|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Angaben
66.
Ein Erwerber hat Informationen
offen zu legen, durch die die Abschlussadressaten die Art und
finanziellen Auswirkungen der
Unternehmenszusammenschlusse beurteilen können, die
erfolgten:
(a)
während der Berichtperiode;
(b)
nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe zur
Veröffentlichung des Abschlusses.
67.
Zur Durchführung des Grundsatzes in Paragraph 66(a) hat der
Erwerber für jeden in der betreffenden Berichtperiode erfolgten
Unternehmenszusammenschluss die folgenden Angaben zu machen:
(a)
Namen und Beschreibungen der zusammengeschlossenen
Unternehmen oder Geschäftsbetriebe;
(b)
den Erwerbszeitpunkt.
(c)
den Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalinstrumente mit
Stimmrecht.
(d)
die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses und eine
Beschreibung der Bestandteile dieser Anschaffungskosten, einschließlich
aller dem Zusammenschluss direkt zurechenbaren Kosten. Wenn
Eigenkapitalinstrumente im Rahmen
der Anschaffungskosten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sind auch folgende Angaben zu machen:
(i)
die Anzahl der ausgegebenen oder noch auszugebenden
Eigenkapitalinstrumente;
und
(ii)
der beizulegende Zeitwert dieser Finanzinstrumente und die
Grundlage für dessen Bestimmung. Wenn zum Tauschzeitpunkt
für diese Finanzinstrumente kein veröffentlichter
Börsenkurs vorhanden ist, sind die wesentlichen Annahmen,
die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes geführt
haben, anzugeben. Gab es zum Tauschzeitpunkt
einen veröffentlichten Börsenkurs, der jedoch nicht als
Grundlage für die Bestimmung der Anschaffungskosten
des Zusammenschlusses benutzt wurde, ist diese Tatsache
anzugeben, zusammen mit den
Gründen, weshalb der veröffentlichte Börsenkurs nicht
benutzt wurde; der Methode und den wesentlichen Annahmen,
die zur Zuordnung eines Wertes zu den
Eigenkapitalinstrumenten führten; und dem Gesamtbetrag
der Differenz zwischen dem zugeordneten Wert und dem
veröffentlichten Börsenkurs der Eigenkapitalinstrumente.
(e)
Details zu allen Geschäftsbereichen, die das Unternehmen
als Folge des Zusammenschlusses aufgeben will.
(f)
die für jede Klasse von Vermögenswerten, Schulden und
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt
angesetzten Beträge und die gemäß IFRS unmittelbar vor
dem Zusammenschluss bestimmten Buchwerte
jeder dieser Klassen, sofern die Angaben hierzu nicht
praktisch undurchführbar sind. Wenn solche Angaben
praktisch undurchführbar sind, ist diese Tatsache zusammen
mit einer Erklärung, warum dies der Fall ist,
anzugeben.
(g)
der Betrag eines jeden gemäß Paragraph 56 erfolgswirksam
erfassten Überschusses und der Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung,
in dem der Überschuss erfasst wurde.
(h)
eine Beschreibung der Faktoren, die zu den
Anschaffungskosten beitrugen, die zum Ansatz des Geschäfts-
oder Firmenwertes führten –
eine Beschreibung jedes immateriellen Vermögenswertes, der
nicht gesondert vom Geschäfts-
oder Firmenwert angesetzt wurde sowie eine Erklärung, warum
der beizulegende Zeitwert des immateriellen Vermögenswertes
nicht verlässlich bewertet werden konnte – oder eine
Beschreibung der Art jedes Überschusses, der
gemäß Paragraph 56 erfolgwirksam erfasst wurde.
(i)
der Betrag des Gewinns oder Verlustes des erworbenen
Unternehmens seit dem Erwerbszeitpunkt, der im Periodenergebnis
des erwerbenden Unternehmens enthalten ist, es sei denn
diese Angabe ist praktisch undurchführbar. Wenn
solche Angaben praktisch undurchführbar sind, ist diese
Tatsache zusammen mit einer Erklärung, warum
dies der Fall ist, anzugeben.
68.
Die Informationen, deren Angaben von Paragraph 67 verlangt
werden, sind für Unternehmenszusammenschlüsse, die während
der Berichtsperiode stattfanden und einzeln betrachtet
unwesentlich sind, zusammengefasst anzugeben.
69.
Wenn die erstmalige Bilanzierung für einen
Unternehmenszusammenschluss, der während der Berichtsperiode
stattfand, nur vorläufig, wie in
Paragraph 62 beschrieben, festgestellt wurde, so ist auch
diese Tatsache zusammen mit einer Erklärung,
warum dies der Fall ist, anzugeben.
70.
Zur Durchführung des Grundsatzes in Paragraph 66(a) hat der
Erwerber die folgenden Angaben zu machen, es sei denn solche
Angaben sind praktisch undurchführbar:
(a)
die Umsätze des zusammengeschlossenen Unternehmens für die
Berichtsperiode, unter Annahme, dass der Erwerbszeitpunkt
für alle Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb dieser
Periode am Anfang dieser Berichtsperiode läge.
(b)
der Gewinn oder Verlust des zusammengeschlossenen
Unternehmens für die Berichtsperiode, unter Annahme, dass
der Erwerbszeitpunkt für alle Unternehmenszusammenschlüsse
innerhalb dieser Periode am Anfang dieser Berichtsperiode
läge.
Wenn
die Angabe dieser Informationen praktisch undurchführbar ist,
ist diese Tatsache zusammen mit einer Erklärung, warum
dies der Fall ist, anzugeben.
71.
Zur Durchführung des Grundsatzes in Paragraph 66(b) hat der
Erwerber für jeden Unternehmenszusammenschluss, der
nach dem Bilanzstichtag jedoch vor der Freigabe zur
Veröffentlichung des Abschlusses stattfand, die in Paragraph
67 vorgeschriebenen Informationen
anzugeben, es sei denn, solche Angaben sind praktisch
undurchführbar. Wenn die Angabe
einer dieser Informationen praktisch undurchführbar ist, ist
diese Tatsache zusammen mit einer Erklärung, warum
dies der Fall ist, anzugeben.
72.
Ein Erwerber hat Angaben zu
machen, durch die die Abschlussadressaten die finanziellen
Auswirkungen von Gewinnen,
Verlusten, Fehlerkorrekturen und anderen Anpassungen, die in
der laufenden Berichtsperiode erfasst
wurden und sich auf Unternehmenszusammenschlüsse der
laufenden Periode oder früherer Perioden beziehen,
beurteilen können.
73.
Zur Durchführung des Grundsatzes in Paragraph 72 hat der
Erwerber die folgenden Angaben zu machen:
(a)
den Betrag jedes in der laufenden Periode erfassten Gewinnes
oder Verlustes mit einer Erläuterung, der:
(i)
sich auf die in einem Unternehmenszusammenschluss, der in
der laufenden oder einer früheren Periode stattfand, erworbenen
Vermögenswerte oder übernommenen Schulden oder
Eventualschulden bezieht;
und
(ii)
von solchem Umfang, Art oder Häufigkeit ist, dass diese
Angabe für das Verständnis der Ertragslage des zusammengeschlossenen
Unternehmens relevant ist.
(b)
die Beträge der in der laufenden Periode erfassten
Anpassungen der vorläufigen Werte mit Erläuterungen, wenn die
erstmalige Bilanzierung für den
Unternehmenszusammenschluss, der in der unmittelbar
vorausgegangenen Periode
stattfand, nur vorläufig am Ende jener Periode bestimmt
wurde.
(c)
die Informationen über Fehlerkorrekturen, deren Angabe von
IAS 8 für alle identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden
oder Eventualschulden des erworbenen Unternehmens oder für
Änderungen der diesen Posten zugewiesenen Werte,
die der Erwerber gemäß Paragraph 63 und 64 in der
laufenden Periode erfasst, verlangt wird.
74.
Ein Unternehmen hat Angaben zu
machen, durch die die Abschlussadressaten Änderungen des
Buchwertes des Geschäfts- oder
Firmenwertes während der Berichtsperiode beurteilen können.
75.
Zur Durchführung des Grundsatzes in Paragraph 74 hat das
Unternehmen eine Überleitungsrechnung des Buchwertes des
Geschäfts- oder Firmenwertes zu Beginn und zum Ende der
Berichtsperiode zu erstellen, mit gesonderten Angaben über:
(a)
den Bruttobetrag und die kumulierten
Wertminderungsaufwendungen zu Beginn der Berichtsperiode;
(b)
zusätzlichen Geschäfts- oder Firmenwert, der während der
Berichtsperiode angesetzt wurde, mit Ausnahme von dem
Geschäfts- oder Firmenwert, der in einer
Veräußerungsgruppe enthalten ist, die beim Erwerb die
Kriterien zur Einstufung ‚als
zur Veräußerung gehalten’ gemäß IFRS 5 erfüllt;
(c)
Anpassungen auf Grund nachträglich gemäß Paragraph 65
erfasster latenter Steueransprüche während der Berichtsperiode;
(d)
einen Geschäfts- oder Firmenwert, der in einer gemäß IFRS
5 ‚als zur Veräußerung gehaltenen’ eingestuften Veräußerungsgruppe
enthalten ist und einen Geschäfts- oder Firmenwert, der
während der Berichtsperiode ausgebucht wurde,
ohne vorher zu einer als ‚zur Veräußerung gehaltenen’
eingestuften Veräußerungsgruppe gehört zu
haben;
(e)
Wertminderungsaufwendungen, die während der Berichtsperiode
gemäß IAS 36 erfasst wurden;
(f)
Nettoumrechnungsdifferenzen, die während der
Berichtsperiode gemäß IAS 21 Auswirkungen
von Änderungen der Wechselkurse entstanden;
(g)
andere Veränderungen des Buchwertes während der
Berichtsperiode;
und
(h)
den Bruttobetrag und die kumulierten
Wertminderungsaufwendungen zum Ende der Berichtsperiode.
76.
Das Unternehmen macht gemäß IAS 36 Angaben über den
erzielbaren Betrag und die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes
zusätzlich zu den Angaben, zu denen es durch Paragraph 75(e)
verpflichtet ist.
77.
Wenn in irgendeiner Situation die Informationen, die laut
diesem IFRS offen gelegt werden müssen, nicht die in den Paragraphen
66, 72 und 74 dargelegten Zielsetzungen erfüllen, hat das
Unternehmen die zur Erreichung der Zielsetzungen erforderlichen
Angaben zu machen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|