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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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ANHANG
A
Begriffsdefinitionen
Dieser
Anhang ist Bestandteil des IFRS.
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Erwerbszeitpunkt |
Der
Zeitpunkt, an dem das erwerbende Unternehmen
tatsächlich die Beherrschung
über das erworbene
Unternehmen erhält. |
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Datum
des Vertragsabschlusses |
Das
Datum, an dem der grundlegende Vertrag zwischen den sich
zusammenschließenden Parteien
geschlossen wird und, im Falle von börsennotierten
Unternehmen, öffentlich
bekannt gegeben wird. Im Falle einer feindlichen
Übernahme wird der Tag, an
dem eine ausreichende Anzahl von Eigentümern des
erworbenen Unternehmens das
Angebot des erwerbenden Unternehmens angenommen hat,
damit das erwerbende Unternehmen
die Beherrschung über das erworbene Unternehmen
erlangen kann, als der
früheste Zeitpunkt eines grundlegenden
Vertragsabschlusses zwischen den
sich zusammenschließenden Parteien angesehen. |
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Geschäftsbetrieb |
Eine
integrierte Gruppe von Tätigkeiten und
Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt
und geleitet werden:
(a)
den Investoren Dividenden zu zahlen;
oder
(b)
niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen
den Versicherungsnehmern oder
Teilnehmern direkt und anteilig zukommen zu lassen.
Ein
Geschäftsbetrieb besteht im Allgemeinen aus
Ressourceneinsatz, darauf anzuwendenden Verfahren
und den daraus resultierenden Leistungen, die
gegenwärtig oder künftig
verwendet werden, um Erträge zu erwirtschaften. Wenn
ein Geschäfts- oder Firmenwert zu einer übertragenen
Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten gehört,
ist die übertragene Gruppe als ein Geschäft anzusehen. |
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Unternehmens-
zusammenschluss |
Die
Zusammenführung von getrennten Unternehmen oder Geschäftsbetrieben
zu einem berichtenden Unternehmen. |
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Unternehmens-
zusammenschluss,
an dem Unternehmen oder Geschäftsbetriebe unter gemeinsamer
Beherrschung
beteiligt sind
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Ein
Unternehmens-
zusammenschluss, in dem
letztendlich alle sich zusammenschließenden Unternehmen
oder Geschäftsbetriebe von derselben Partei oder
denselben Parteien sowohl
vor als auch nach dem Unternehmenszusammenschluss beherrscht
werden, und diese Beherrschung
nicht nur
vorübergehender Natur ist. |
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Eventualschuld |
Eventualschuld
hat die Bedeutung, die ihr von IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und
Eventualforderungen gegeben
wurde, d.h.:
(a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen
Ereignissen resultiert und deren
Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines
oder mehrerer unsicherer künftiger
Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht
vollständig unter der
Kontrolle des Unternehmens stehen,
oder
(b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen
Ereignissen beruht, jedoch nicht
erfasst wird, weil:
(i)
ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen
mit der Erfüllung dieser
Verpflichtung nicht wahrscheinlich
ist,
oder
(ii)
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend
verlässlich geschätzt werden kann.
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Beherrschung |
Beherrschung
ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik
eines Unternehmens oder
eines Geschäftsbetriebes
zu bestimmen, um aus
den Tätigkeiten Nutzen zu
ziehen. |
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Tauschzeitpunkt |
Erfolgt
ein Unternehmens-
zusammenschluss durch
eine einzige Tauschtransaktion, ist
der Tauschzeitpunkt mit dem Erwerbszeitpunkt
identisch. Wenn ein Unternehmenszusammenschluss
mehrere
Tauschtransaktionen umfasst, wenn er beispielsweise in
Stufen durch sukzessiven Anteilserwerb erfolgt, dann ist
der Tauschzeitpunkt der
Zeitpunkt, zu dem jede einzelne Finanzinvestition im
Abschluss des Erwerbers
angesetzt wird. |
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Beizulegender
Zeitwert |
Der
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein
Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte. |
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Geschäfts-
oder Firmenwert |
Künftiger
wirtschaftlicher Nutzen aus Vermögenswerten, die nicht
einzeln identifiziert und
separat angesetzt werden können. |
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immaterielle
Vermögenswerte |
Immaterieller
Vermögenswert hat die Bedeutung, die ihm von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
gegeben
wurde, d.h. ein identifizierbarer, nicht monetärer
Vermögenswert ohne
physische Substanz. |
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Joint
Venture |
Joint
Venture hat die Bedeutung, die ihm von IAS 31 Anteile
an Joint Ventures gegeben wurde, d.h. eine
vertragliche Vereinbarung, in der zwei oder mehrere
Parteien eine wirtschaftliche
Tätigkeit durchführen, die einer gemeinschaftlichen
Führung unterliegt. |
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Minderheitsanteil |
Der
Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens eines Tochterunternehmens,
der auf Anteile des
Eigenkapitals entfällt, die nicht direkt vom
Mutterunternehmen oder nicht
indirekt über andere Tochterunternehmen vom
Mutterunternehmen gehalten werden. |
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Gegenseitigkeits-
unternehmen |
Ein
Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Unternehmen im
Besitz der Anleger, wie ein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein
genossenschaftliches Unternehmen handelt,
das niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen
Nutzen seinen Versicherungsnehmern
oder Teilnehmern direkt und anteilig zukommen lässt. |
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Mutterunternehmen |
Ein
Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen
hat. |
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wahrscheinlich |
Es
spricht mehr dafür als dagegen. |
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berichtendes
Unternehmen |
Ein
Unternehmen, dessen Adressaten sich auf die allgemeinen
Abschlüsse des Unternehmens im
Hinblick auf Informationen verlassen, die ihnen für
ihre Entscheidungsfindung über
die Verteilung der Ressourcen nützlich sein werden. Ein
berichtendes Unternehmen
kann ein einzelnes Unternehmen sein oder eine
Unternehmensgruppe aus
einem Mutterunternehmen und
allen seinen Tochterunternehmen. |
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Tochterunternehmen |
Ein
Unternehmen, einschließlich eines Unternehmens ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, wie
eine Personengesellschaft, das von einem anderen
Unternehmen (als Mutterunternehmen
bezeichnet) beherrscht
wird.
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