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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Klassifizierung
von langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen)
als zur Veräußerung gehalten.
6. Ein langfristiger
Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) ist als zur
Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn der zugehörige
Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht
durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird.
7. Damit dies der
Fall ist, muss der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe)
im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf
derartiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gängig
und üblich sind, sofort veräußerbar und eine solche
Veräußerung höchstwahrscheinlich sein.
8. Eine Veräußerung
ist dann höchstwahrscheinlich, wenn die zuständige
Managementebene einen Plan für den Verkauf des Vermögenswertes
(oder der Veräußerungsgruppe) beschlossen hat und mit der
Suche nach einem Käufer und der Durchführung des Plans aktiv
begonnen wurde. Des Weiteren muss der Vermögenswert (oder die
Veräußerungsgruppe) aktiv zum Erwerb für einen Preis angeboten
werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum gegenwärtig
beizulegenden Zeitwert steht. Außerdem muss die Veräußerung
erwartungsgemäß innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der
Klassifizierung für eine Erfassung als abgeschlossener Verkauf
in Betracht kommen, soweit gemäß Paragraph 9 nicht etwas
anderes gestattet ist, und die zur Umsetzung des Plans
erforderlichen Maßnahmen müssen den Schluss zulassen, dass
wesentliche Änderungen am Plan oder eine Aufhebung des Plans
unwahrscheinlich erscheinen.
9. Ereignisse oder
Umstände können dazu führen, dass der Verkauf erst nach einem
Jahr stattfindet. Eine Verlängerung des für den
Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums schließt nicht die
Klassifizierung eines Vermögenswertes (oder einer
Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten aus, wenn die
Verzögerung auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist,
die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, und
ausreichende substanzielle Hinweise vorliegen, dass das
Unternehmen weiterhin an seinem Plan zum Verkauf des
Vermögenswertes (oder der Veräußerungsgruppe) festhält. Dies
ist der Fall, wenn die in Anhang B angegebenen Kriterien
erfüllt werden.
10.
Veräußerungsgeschäfte umfassen auch den Tausch von
langfristigen Vermögenswerten gegen andere langfristige
Vermögenswerte, wenn der Tauschvorgang gemäß IAS 16
Sachanlagen wirtschaftliche Substanz hat.
11. Wird ein
langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe)
ausschließlich mit der Absicht einer späteren Veräußerung
erworben, darf der langfristige Vermögenswert (oder die
Veräußerungsgruppe) nur dann zum Erwerbszeitpunkt als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden, wenn das
Ein-Jahres-Kriterium in Paragraph 8 erfüllt ist (mit Ausnahme
der in Paragraph 9 gestatteten Fälle) und es
höchstwahrscheinlich ist, dass andere in den Paragraphen 7 und
8 genannte Kriterien, die zum Erwerbszeitpunkt nicht erfüllt
waren, innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb (in der Regel
innerhalb von drei Monaten) erfüllt werden.
12. Werden die in
den Paragraphen 7 und 8 genannten Kriterien nach dem
Bilanzstichtag erfüllt, darf der langfristige Vermögenswert
(oder die Veräußerungsgruppe) im betreffenden veröffentlichten
Abschluss nicht als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden. Werden diese Kriterien dagegen nach dem
Bilanzstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses zur
Veröffentlichung erfüllt, sind die in Paragraph 41(a), (b) und
(d) enthaltenen Informationen im Anhang anzugeben.
Zur Stilllegung
bestimmte langfristige Vermögenswerte
13. Zur Stilllegung
bestimmte langfristige Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) dürfen nicht als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der
zugehörige Buchwert überwiegend durch fortgesetzte Nutzung
realisiert wird. Erfüllt die stillzulegende Veräußerungsgruppe
jedoch die in Paragraph 32(a)-(c) genannten Kriterien, sind
die Ergebnisse und Cashflows der Veräußerungsgruppe zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr genutzt wird, als
aufgegebener Geschäftsbereich gemäß den Paragraphen 33 und 34
darzustellen. Stillzulegende langfristige Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) beinhalten auch langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die bis zum Ende
ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer genutzt werden sollen,
und langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen),
die zur Stilllegung und nicht zur Veräußerung vorgesehen sind.
14. Ein
langfristiger Vermögenswert, der vorübergehend außer Betrieb
genommen wurde, darf nicht wie ein stillgelegter langfristiger
Vermögenswert behandelt werden.
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