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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anhang
B
Definition
eines Versicherungsvertrages
Dieser
Anhang ist Bestandteil des IFRS.
B1
Dieser Anhang enthält Anwendungsleitlinien zur Definition
eines Versicherungsvertrages in Anhang A. Er behandelt die
folgenden Sachverhalte:
(a)
den Begriff „ungewisses künftiges Ereignis“ (Paragraphen
B2-B4);
(b)
Naturalleistungen (Paragraphen B5-B7);
(c)
Versicherungsrisiko und andere Risiken (Paragraphen B8-B17);
(d)
Beispiele für Versicherungsverträge (Paragraphen B18-B21);
(e)
signifikantes Versicherungsrisiko (Paragraphen B22-B28);
und
(f)
Änderungen im Umfang des Versicherungsrisikos (Paragraphen
B29 und B30).
Ungewisses
künftiges Ereignis
B2
Ungewissheit (oder Risiko) ist das Wesentliche eines
Versicherungsvertrages. Dementsprechend besteht bei Abschluss eines
Versicherungsvertrages mindestens bei einer der folgenden
Fragen Ungewissheit:
(a)
ob ein versichertes Ereignis eintreten wird;
(b)
wann es eintreten wird;
oder
(c)
wie hoch die Leistung des Versicherers sein wird, wenn es
eintritt.
B3
Bei einigen Versicherungsverträgen ist das versicherte
Ereignis das Bekannt werden eines Schadens während der Vertragslaufzeit,
selbst wenn der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, das
vor Abschluss des Vertrages eintrat. In anderen Versicherungsverträgen
ist das versicherte Ereignis ein Ereignis, das während der
Vertragslaufzeit eintritt, selbst wenn
der daraus resultierende Schaden nach Ende der
Vertragslaufzeit bekannt wird.
B4
Einige Versicherungsverträge decken Ereignisse, die bereits
eingetreten sind, aber deren finanzielle Auswirkung noch ungewiss
ist. Ein Beispiel ist ein Rückversicherungsvertrag, der dem
Erstversicherer Deckung für ungünstige Entwicklungen von
Schäden gewährt, die bereits von den Versicherungsnehmern
gemeldet wurden. Bei solchen Verträgen ist das
versicherte Ereignis das Bekannt werden der endgültigen Höhe
dieser Schäden.
Naturalleistungen
B5
Einige Versicherungsverträge verlangen oder erlauben die
Erbringung von Naturalleistungen. Beispielsweise kann ein Versicherer
einen gestohlenen Gegenstand direkt ersetzen, statt dem
Versicherungsnehmer eine Erstattung zu zahlen. Als
weiteres Beispiel nutzt ein Versicherer eigene Krankenhäuser
und medizinisches Personal, um medizinische Dienste zu
leisten, die durch die Verträge zugesagt sind.
B6
Einige Dienstleistungsverträge gegen festes Entgelt, in denen
der Umfang der Dienstleistung von einem ungewissen Ereignis
abhängt, erfüllen die Definition eines
Versicherungsvertrages in diesem IFRS, fallen jedoch in
einigen Ländern nicht
unter die Regulierungsvorschriften für
Versicherungsverträge. Ein Beispiel ist ein Wartungsvertrag,
in dem der Dienstleister
sich verpflichtet, bestimmte Geräte nach einer
Funktionsstörung zu reparieren. Das feste
Dienstleistungsentgelt beruht
auf der erwarteten Anzahl von Funktionsstörungen, aber es ist
ungewiss, ob ein bestimmtes Gerät defekt sein
wird. Die Funktionsstörung des Geräts betrifft dessen
Betreiber nachteilig und der Vertrag entschädigt den
Betreiber (durch
eine Dienstleistung, nicht durch Geld). Ein anderes Beispiel
ist ein Vertrag über einen Pannenservice für Automobile, in
dem sich der Dienstleister verpflichtet, für eine feste
jährliche Gebühr Pannenhilfe zu leisten oder den Wagen in
eine nahegelegene Werkstatt zu schleppen. Der letztere Vertrag
könnte die Definition eines Versicherungsvertrages sogar
dann erfüllen, wenn sich der Dienstleister nicht
verpflichtet, Reparaturen durchzuführen oder Teile zu
ersetzen.
B7
Die Anwendung des vorliegenden IFRS auf die in Paragraph B6
beschriebenen Verträge ist wahrscheinlich nicht aufwändiger als
die Anwendung von denjenigen IFRSs, die gültig wären, wenn
solche Verträge außerhalb des Anwendungsbereiches dieses
IFRS lägen.
(a)
Es ist unwahrscheinlich, dass es wesentliche Verbindlichkeiten
für bereits eingetretene Funktionsstörungen und Pannen
gibt.
(b)
Wenn IAS 18 Erträge gelten würde, würde der
Dienstleister Erträge entsprechend dem Stand der Erfüllung
(und gemäß
anderen spezifizierten Kriterien) ansetzen. Diese Methode ist
ebenso nach diesem IFRS akzeptabel, was dem Dienstleister
erlaubt, (i) seine bestehenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für diese Verträge weiterhin anzuwenden,
sofern sie keine durch Paragraph 14 verbotenen Vorgehensweisen
beinhalten, und (ii) seine Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden zu verbessern, wenn dies durch die
Paragraphen 22-30 erlaubt ist.
(c)
Der Dienstleister prüft, ob die Kosten zur Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen die im Voraus erhaltenen Erträge
überschreiten. Hierzu wendet er den in den Paragraphen 15-19
dieses IFRS beschriebenen Angemessenheitstest
für Verbindlichkeiten an. Würde dieser IFRS für diese
Verträge nicht gelten, würde der Dienstleister zur
Bestimmung, ob diese Verträge belastend sind, IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen
anwenden.
(d)
Für diese Verträge ist es unwahrscheinlich, dass die
Angabepflichten in diesem IFRS die von anderen IFRSs
geforderten Angaben
signifikant erhöhen.
Unterscheidung
zwischen Versicherungsrisiko und anderen Risiken
B8
Die Definition eines Versicherungsvertrages bezieht sich auf
ein Versicherungsrisiko, das dieser IFRS als Risiko definiert, mit
Ausnahme eines Finanzrisikos, das vom Nehmer eines
Vertrages auf den Halter übertragen wird. Ein Vertrag, der
den Halter ohne signifikantes Versicherungsrisiko einem
Finanzrisiko aussetzt, ist kein Versicherungsvertrag.
B9
Die Definition von Finanzrisiko in Anhang A enthält eine
Liste von finanziellen und nicht-finanziellen Variablen. Diese
Liste
umfasst auch nicht-finanzielle Variablen, die nicht spezifisch
für eine Partei des Vertrages sind, so wie ein Index über
Erdbebenschäden in einem bestimmten Gebiet oder ein Index
über Temperaturen in einer bestimmten Stadt. Nicht-finanzielle
Variablen, die spezifisch für eine Partei dieses Vertrages
sind, so wie der Eintritt oder Nichteintritt eines Feuers,
das einen Vermögenswert dieser Partei beschädigt oder
zerstört, sind hier ausgeschlossen. Außerdem ist das Risiko,
dass sich der beizulegende Zeitwert eines nicht-finanziellen
Vermögenswertes ändert, kein Finanzrisiko, wenn der
beizulegende Zeitwert nicht nur Änderungen der Marktpreise
für solche Vermögenswerte (eine finanzielle Variable) widerspiegelt,
sondern auch den Zustand eines bestimmten nicht-finanziellen
Vermögenswertes im Besitz einer Partei
eines Vertrages (eine nicht-finanzielle Variable). Wenn
beispielsweise eine Garantie des Restwertes eines bestimmten Autos
den Garantiegeber dem Risiko von Änderungen des physischen
Zustands des Autos aussetzt, ist dieses Risiko ein
Versicherungsrisiko und kein Finanzrisiko.
B10
Einige Verträge setzen den Halter zusätzlich zu einem
signifikanten Versicherungsrisiko einem Finanzrisiko aus. Zum Beispiel
beinhalten viele Lebensversicherungsverträge sowohl die
Garantie einer Mindestverzinsung für die Versicherungsnehmer (Finanzrisiko
bewirkend) als auch die Zusage von Todesfallleistungen, die zu
manchen Zeitpunkten den Stand
des Versicherungskontos übersteigen (Versicherungsrisiko in
Form von Sterblichkeitsrisiko bewirkend). Hierbei handelt
es sich um Versicherungsverträge.
B11
Bei einigen Verträgen löst das versicherte Ereignis die
Zahlung eines Betrages aus, der an einen Preisindex gekoppelt ist.
Solche Verträge sind Versicherungsverträge, sofern die durch
das versicherte Ereignis bedingte Zahlung signifikant sein
kann. Ist beispielsweise eine Leibrente an einen Index der
Lebenshaltungskosten gebunden, so wird ein Versicherungsrisiko
übertragen, weil die Zahlung durch ein ungewisses Ereignis
– dem Überleben des Leibrentners – ausgelöst
wird. Die Kopplung an den Preisindex ist ein eingebettetes
Derivat, gleichzeitig wird jedoch ein Versicherungsrisiko übertragen.
Wenn die daraus folgende Übertragung von Versicherungsrisiko
signifikant ist, erfüllt das eingebettete Derivat
die Definition eines Versicherungsvertrages, in welchem Fall
es nicht abgetrennt und zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden muss (siehe Paragraph 7 dieses IFRS).
B12
Die Definition von Versicherungsrisiko bezieht sich auf ein
Risiko, das der Versicherer vom Versicherungsnehmer
übernimmt. Mit
anderen Worten ist Versicherungsrisiko ein vorher
existierendes Risiko, das vom Versicherungsnehmer auf den
Versicherer übertragen wird. Daher ist ein neues, durch den
Vertrag entstandenes Risiko kein Versicherungsrisiko.
B13
Die Definition eines Versicherungsvertrages bezieht sich auf
eine nachteilige Wirkung auf den Versicherungsnehmer. Die
Definition begrenzt die Zahlung des Versicherers nicht auf
einen Betrag, der der finanziellen Wirkung des nachteiligen Ereignisses
entspricht. Zum Beispiel schließt die Definition „Neuwertversicherungen“
nicht aus, unter denen dem
Versicherungsnehmer genügend gezahlt wird, damit dieser den
geschädigten bisherigen Vermögenswert durch einen
neuwertigen Vermögenswert ersetzen kann. Entsprechend
beschränkt die Definition die Zahlung aufgrund eines Risikolebensversicherungsvertrages
nicht auf den finanziellen Schaden, den die Angehörigen des
Verstorbenen erleiden, noch
schließt sie die Zahlung von vorher festgelegten Beträgen
aus, um den Schaden zu bewerten, der durch Tod oder
Unfall verursacht würde.
B14
Einige Verträge bestimmen eine Leistung, wenn ein
spezifiziertes ungewisses Ereignis eintritt, aber schreiben
nicht vor, dass
als Vorbedingung für die Leistung eine nachteilige Auswirkung
auf den Versicherungsnehmer erfolgt sein muss. Solch
ein Vertrag ist kein Versicherungsvertrag, auch dann nicht
wenn der Nehmer den Vertrag dazu benutzt, um ein zugrunde
liegendes Risiko, dem er ausgesetzt ist, auszugleichen.
Benutzt der Nehmer beispielsweise ein Derivat, um eine
zugrunde liegende nicht-finanzielle Variable abzusichern, die
mit Cashflows von einem Vermögenswert des Unternehmens korreliert,
so ist das Derivat kein Versicherungsvertrag, weil die Zahlung
nicht davon abhängt, ob der Nehmer nachteilig
durch die Minderung der Cashflows aus dem Vermögenswert
betroffen ist. Umgekehrt bezieht sich die Definition
eines Versicherungsvertrages auf ein ungewisses Ereignis, für
das eine nachteilige Wirkung auf den Versicherungsnehmer eine
vertragliche Voraussetzung für die Leistung ist. Diese
vertragliche Voraussetzung verlangt vom Versicherer
keine Überprüfung, ob das Ereignis tatsächlich eine
nachteilige Wirkung verursacht hat, aber sie erlaubt dem
Versicherer, eine Leistung zu verweigern, wenn er nicht
überzeugt ist, dass das Ereignis eine nachteilige Wirkung verursacht
hat.
B15
Storno- oder Bestandsfestigkeitsrisiko (d.h. das Risiko, dass
die Gegenpartei den Vertrag früher oder später kündigt als
bei
der Preisfestsetzung des Vertrages vom Anbieter erwartet) ist
kein Versicherungsrisiko, da die Leistung an die Gegenpartei nicht
von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängt, das die
Gegenpartei nachteilig betrifft. Entsprechend ist
ein Kostenrisiko (d.h. das Risiko von unerwarteten Erhöhungen
der Verwaltungskosten, die mit der Verwaltung eines Vertrages,
nicht jedoch der Kosten, die mit versicherten Ereignissen
verbunden sind) kein Versicherungsrisiko, da eine unerwartete
Erhöhung der Kosten die Gegenpartei nicht nachteilig
betrifft.
B16
Deswegen ist ein Vertrag, der den Halter einem Storno-,
Bestandsfestigkeits- oder Kostenrisiko aussetzt, kein Versicherungsvertrag,
sofern er den Halter nicht auch einem Versicherungsrisiko
aussetzt. Wenn jedoch der Halter dieses Vertrages
dieses Risiko mithilfe eines zweiten Vertrages herabsetzt, in
dem er einen Teil dieses Risikos auf eine andere
Partei überträgt, so setzt dieser zweite Vertrag diese
andere Partei einem Versicherungsrisiko aus.
B17
Ein Versicherer kann signifikantes Versicherungsrisiko nur
dann vom Versicherungsnehmer übernehmen, wenn der Versicherer
ein vom Versicherungsnehmer getrenntes Unternehmen ist. Im
Falle eines Gegenseitigkeitsversicherers übernimmt
dieser von jedem Versicherungsnehmer Risiken und erreicht mit
diesen einen Portefeuilleausgleich. Obwohl die
Versicherungsnehmer kollektiv das Portefeuillerisiko in ihrer
Eigenschaft als Eigentümer tragen, übernimmt dennoch der
Gegenseitigkeitsversicherer das Risiko des einzelnen
Versicherungsvertrages.
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