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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zielsetzung
1. Die Zielsetzung
dieses IFRS ist es, die Bilanzierung von zur Veräußerung
gehaltenen Vermögenswerten sowie die Darstellung von und die
Anhangangaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen
festzulegen. Im Besonderen schreibt der IFRS vor:
(a)
Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden, sind mit dem niedrigeren Wert aus
Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten zu bewerten und die Abschreibung
dieser Vermögenswerte auszusetzen; und
(b)
Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden, sind als gesonderter Posten in der
Bilanz und die Ergebnisse aufgegebener Geschäftsbereiche als
gesonderte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen.
Anwendungsbereich
2. Die
Klassifizierungs- und Darstellungspflichten dieses IFRS gelten
für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte (*)
und alle Veräußerungsgruppen eines Unternehmens. Die
Bewertungsvorschriften dieses IFRS sind auf alle angesetzten
langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen (wie in
Paragraph 4 beschrieben) anzuwenden, mit Ausnahme der in
Paragraph 5 aufgeführten Vermögenswerte, die weiterhin gemäß
dem jeweils angegebenen Standard zu bewerten sind.
3. Vermögenswerte,
die gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses
(überarbeitet 2003) als langfristige Vermögenswerte eingestuft
wurden, dürfen nur dann in kurzfristige Vermögenswerte
umgegliedert werden, wenn sie die Kriterien für eine
Klassifizierung als ‚zur Veräußerung gehalten’ gemäß diesem
IFRS erfüllen. Vermögenswerte einer Gruppe, die ein
Unternehmen normalerweise als langfristige Vermögenswerte
betrachten würde und die ausschließlich mit der Absicht einer
Weiterveräußerung erworben wurden, dürfen nur dann als
kurzfristige Vermögenswerte eingestuft werden, wenn sie die
Kriterien für eine Klassifizierung als ‚zur Veräußerung
gehalten’ gemäß diesem IFRS erfüllen.
4. Manchmal
veräußert ein Unternehmen eine Gruppe von Vermögenswerten und
möglicherweise einige direkt mit ihnen in Verbindung stehende
Schulden gemeinsam in einer einzigen Transaktion. Bei einer
solchen Veräußerungsgruppe kann es sich um eine Gruppe von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, eine einzelne
zahlungsmittelgenerierende Einheit oder einen Teil einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit handeln. (**) Die Gruppe
kann alle Arten von Vermögenswerten und Schulden des
Unternehmens umfassen, einschließlich kurzfristige
Vermögenswerte, kurzfristige Schulden und Vermögenswerte, die
gemäß Paragraph 5 von den Bewertungsvorschriften dieses IFRS
ausgenommen sind. Enthält die Veräußerungsgruppe einen
langfristigen Vermögenswert, der in den Anwendungsbereich der
Bewertungsvorschriften dieses IFRS fällt, sind diese
Bewertungsvorschriften auf die gesamte Gruppe anzuwenden, d.
h. die Gruppe ist zum niedrigeren Wert aus Buchwert oder
beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
anzusetzen. Die Vorschriften für die Bewertung der einzelnen
Vermögenswerte und Schulden innerhalb einer Veräußerungsgruppe
werden in den Paragraphen 18, 19 und 23 ausgeführt.
5. Die
Bewertungsvorschriften dieses IFRS (***) finden keine
Anwendung auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne
Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch
die nachfolgend angegebenen Standards abgedeckt werden:
(a) latente
Steueransprüche (IAS 12 Ertragsteuern);
(b)
Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer
resultieren (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);
(c) finanzielle
Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen;
(d) langfristige
Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden
Zeitwertes in IAS 40 Als
Finanzinvestitiongehaltene Immobilien bilanziert werden;
(e) langfristige
Vermögenswerte, die mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
geschätzter Verkaufskosten gemäß IAS 41 Landwirtschaft
angesetzt werden;
(f) vertragliche
Rechte im Rahmen von Versicherungsverträgen laut Definition
in IFRS 4 Versicherungsverträge.
(*) Bei einer
Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß einer
Liquiditätsdarstellung sind als langfristige Vermögenswerte
alle Vermögenswerte einzustufen, die Beträge beinhalten, deren
Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet wird. Auf die Klassifizierung solcher
Vermögenswerte findet Paragraph 3 Anwendung.
(**) Sobald jedoch
erwartet wird, dass die in Verbindung mit einem Vermögenswert
oder einer Gruppe von Vermögenswerten anfallenden Cashflows
hauptsächlich durch Veräußerung und nicht durch fortgesetzte
Nutzung erzeugt werden, werden sie weniger abhängig von den
Cashflows aus anderen Vermögenswerten, so dass eine
Veräußerungsgruppe, die Bestandteil einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit war, zu einer eigenen
zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird.
(***) Mit Ausnahme
der Paragraphen 18 und 19, die eine Bewertung der betreffenden
Vermögenswerte gemäß anderen maßgeblichen IFRS vorschreiben.
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