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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Darstellung und
Angaben
30. Ein Unternehmen hat
Informationen darzustellen und anzugeben, die es den
Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen
von aufgegebenen Geschäftsbereichen und der Veräußerung
langfristiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) zu
beurteilen.
Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen
31. Ein
Unternehmensbestandteil bezeichnet einen Geschäftsbereich
und die zugehörigen Cashflows, die betrieblich und für die
Zwecke der Rechnungslegung vom restlichen Unternehmen klar
abgegrenzt werden können. Mit anderen Worten: ein
Unternehmensbestandteil ist während seiner Nutzungsdauer eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gewesen.
32. Ein aufgegebener
Geschäftsbereich ist ein Unternehmensbestandteil, der
veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert wird und der
(a) einen
gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen
Geschäftsbereich darstellt,
(b) Teil eines
einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines
gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen
Geschäftsbereichs ist oder
(c) ein
Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der
Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.
33. Folgende Angaben
sind von einem Unternehmen zu machen:
(a) ein
gesonderter Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung,
welcher der Summe entspricht aus:
(i) dem Ergebnis
nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und
(ii) dem
Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder
bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder
Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen
Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde.
(b) eine
Untergliederung des gesonderten Betrags unter (a) in:
(i) Erlöse,
Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern des aufgegebenen
Geschäftsbereichs;
(ii) den
zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) des
IAS 12;
(iii) den Gewinn
oder Verlust, der bei der Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der
Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n),
die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst
wurde.
(iv) den
zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) von
IAS 12. Diese Gliederung kann in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder in den Anhangangaben zur Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellt werden. Die Darstellung in der
Gewinn- und Verlustrechnung hat in einem eigenen Abschnitt
für aufgegebene Geschäftsbereiche, also getrennt von den
fortzuführenden Geschäftsbereichen, zu erfolgen. Eine
Gliederung ist nicht für Veräußerungsgruppen erforderlich,
bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen
handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllen
(siehe Paragraph 11).
(c) die
Netto-Cashflows, die der laufenden Geschäftstätigkeit sowie
der Investitions- und Finanzierungstätigkeit des
aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind; diese
Angaben können entweder in einem bestimmten
Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben dargestellt
werden. Sie sind nicht für Veräußerungsgruppen erforderlich,
bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen
handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllen (siehe
Paragraph 11).
34. Die Angaben
gemäß Paragraph 33 sind für frühere im Abschluss dargestellte
Berichtsperioden so anzupassen, dass sich die Angaben auf alle
Geschäftsbereiche beziehen, die bis zum Bilanzstichtag der
zuletzt dargestellten Berichtsperiode aufgegeben wurden.
35. Alle in der
gegenwärtigen Periode vorgenommenen Änderungen von Beträgen,
die früher im Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche
dargestellt wurden und in direktem Zusammenhang mit der
Veräußerung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs in einer
vorangegangenen Periode stehen, sind unter diesem Abschnitt in
einer gesonderten Kategorie auszuweisen. Es sind die Art und
Höhe solcher Anpassungen anzugeben. Im Folgenden werden einige
Beispiele für Situationen genannt, in denen derartige
Anpassungen auftreten können:
(a) Auflösung von
Unsicherheiten, die durch die Bedingungen des
Veräußerungsgeschäfts entstehen, wie beispielsweise die
Auflösung von Kaufpreisanpassungen und Klärung von
Entschädigungsfragen mit dem Käufer.
(b) Auflösung von
Unsicherheiten, die auf die Geschäftstätigkeit des
Unternehmensbestandteils vor seiner Veräußerung
zurückzuführen sind oder in direktem Zusammenhang damit
stehen, wie beispielsweise beim Verkäufer verbliebene
Verpflichtungen aus der Umwelt- und Produkthaftung.
(c) Abgeltung von
Verpflichtungen im Rahmen eines Versorgungsplans für
Arbeitnehmer, sofern diese Abgeltung in direktem
Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft steht.
36. Wird ein
Unternehmensbestandteil nicht mehr als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert, ist das Ergebnis dieses
Unternehmensbestandteils, das zuvor gemäß den Paragraphen
33-35 im Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche
ausgewiesen wurde, umzugliedern und für alle dargestellten
Berichtsperioden in die Erträge aus fortzuführenden
Geschäftsbereichen einzubeziehen. Die Beträge für
vorangegangene Berichtsperioden sind mit dem Hinweis zu
versehen, dass es sich um angepasste Beträge handelt.
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