Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen nach deren Fertigstellung nur
anzusetzen, um Fehler gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler zu
korrigieren. Es sind keine Anpassungen der erstmaligen
Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach deren
Fertigstellung als Folge der Änderungen von Schätzwerten
anzusetzen. Gemäß IAS 8 ist die Auswirkung einer Änderung von
Schätzwerten in den laufenden und künftigen Berichtsperioden
erfolgswirksam zu erfassen.
64.
IAS 8 verlangt von einem Unternehmen, die Korrektur eines
Fehlers rückwirkend zu bilanzieren und den Abschluss so
darzustellen, als wäre der Fehler nie aufgetreten, indem die
Vergleichsinformationen des/der früheren
Berichtszeitraums/-räume, in dem/denen der Fehler auftrat,
angepasst werden. Daher ist der Buchwert von auf Grund der
Korrektur eines Fehlers angesetzten oder angepassten
identifizierbaren Vermögenswerten, Schulden oder
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens so zu berechnen,
als ob ihr beizulegender Zeitwert oder angepasster beizulegender
Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt von diesem Zeitpunkt an angesetzt
worden wäre. Der Geschäfts- oder Firmenwert oder jeglicher
Gewinn, der gemäß Paragraph 56 in einer früheren Periode
erfasst wurde, ist mit einem Betrag rückwirkend anzupassen, der
dem beizulegenden Zeitwert (oder der Anpassung des beizulegenden
Zeitwertes) der angesetzten (oder angepassten) identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden oder Eventualschulden zum
Erwerbszeitpunkt entspricht.
Ansatz latenter
Steueransprüche nach Fertigstellung der erstmaligen
Bilanzierung
65.
Wenn der potenzielle Nutzen eines ertragsteuerlichen
Verlustvortrags oder anderer latenter Steueransprüche des
erworbenen Unternehmens, der zum Zeitpunkt der erstmaligen
Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses nicht die
Kriterien für einen gesonderten Ansatz nach Paragraph 37
erfüllte, nachträglich jedoch realisiert wurde, hat der
Erwerber diesen Nutzen als Ertrag gemäß IAS 12 Ertragsteuern
zu erfassen. Zusätzlich hat der Erwerber:
(a)
den Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwertes auf den Betrag zu
verringern, der angesetzt worden wäre, wenn der latente
Steueranspruch ab dem Erwerbszeitpunkt als ein identifizierbarer
Vermögenswert bilanziert worden wäre;
und
(b)
die Verringerung des Nettobuchwertes des Geschäfts- oder
Firmenwertes als Aufwand zu erfassen.
Diese
Vorgehensweise darf jedoch nicht zur Bildung eines Überschusses
nach Paragraph 56 führen, noch darf dadurch der Betrag eines
zuvor nach Paragraph 56 erfassten Gewinns erhöht werden.
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