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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Beispiele
für Versicherungsverträge
B18
Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um
Versicherungsverträge, wenn das übertragene
Versicherungsrisiko signifikant ist:
(a)
Diebstahlversicherung oder Sachversicherung.
(b)
Produkthaftpflicht-, Berufshaftpflicht-, allgemeine
Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung.
(c)
Lebensversicherung und Beerdigungskostenversicherung (obwohl
der Tod sicher ist, ist es ungewiss, wann er eintreten wird
oder bei einigen Formen der Lebensversicherung, ob der Tod
während der Versicherungsdauer eintreten wird).
(d)
Leibrenten und Pensionsversicherungen (d.h. Verträge, die
eine Entschädigung für das ungewisse künftige Ereignis —
das Überleben des Leibrentners oder Pensionärs —
zusagen, um den Leibrentner oder Pensionär zu
unterstützen, einen bestimmten
Lebensstandard aufrecht zu erhalten, der ansonsten
nachteilig durch dessen Überleben beeinträchtigt
werden würde).
(e)
Erwerbsminderungsversicherung und
Krankheitskostenversicherung.
(f)
Bürgschaften, Kautionsversicherungen,
Gewährleistungsbürgschaften und Bietungsbürgschaften
(d.h. Verträge, die eine
Entschädigung zusagen, wenn eine andere Partei eine
vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, z.B. eine
Verpflichtung ein Gebäude zu
errichten).
(g)
Kreditversicherung, die bestimmte Zahlungen zur Erstattung
eines Schadens des Nehmers zusagt, den er erleidet, weil
ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder
veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine
fällige Zahlung nicht leistet. Diese Verträge können
verschiedene rechtliche Formen haben, wie eine finanzielle Garantie,
ein Akkreditiv, ein Verzugs-Kreditderivat oder ein
Versicherungsvertrag. Diese Verträge liegen jedoch
außerhalb des Anwendungsbereiches dieses IFRS, wenn sie das
Unternehmen eingegangen ist oder zurückbehalten hat,
wenn es finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle
Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich von
IAS 39 auf eine andere Partei übertragen hat (siehe
Paragraph 4(d)).
(h)
Produktgewährleistungen. Produktgewährleistungen, die von
einer anderen Partei für vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler
verkaufte Waren gewährt werden, fallen in den
Anwendungsbereich dieses IFRS. Produktgewährleistungen, die
hingegen direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler
gewährt werden, sind außerhalb des
Anwendungsbereichs, weil sie in den Anwendungsbereich von
IAS 18 Erträge und IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und
Eventualforderungen
fallen.
(i)
Rechtstitelversicherungen (d.h. Versicherung gegen die
Aufdeckung von Mängeln eines Rechtstitels auf
Grundeigentum, die bei
Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar waren).
In diesem Fall ist die Aufdeckung eines
Mangels eines Rechtstitels das versicherte Ereignis und
nicht der Mangel als solcher.
(j)
Reiseserviceversicherung (d.h. Entschädigung in bar oder in
Form von Dienstleistungen an Versicherungsnehmer für
Schäden, die sie während einer Reise erlitten haben). Die
Paragraphen B6 und B7 erläutern einige Verträge dieser Art.
(k)
Katastrophenbonds, die verringerte Zahlungen von Kapital,
Zinsen oder beidem vorsehen, wenn ein bestimmtes Ereignis
den Emittenten des Bonds nachteilig betrifft (sofern dieses
bestimmte Ereignis kein signifikantes Versicherungsrisiko
bewirkt, zum Beispiel wenn dieses Ereignis eine Änderung
eines Zinssatzes oder Wechselkurses ist).
(l)
Versicherungs-Swaps und andere Verträge, die eine Zahlung
auf Basis von Änderungen der klimatischen, geologischen oder
sonstigen physikalischen Variablen vorsehen, die spezifisch
für eine Partei des Vertrages sind.
(m)
Rückversicherungsverträge.
B19
Die folgenden Beispiele stellen keine Versicherungsverträge
dar:
(a)
Kapitalanlageverträge, die die rechtliche Form eines
Versicherungsvertrages haben, aber den Versicherer keinem signifikanten
Versicherungsrisiko aussetzen, z.B.
Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherer kein
signifikantes Sterblichkeitsrisiko
trägt (solche Verträge sind nicht-versicherungsartige
Finanzinstrumente oder Dienstleistungsverträge,
siehe Paragraphen B20 und B21).
(b)
Verträge, die die rechtliche Form von Versicherungen haben,
aber jedes signifikante Versicherungsrisiko durch unkündbare
und durchsetzbare Mechanismen an den Versicherungsnehmer
zurückübertragen, indem sie die künftigen Zahlungen
des Versicherungsnehmers als direkte Folge der versicherten
Schäden anpassen, wie beispielsweise einige
Finanzrückversicherungs- oder Gruppenversicherungsverträge
(solche Verträge sind in der Regel nicht-versicherungsartige
Finanzinstrumente oder Dienstleistungsverträge, siehe
Paragraphen B20 und B21).
(c)
Selbstversicherung, in anderen Worten Selbsttragung eines
Risikos das durch eine Versicherung gedeckt werden könnte
(hier gibt es keinen Versicherungsvertrag, da es keine
Vereinbarung mit einer anderen Partei gibt).
(d)
Verträge (wie Rechtsverhältnisse von Spielbanken) die eine
Zahlung bestimmen, wenn ein bestimmtes ungewisses künftiges
Ereignis eintritt, aber nicht als vertragliche Bedingung
für die Zahlung verlangen, dass das Ereignis den
Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Dies schließt
jedoch nicht die Festlegung eines vorab bestimmten Auszahlungsbetrages
zur Quantifizierung des durch ein spezifiziertes Ereignis,
wie Tod oder Unfall, verursachten Schadens
aus (siehe auch Paragraph B13).
(e)
Derivate, die eine Partei einem Finanzrisiko aber nicht
einem Versicherungsrisiko aussetzen, weil sie bestimmen, dass
diese Partei Zahlungen nur bei Änderungen eines oder
mehrerer eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises,
Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings
oder Kreditindexes oder einer anderen
Variablen zu leisten hat, sofern im Fall einer
nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine Partei des Vertrages
ist (siehe IAS 39).
(f)
eine finanzielle Garantie (oder Akkreditiv,
Verzugskredit-Derivat oder Kreditversicherungsvertrag), die
Zahlungen auch dann verlangt,
wenn der Inhaber keinen Schaden dadurch erleidet, dass der
Schuldner eine fällige Zahlung nicht
leistet (siehe IAS 39).
(g)
Verträge, die eine auf einer klimatischen, geologischen
oder physikalischen Variablen begründete Zahlung vorsehen, die
nicht spezifisch für eine Vertragspartei ist (allgemein als
Wetterderivate bezeichnet).
(h)
Katastrophenbonds, die verringerte Zahlungen von Kapital,
Zinsen oder beidem vorsehen, welche auf einer klimatischen, geologischen
oder anderen physikalischen Variablen beruhen, die nicht
spezifisch für eine Vertragspartei ist.
B20
Wenn die in Paragraph B19 beschriebenen Verträge finanzielle
Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bewirken,
fallen sie in den Anwendungsbereich von IAS 39. Unter anderem
bedeutet dies, dass die Vertragsparteien das
manchmal als „Einlagenbilanzierung“ bezeichnete Verfahren
verwenden, das Folgendes beinhaltet:
(a)
eine Partei setzt die erhaltene Gegenleistung als eine
finanzielle Verbindlichkeit an und nicht als Erträge.
(b)
die andere Partei setzt die gezahlte Gegenleistung als einen
finanziellen Vermögenswert an und nicht als Aufwendungen.
B21
Wenn die in Paragraph B19 beschriebenen Verträge weder
finanzielle Vermögenswerte noch finanzielle Verbindlichkeiten
bewirken, gilt IAS 18. Gemäß
IAS 18 werden Erträge, die mit einem Geschäft verbunden
sind, welche die Erbringung von
Dienstleistungen einschließt, entsprechend dem
Fertigstellungsgrad des Geschäfts angesetzt, wenn der Ausgang
des Geschäfts verlässlich
geschätzt werden kann.
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