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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Bewertung
von langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden
Bewertung
eines langfristigen Vermögenswertes (oder einer
Veräußerungsgruppe)
15.
Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind zum
niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen.
16. Wenn neu
erworbene Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) die
Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten erfüllen (siehe Paragraph 11), führt die Anwendung
von Paragraph 15 dazu, dass diese Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) beim erstmaligen Ansatz mit dem
niedrigeren Wert aus dem Buchwert, wenn eine solche
Klassifizierung nicht erfolgt wäre (beispielsweise den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten), und dem beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet werden.
Dementsprechend sind Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen), die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, mit dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
anzusetzen.
17. Wird der Verkauf
erst nach einem Jahr erwartet, sind die Veräußerungskosten mit
ihrem Barwert zu bewerten. Ein Anstieg des Barwertes der
Veräußerungskosten aufgrund des Zeitablaufs ist im
Periodenergebnis unter Finanzierungskosten auszuweisen.
18. Unmittelbar vor
der erstmaligen Klassifizierung eines Vermögenswertes (oder
einer Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten sind
die Buchwerte des Vermögenswertes (bzw. alle Vermögenswerte
und Schulden der Gruppe) gemäß den einschlägigen IFRS zu
bewerten.
19. Bei einer
späteren Neubewertung einer Veräußerungsgruppe sind die
Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, die nicht in den
Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften dieses IFRS
fallen, jedoch zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, zuerst gemäß den
einschlägigen IFRS neu zu bewerten und anschließend mit dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten für
die Veräußerungsgruppe anzusetzen.
Erfassung von
Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen
20. Ein Unternehmen hat bei
einer erstmaligen oder späteren außerplanmäßigen Abschreibung
des Vermögenswertes (oder der Veräußerungsgruppe) auf den
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten einen
Wertminderungsaufwand zu erfassen, soweit dieser nicht gemäß
Paragraph 19 berücksichtigt wurde.
21. Ein späterer Anstieg des
beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten für
einen Vermögenswert ist als Gewinn zu erfassen, jedoch nur bis
zur Höhe des kumulierten Wertminderungsaufwands, der gemäß
diesem IFRS oder davor gemäß IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten erfasst wurde.
22. Ein späterer Anstieg des
beizulegenden Zeitwertes abzüglich Veräußerungskosten für eine
Veräußerungsgruppe ist als Gewinn zu erfassen:
(a) soweit dieser Anstieg
nicht gemäß Paragraph 19 erfasst wurde; jedoch
(b) nur bis zur Höhe des
kumulativen Wertminderungsaufwands, der für die
langfristigen Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich
der Bewertungsvorschriften dieses IFRS fallen, gemäß diesem
IFRS oder davor gemäß IAS 36 erfasst wurde.
23. Der für eine
Veräußerungsgruppe erfasste Wertminderungsaufwand (oder
spätere Gewinn) verringert (bzw. erhöht) den Buchwert der
langfristigen Vermögenswerte in der Gruppe, die den
Bewertungsvorschriften dieses IFRS unterliegen, in der in den
Paragraphen 104(a) und (b) und 122 des IAS 36 (überarbeitet
2004) angegebenen Verteilungsreihenfolge.
24. Ein Gewinn oder Verlust,
der bis zum Tag der Veräußerung eines langfristigen
Vermögenswertes (oder einer Veräußerungsgruppe) bisher nicht
erfasst wurde, ist am Tag der Ausbuchung zu erfassen. Die
Vorschriften zur Ausbuchung sind dargelegt in:
(a) Paragraph 67-72 des IAS
16 (überarbeitet 2003) für Sachanlagen und
(b) Paragraph 112-117 des
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004) für
immaterielle Vermögenswerte.
25. Ein langfristiger
Vermögenswert darf, solange er als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert wird oder zu einer als zur Veräußerung gehalten
klassifizierten Veräußerungsgruppe gehört, nicht planmäßig
abgeschrieben werden. Zinsen und andere Aufwendungen, die den
Schulden einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe zugerechnet werden können, sind weiterhin
zu erfassen.
Änderungen eines
Veräußerungsplans
26. Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden, die in den Paragraphen 7-9 genannten
Kriterien jedoch nicht mehr erfüllen, dürfen nicht mehr als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden.
27. Ein
langfristiger Vermögenswert, der nicht mehr als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert wird (oder nicht mehr zu
einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe gehört) ist anzusetzen mit dem niedrigeren
Wert aus:
(a) dem Buchwert,
bevor der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert wurde, bereinigt um
alle planmäßigen Abschreibungen oder Neubewertungen, die
ohne eine Klassifizierung des Vermögenswertes (oder der
Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten erfasst
worden wären.
(b) dem erzielbaren
Betrag zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung, nicht zu
verkaufen (*).
28. Notwendige Anpassungen des
Buchwertes langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind in der
Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7-9
nicht mehr erfüllt sind, in den Erträgen (**) aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Die
Anpassung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der
gleichen Position wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37
dargestellten Gewinne oder Verluste auszuweisen.
29. Bei der Herausnahme
einzelner Vermögenswerte oder Schulden aus einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe sind
die verbleibenden Vermögenswerte und Schulden der zum Verkauf
stehenden Veräußerungsgruppe nur dann als Gruppe zu bewerten,
wenn die Gruppe die Kriterien der Paragraphen 7-9 erfüllt.
Andernfalls sind die verbleibenden langfristigen
Vermögenswerte der Gruppe, die für sich genommen die Kriterien
für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten
erfüllen, einzeln mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und
dem zu diesem Zeitpunkt beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten anzusetzen. Alle langfristigen
Vermögenswerte, die diesen Kriterien nicht entsprechen, dürfen
nicht mehr als zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte gemäß Paragraph 26 klassifiziert werden.
(*) Ist der langfristige
Vermögenswert Bestandteil einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit, entspricht der erzielbare Betrag dem Buchwert, der
nach Verteilung eines Wertminderungsaufwands bei dieser
zahlungsmittelgenerierenden Einheit gemäß IAS 36 erfasst
worden wäre.
(**) Sofern die Vermögenswerte
keine Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerte sind, die
vor einer Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß
IAS 16 oder IAS 38 neu bewertet wurden, ist die Anpassung als
eine Zu- oder Abnahme auf Grund einer Neubewertung zu
behandeln.
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