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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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ANHANG
B
Ergänzungen
zu Anwendungen
Dieser
Anhang ist Bestandteil des IFRS.
Umgekehrter
Unternehmenserwerb
B1
Wie in Paragraph 21 vermerkt, ist bei einigen
Unternehmenszusammenschlüssen, die allgemein als umgekehrter
Unternehmenserwerb bezeichnet
werden, der Erwerber das Unternehmen, dessen
Eigenkapitalanteile erworben wurden, und das
emittierende Unternehmen ist das erworbene Unternehmen. Das
könnte beispielsweise in den Fällen zutreffen, wo ein
nicht börsennotiertes Unternehmen sich von einem kleineren
börsennotiertem Unternehmen „erwerben“ lässt, um auf
diese Weise eine Börsennotierung zu erhalten. Auch wenn das
emittierende nicht börsennotierte Unternehmen rechtlich
betrachtet als Mutterunternehmen und das börsennotierte
Unternehmen als Tochterunternehmen angesehen wird,
ist das rechtliche Tochterunternehmen der Erwerber, wenn es
die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik des
rechtlichen Mutterunternehmens zu bestimmen, um Nutzen aus
dessen Geschäftstätigkeiten zu ziehen.
B2
Ein Unternehmen hat die Leitlinien der Paragraphen B3-B15 für
die Bilanzierung eines umgekehrten Unternehmenserwerbs anzuwenden.
B3
Die Bilanzierung eines umgekehrten Unternehmenserwerbs
bestimmt die Aufteilung der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
zum Erwerbszeitpunkt und ist nicht auf Transaktionen nach dem
Zusammenschluss anzuwenden.
Anschaffungskosten
eines Unternehmenszusammenschlusses
B4
Wenn Eigenkapitalinstrumente als Teil der Anschaffungskosten
des Unternehmenszusammenschlusses emittiert werden, verlangt
Paragraph 24, dass die Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses den beizulegenden Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente
zum Tauschzeitpunkt enthalten. Paragraph 27 beschreibt, dass
bei Fehlen eines verlässlichen veröffentlichten
Börsenkurses der beizulegende Zeitwert des
Eigenkapitalinstruments geschätzt werden kann unter Bezugnahme
des beizulegenden Zeitwertes des erwerbenden Unternehmens bzw.
des beizulegenden Zeitwertes des erworbenen
Unternehmens, je nach dem, welcher Wert eindeutiger zu
ermitteln ist.
B5
Bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb wird angenommen, dass
die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses von
dem rechtlichen Tochterunternehmen (d.h. dem Erwerber für
Bilanzierungszwecke) in Form von Eigenkapitalinstrumenten getragen
wurden, die an die Eigentümer des rechtlichen
Mutterunternehmens (d.h. das erworbene Unternehmen für
Bilanzierungszwecke) ausgegeben wurden. Wenn der
veröffentlichte Börsenkurs der Eigenkapitalinstrumente des
rechtlichen Tochterunternehmens zur Bestimmung der
Anschaffungskosten des Zusammenschlusses benutzt wird, ist
eine Berechnung zur Bestimmung der Anzahl der
Eigenkapitalinstrumente durchzuführen, die das rechtliche
Tochterunternehmen emittieren
müsste, um den gleichen Prozentsatz an Eigentumsanteilen des
zusammengeschlossenen Unternehmens an
die Eigentümer des rechtlichen Mutterunternehmens zu liefern,
wie sie an dem zusammengeschlossenen Unternehmen
in Folge des umgekehrten Unternehmenserwerbs haben. Der
beizulegende Zeitwert der so berechneten Anzahl
der Eigenkapitalinstrumente stellt die Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses dar.
B6
Ist der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente des
rechtlichen Tochterunternehmens im Übrigen nicht eindeutig zu
bestimmen, so ist der gesamte beizulegende Zeitwert aller vor
dem Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente
des rechtlichen Mutterunternehmens als Basis für die
Bestimmung der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses zu nehmen.
Aufstellung
und Darstellung von Konzernabschlüssen
B7
Nach einem umgekehrten Unternehmenserwerb aufgestellte
Konzernabschlüsse sind unter dem Namen des rechtlichen Mutterunternehmens
zu veröffentlichen, jedoch mit einem Vermerk im Anhang, dass
es sich hierbei um eine Fortführung des
Abschlusses des rechtlichen Tochterunternehmens handelt (d.h.
des Erwerbers für Bilanzierungszwecke). Da
solche Konzernabschlüsse eine Fortführung der Abschlüsse
des rechtlichen Tochterunternehmens darstellen:
(a)
sind in diesen Konzernabschlüssen die Vermögenswerte und
Schulden des rechtlichen Tochterunternehmens zu ihren
vor dem Zusammenschluss gültigen Buchwerten anzusetzen und
zu bewerten.
(b)
sind die in diesen Konzernabschlüssen ausgewiesenen
Gewinnrücklagen und sonstigen Kapitalguthaben gleich den Gewinnrücklagen
und sonstigen Kapitalguthaben des rechtlichen
Tochterunternehmens unmittelbar vor dem Zusammenschluss.
(c)
ist der in diesen Konzernabschlüssen angesetzte Betrag für
ausgegebene Eigenkapitalinstrumente auf die Weise zu bestimmen,
dass dem unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss
gezeichneten Eigenkapital des rechtlichen Tochterunternehmens
die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses, wie in den
Paragraphen B4-B6 beschrieben,
hinzugerechnet werden. Die in diesen Konzernabschlüssen
erscheinende Eigenkapitalstruktur (d.h. die
Anzahl und Art der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente) hat
jedoch die Eigenkapitalstruktur des rechtlichen Mutterunternehmens
widerzuspiegeln, einschließlich der
Eigenkapitalinstrumente, die von dem rechtlichen Mutterunternehmen
zur Durchführung des Zusammenschlusses emittiert wurden.
(d)
sind in diesen Konzernabschlüssen die Informationen des
rechtlichen Tochterunternehmens als Vergleichsinformationen darzustellen.
B8
Die Bilanzierung von umgekehrtem Unternehmenserwerb wird nur
für Konzernabschlüsse angewendet. Deswegen wird in
dem separatem Einzelabschluss des rechtlichen
Mutterunternehmens (falls vorhanden) der Anteil an dem
rechtlichen Tochterunternehmen
gemäß den Anforderungen von IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS in Bezug
auf die Bilanzierung von Anteilen im separaten Einzelabschluss
eines Anteilseigners bilanziert.
B9
Nach einem umgekehrten Unternehmenserwerb aufgestellte
Konzernabschlüsse haben die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des rechtlichen
Mutterunternehmens (d.h. des erworbenen Unternehmens für
Bilanzierungszwecke) widerzuspiegeln. Deswegen sind zur
Verteilung der Anschaffungskosten des
Unternehmenszusammenschlusses die
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und
Eventualschulden des rechtlichen Mutterunternehmens,
die die Ansatzkriterien in Paragraph 37 erfüllen, mit ihren
beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt
zu bewerten. Jeglicher Überschuss der Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses über den Anteil des
Erwerbers an dem beizulegenden Nettozeitwert dieser Posten ist
gemäß den Paragraphen 51-55 zu behandeln. Jeder Überschuss
des Anteils des Erwerbers an dem beizulegenden Nettozeitwert
dieser Posten über den Anschaffungskosten des
Zusammenschlusses ist gemäß Paragraph 56 zu behandeln.
Minderheitsanteile
B10
Manchmal gibt es bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb
Eigentümer von rechtlichen Tochterunternehmen, die ihre
Eigenkapitalinstrumente nicht gegen Eigenkapitalinstrumente
des rechtlichen Mutterunternehmens umtauschen. Obgleich
das Unternehmen, an dem diese Eigentümer
Eigenkapitalinstrument halten, (das rechtliche
Tochterunternehmen) ein anderes
Unternehmen (das rechtliche Mutterunternehmen) erwarb, sind
diese Eigentümer als Minderheitsanteile im
Rahmen des Konzernabschlusses, der nach dem umgekehrten
Unternehmenserwerb aufgestellt wurde, zu behandeln.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Eigentümer des
rechtlichen Tochterunternehmens, die ihre Eigenkapitalinstrumente
nicht gegen Eigenkapitalinstrumente des rechtlichen
Mutterunternehmens umtauschen, nur an
den Ergebnissen und dem Nettovermögen des rechtlichen
Tochterunternehmens beteiligt sind und nicht an den Ergebnissen
und dem Nettovermögen des zusammengeschlossenen Unternehmens.
Umgekehrt sind alle Eigentümer des
rechtlichen Mutterunternehmens ungeachtet dessen, dass das
rechtliche Mutterunternehmen als das erworbene Unternehmen
anzusehen ist, an den Ergebnissen und dem Nettovermögen des
zusammengeschlossenen Unternehmens beteiligt.
B11
Da die Vermögenswerte und Schulden des rechtlichen
Tochterunternehmens zu ihren vor dem Zusammenschluss gültigen Buchwerten im Konzernabschluss
angesetzt und bewertet werden, haben die Minderheitsanteile
die entsprechenden Anteile der
Minderheitsanteilseigner an den vor dem Zusammenschluss
gültigen Buchwerten der Netto-Vermögenswerte
des rechtlichen Tochterunternehmens widerzuspiegeln.
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