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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 3 (2005)

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  Quelle

-

VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

-

ANHANG A

Begriffsdefinitionen

Dieser Anhang ist Bestandteil des IFRS.

Erwerbszeitpunkt

Der Zeitpunkt, an dem das erwerbende Unternehmen tatsächlich die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erhält.

Datum des Vertragsabschlusses

Das Datum, an dem der grundlegende Vertrag zwischen den sich zusammenschließenden Parteien geschlossen wird und, im Falle von börsennotierten Unternehmen, öffentlich bekannt gegeben wird. Im Falle einer feindlichen Übernahme wird der Tag, an dem eine ausreichende Anzahl von Eigentümern des erworbenen Unternehmens das Angebot des erwerbenden Unternehmens angenommen hat, damit das erwerbende Unternehmen die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangen kann, als der früheste Zeitpunkt eines grundlegenden Vertragsabschlusses zwischen den sich zusammenschließenden Parteien angesehen.

Geschäftsbetrieb

Eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden:

(a) den Investoren Dividenden zu zahlen;

oder

(b) niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen den Versicherungsnehmern oder Teilnehmern direkt und anteilig zukommen zu lassen.

Ein Geschäftsbetrieb besteht im Allgemeinen aus Ressourceneinsatz, darauf anzuwendenden Verfahren und den daraus resultierenden Leistungen, die gegenwärtig oder künftig verwendet werden, um Erträge zu erwirtschaften. Wenn ein Geschäfts- oder Firmenwert zu einer übertragenen Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten gehört, ist die übertragene Gruppe als ein Geschäft anzusehen.

Unternehmens-
zusammenschluss

Die Zusammenführung von getrennten Unternehmen oder Geschäftsbetrieben zu einem berichtenden Unternehmen

Unternehmens-
zusammenschluss,
an dem Unternehmen oder Geschäftsbetriebe unter gemeinsamer Beherrschung 
beteiligt sind

 

Ein Unternehmens-
zusammenschluss
, in dem letztendlich alle sich zusammenschließenden Unternehmen oder Geschäftsbetriebe von derselben Partei oder denselben Parteien sowohl vor als auch nach dem Unternehmenszusammenschluss beherrscht werden, und diese Beherrschung nicht nur vorübergehender Natur ist.

Eventualschuld

Eventualschuld hat die Bedeutung, die ihr von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen gegeben wurde, d.h.:

(a) eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen,

oder

(b) eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil:

(i) ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist,

oder

(ii) die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Beherrschung

Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens oder eines Geschäftsbetriebes zu bestimmen, um aus den Tätigkeiten Nutzen zu ziehen.

Tauschzeitpunkt

Erfolgt ein Unternehmens-
zusammenschluss
durch eine einzige Tauschtransaktion, ist der Tauschzeitpunkt mit dem Erwerbszeitpunkt identisch. Wenn ein Unternehmenszusammenschluss mehrere Tauschtransaktionen umfasst, wenn er beispielsweise in Stufen durch sukzessiven Anteilserwerb erfolgt, dann ist der Tauschzeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem jede einzelne Finanzinvestition im Abschluss des Erwerbers angesetzt wird.

Beizulegender Zeitwert

Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

Geschäfts- oder Firmenwert

Künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus Vermögenswerten, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden können.

immaterielle Vermögenswerte

Immaterieller Vermögenswert hat die Bedeutung, die ihm von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte gegeben wurde, d.h. ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.

Joint Venture

Joint Venture hat die Bedeutung, die ihm von IAS 31 Anteile an Joint Ventures gegeben wurde, d.h. eine vertragliche Vereinbarung, in der zwei oder mehrere Parteien eine wirtschaftliche Tätigkeit durchführen, die einer gemeinschaftlichen Führung unterliegt. 

Minderheitsanteil

Der Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens eines Tochterunternehmens, der auf Anteile des Eigenkapitals entfällt, die nicht direkt vom Mutterunternehmen oder nicht indirekt über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen gehalten werden.

Gegenseitigkeits-
unternehmen

Ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Unternehmen im Besitz der Anleger, wie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein genossenschaftliches Unternehmen handelt, das niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen seinen Versicherungsnehmern oder Teilnehmern direkt und anteilig zukommen lässt. 

Mutterunternehmen

Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen hat.

wahrscheinlich

Es spricht mehr dafür als dagegen. 

berichtendes 
Unternehmen

Ein Unternehmen, dessen Adressaten sich auf die allgemeinen Abschlüsse des Unternehmens im Hinblick auf Informationen verlassen, die ihnen für ihre Entscheidungsfindung über die Verteilung der Ressourcen nützlich sein werden. Ein berichtendes Unternehmen kann ein einzelnes Unternehmen sein oder eine Unternehmensgruppe aus einem Mutterunternehmen und allen seinen Tochterunternehmen.

Tochterunternehmen

Ein Unternehmen, einschließlich eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie eine Personengesellschaft, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.

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