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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Übergangsvorschriften
und Zeitpunkt des Inkrafttretens
78.
Mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 85 ist dieser IFRS
auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen mit
Datum des Vertragsabschlusses am 31. März 2004 oder
danach anzuwenden. Dieser IFRS ist auch auf die Bilanzierung
folgender Posten anzuwenden:
(a)
Geschäfts- oder Firmenwert, der aus einem
Unternehmenszusammenschluss mit Datum des
Vertragsabschlusses am 31.
März 2004 oder danach entsteht;
oder
(b)
jeglichen Überschuss der Anteile des Erwerbers an dem
beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens
über die Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses mit Datum des
Vertragsabschlusses am 31. März 2004 oder danach.
Zuvor
angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert
79.
Vom Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres hat ein Unternehmen diesen
IFRS auf den Geschäfts- oder Firmenwert prospektiv
anzuwenden, der bei einem Unternehmenszusammenschluss mit
Datum des Vertragsabschlusses vor dem 31. März 2004 erworben
wurde, sowie auf einen Geschäfts-
oder Firmenwert, der aus einem Anteil an einem gemeinsam
beherrschten Unternehmen entstand, der vor dem
31. März 2004 erlangt und mittels der Quotenkonsolidierung
bilanziert wurde. Deswegen hat ein Unternehmen:
(a)
vom Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres die planmäßige Abschreibung
eines solchen Geschäfts- oder Firmenwertes einzustellen;
(b)
zu Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres den Buchwert der
damit verbundenen kumulierten Abschreibungen mit einer
entsprechenden Minderung des Geschäfts- oder Firmenwertes
aufzurechnen;
und
(c)
vom Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres den Geschäfts-
oder Firmenwert auf Wertminderung gemäß IAS 36 (in der im
Jahr 2004 überarbeiteten Fassung) zu überprüfen.
80.
Hat ein Unternehmen zuvor den Geschäfts- oder Firmenwert als
einen Abzug vom Eigenkapital ausgewiesen, darf es diesen
Geschäfts- oder Firmenwert nicht erfolgswirksam erfassen,
wenn es den gesamten Geschäftsbereich, auf den sich der
Geschäfts- oder Firmenwert bezieht, oder einen Teil davon
veräußert, oder wenn eine zahlungsmittelgenerierende Einheit,
auf die sich der Geschäfts- oder Firmenwert bezieht, eine
Wertminderung erleidet.
Zuvor
angesetzter negativer Geschäfts- oder Firmenwert
81.
Der Buchwert eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes zu
Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres, der entweder aus (a)
einem Unternehmenszusammenschluss mit Datum des
Vertragsabschlusses vor dem 31. März 2004 oder (b) einem Anteil an einem
gemeinsam beherrschten Unternehmen, das vor dem 31. März 2004
übernommen und mittels der
Quotenkonsolidierung bilanziert wurde, entstanden
ist, ist zu Beginn dieser Berichtsperiode auszubuchen unter
Berücksichtigung einer entsprechenden Anpassung der
Eröffnungsbilanzwerte der Gewinnrücklagen.
Zuvor
angesetzte immaterielle Vermögenswerte
82.
Der Buchwert eines als ein immaterieller Vermögenswert
eingestuften Postens, der entweder
(a)
bei einem Unternehmenszusammenschluss mit Datum des
Vertragsabschlusses vor dem 31. März 2004 erworben wurde,
oder
(b)
aus einem Anteil an einem gemeinsam beherrschten Unternehmen
entstanden ist, das vor dem 31. März 2004 übernommen
und mittels der Quotenkonsolidierung bilanziert wurde, ist
zu Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres als Geschäfts-
oder Firmenwert neu
einzustufen, sofern dieser immaterielle Vermögenswert zu
dem Zeitpunkt nicht die Definitionskriterien der
Identifizierbarkeit gemäß IAS 38 (in der im Jahr 2004
überarbeiteten Fassung) erfüllt.
Nach
der Equity-Methode bilanzierte Anteile
83.
Für mittels der Equity-Methode bilanzierte Anteile, die am
31. März 2004 oder danach erworben wurden, hat ein
Unternehmen diesen IFRS für die
Bilanzierung folgender Posten anzuwenden:
(a)
jeglichen erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, der in dem
Buchwert dieser Anteile enthalten ist. Deswegen ist die
planmäßige Abschreibung dieses nominellen Geschäfts- oder
Firmenwertes nicht in die Bestimmung des Anteils
des Unternehmens an den Gewinnen oder Verlusten des
Beteiligungsunternehmens einzuschließen.
(b)
jeglichen Überschuss über die Anschaffungskosten der
Finanzinvestition, der im Buchwert der Finanzinvestition des
Anteils des Unternehmens am beizulegenden Nettozeitwert der
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des Beteiligungsunternehmens enthalten ist.
Deswegen hat ein Unternehmen diesen Überschuss als
Ertrag in die Bestimmung des Anteils des Unternehmens an den
Gewinnen oder Verlusten des Beteiligungsunternehmens
in der Berichtsperiode, in der die Anteile erworben wurden,
einzuschließen.
84.
Für mittels der Equity-Methode bilanzierte Anteile, die vor
dem 31. März 2004 erworben wurden:
(a)
vom Beginn der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004
oder danach beginnenden Geschäftsjahres hat ein Unternehmen
diesen IFRS auf jeglichen erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwert, der in dem Buchwert dieser Anteile
enthalten ist, auf einer prospektiven Basis anzuwenden.
Deswegen hat das Unternehmen von dem Zeitpunkt an
die Einbeziehung der planmäßigen Abschreibung dieses
Geschäfts- oder Firmenwertes in die Bestimmung des
Anteils des Unternehmens an den Gewinnen oder Verlusten des
Beteiligungsunternehmens einzustellen.
(b)
ein Unternehmen hat jeglichen negativen Geschäfts- oder
Firmenwert, der in dem Buchwert dieser Anteile zu Beginn
der ersten Berichtsperiode des am 31. März 2004 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres enthalten ist, auszubuchen
und gleichzeitig eine entsprechende Anpassung der
Eröffnungsbilanzwerte der Gewinnrücklagen durchzuführen.
Begrenzte
rückwirkende Anwendung
85.
Ein Unternehmen darf die Regelungen dieses IFRS auf einen
Geschäfts- oder Firmenwert, der zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem in den Paragraphen 78-84
beschriebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestand oder danach
erworben wurde, und auf
Unternehmenszusammenschlüsse ab diesem Zeitpunkt anwenden,
vorausgesetzt:
(a)
die Bewertungen und sonstige Informationen, die zur
Anwendung von IFRS auf vergangene
Unternehmenszusammenschlüsse benötigt
werden, wurden zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung
dieser Zusammenschlüsse erhoben;
und
(b)
das Unternehmen wendet von demselben Zeitpunkt an auch IAS
36 (in der im Jahr 2004 überarbeiteten Fassung) und
IAS 38 (in der im Jahr 2004 überarbeiteten Fassung)
prospektiv an und das Unternehmen hat die Bewertungen und
sonstigen Informationen, die zur Anwendung dieser Standards
von diesem Zeitpunkt an benötigt werden, zuvor
erhoben, so dass es nicht erforderlich ist, Schätzungen
festzulegen, die zu einem früheren Zeitpunkt hätten
gemacht werden müssen.
Rücknahme anderer
Verlautbarungen
86.
Dieser IFRS ersetzt IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse (herausgegeben
1998).
87.
Dieser IFRS ersetzt die folgenden Interpretationen:
(a)
SIC-9 Unternehmenszusammenschlüsse – Klassifizierung
als Unternehmenserwerbe oder Interessenzusammenführungen;
(b)
SIC-22 Unternehmenszusammenschlüsse
– Nachträgliche Anpassung der ursprünglich erfassten
beizulegenden Zeitwerte und des
Geschäfts- oder Firmenwertes;
und
(c)
SIC-28 Unternehmenszusammenschlüsse – „Tauschzeitpunkt“
und beizulegender Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten.
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