VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
|
Zedent |
Der
Versicherungsnehmer eines
Rückversicherungsvertrages. |
|
Einlagenkomponente |
Eine
vertragliche Komponente, die nicht als ein Derivat nach
IAS 39 bilanziert wird und
die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen würde,
wenn sie ein eigenständiger Vertrag
wäre. |
|
Erstversicherungsvertrag |
Ein Versicherungsvertrag,
der kein Rückversicherungsvertrag
ist. |
|
Ermessensabhängige
Überschussbeteiligung
|
Ein
vertragliches Recht, als Ergänzung zu garantierten
Leistungen zusätzliche
Leistungen zu erhalten:
(a)
die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den
gesamten vertraglichen Leistungen
ausmachen;
(b)
deren Betrag oder Fälligkeit vertraglich im Ermessen
des Verpflichteten liegt;
und
(c)
die vertraglich beruhen auf:
(i)
dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen
oder eines bestimmten Typs
von Verträgen;
(ii)
den realisierten und/oder nicht realisierten
Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles
von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden;
oder
(iii)
dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, dem
Sondervermögen oder der Unternehmenseinheit,
die bzw. das den Vertrag im Bestand hält.
|
|
Beizulegender
Zeitwert |
Der
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein
Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte. |
|
Finanzrisiko |
Das
Risiko einer möglichen künftigen Änderung von einem
oder mehreren eines genannten
Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises,
Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes,
Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen
Variablen, vorausgesetzt dass
im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable
nicht spezifisch für eine
der Parteien des Vertrages ist. |
|
Garantierte
Leistungen |
Zahlungen
oder andere Leistungen, auf die der jeweilige Versicherungsnehmer
oder Investor
einen unbedingten Anspruch hat, der nicht im Ermessen
des Verpflichteten liegt. |
|
Garantiertes
Element |
Eine
Verpflichtung, garantierte
Leistungen zu
erbringen, die in einem Vertrag mit ermessensabhängiger
Überschussbeteiligung enthalten sind. |
|
Versicherungs-
vermögenswert |
Ein
Netto-Anspruch des Versicherers
aus einem Versicherungsvertrag. |
|
Versicherungsvertrag |
Ein
Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer)
ein signifikantes Versicherungsrisiko
von einer anderen
Partei (dem Versicherungsnehmer)
übernimmt, indem sie vereinbart
dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten,
wenn ein spezifiziertes ungewisses
künftiges Ereignis (das versicherte
Ereignis) den
Versicherungsnehmer nachteilig
betrifft. (Für die Hinweise zu dieser Definition siehe
Anhang B.) |
|
Versicherungs-
verbindlichkeit |
Eine
Netto-Verpflichtung des Versicherers
aus einem Versicherungsvertrag. |
|
Versicherungsrisiko |
Ein
Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos,
das von demjenigen, der den Vertrag nimmt,
auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird. |
|
Versichertes
Ereignis |
Ein
ungewisses künftiges Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag
gedeckt ist und
ein Versicherungsrisiko bewirkt. |
|
Versicherer |
Die
Partei, die nach einem Versicherungsvertrag
eine Verpflichtung hat,
den Versicherungsnehmer zu
entschädigen, falls ein versichertes
Ereignis eintritt. |
|
Angemessenheitstest
für Verbindlichkeiten
|
Eine
Einschätzung, ob der Buchwert einer Versicherungsverbindlichkeit
aufgrund einer
Überprüfung der künftigen Cashflows erhöht (oder der
Buchwert der zugehörigen abgegrenzten
Abschlusskosten oder der zugehörigen immateriellen
Vermögenswerte gesenkt)
werden muss. |
|
Versicherungsnehmer |
Die
Partei, die nach einem Versicherungsvertrag
das Recht auf
Entschädigung hat, falls
ein versichertes
Ereignis eintritt. |
|
Rückversicherungs-
vermögenswert |
Ein
Netto-Anspruch des Zedenten
aus einem Rückversicherungsvertrag. |
|
Rückversicherungsvertrag |
Ein
Versicherungsvertrag,
den ein Versicherer (der
Rückversicherer)
hält, nach dem er einen
anderen Versicherer (den Zedenten)
für Schäden aus einem oder mehreren Verträgen,
die der Zedent im Bestand hält, entschädigen muss. |
|
Rückversicherer |
Die
Partei, die nach einem Rückversicherungsvertrag
eine Verpflichtung hat,
den Zedenten zu
entschädigen, falls ein versichertes
Ereignis eintritt. |
|
Entflechten |
Bilanzieren
der Komponenten eines Vertrages, als wären sie
selbstständige Verträge. |